Spruch
W170 2305194-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang GARTNER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes Wien vom 26.11.2024, Zl. P1934160/3-HPA/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 stattgegeben XXXX Wohnkostenbeihilfe für die Dauer der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes in Höhe von monatlich € 474,40 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , welche er seit 15.06.2024 als Hauptmieter bewohne. Im Antrag wurde „kein Einkommen“ als Bemessungsgrundlage angegeben.
Mit Bescheid des Heerespersonalamts (in Folge: Behörde) vom 26.11.2024, Zl. P1934160/3-HPA/2024, wurde der Antragt des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt zu haben, da der Entfall der Mieteinnahmen in Höhe von € 1.750,-- in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer als ungelernten Arbeiter erbrachten Arbeitsleistungen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2024 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2024 Beschwerde und führte aus, seit 15.06.2024 als Hauptmieter in der antragsgegenständlichen Wohnung zu wohnen, es sei vereinbart worden, dass er den Aufbau von Küche und Badezimmerausstattung gegen den Erlass der Mietzinszahlungen für 2,5 Monate durchführe, seither zahle er auch die vorgeschriebene Miete.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.07.2024, 559407/15/ZD/0724, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.10.2024 bis 30.06.2025 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19.06.2024 an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich gemeldet und seit dem 15.06.2024 dort Hauptmieter. Der Beschwerdeführer mietet die Wohnung von seinen Eltern XXXX und XXXX und trägt Mietkosten in Höhe von € 715,-- insgesamt, zusammen gesetzt aus € 465,-- „Grundmiete“ und € 250,-- Betriebskostenpauschale, diesen Betrag überweist er seit 05.09.2024 an seinen Vater. Für den Zeitraum zwischen 15.06.2024 und 05.09.2024 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Aufbau der Küche und der Badezimmerausstattung übernimmt und ihm im Gegenzug die Mietzahlungen für diesen Zeitraum erlassen werden. Er hat diese Arbeiten tatsächlich erledigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zuweisungsbescheid der Zivildienstserviceagentur.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich der behördlichen Meldung aus einer Nachschau im zentralen Melderegister und hinsichtlich des Mietverhältnisses aus dem vorgelegten Mietvertrag. Darin ist auch die Sondervereinbarung festgehalten und konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft darlegen, welche Arbeiten in der Wohnung er vorgenommen hat. Im Akt befinden sich Nachweise hinsichtlich der Zahlungen für die Monate September bis November 2024 und gaben der Beschwerdeführer und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung beide glaubhaft an, dass die Mietzahlungen auch weiterhin mittels Überweisung vorgenommen werden.
Zwar ist der Behörde beizupflichten, dass der vorgelegte Mietvertrag einen Fremdvergleich nicht standhält – der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Vater gab auch ausdrücklich an, dass es sich um einen „Familienpreis“ handle – angesichts des schriftlichen Mietvertrags, der erfolgten Zahlungen sowie der unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussage des Zeugen führte das jedoch nicht bereits zum Schluss, dass ein Mietvertrag nicht oder nur zum Schein geschlossen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 ZDG hat der Zivildienstpflichtige der den ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht. Gemäß § 34 Abs. 2 ZDG sind auf die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach der Maßgabe des § 34 Abs. 3 ZDG anzuwenden. Dabei tritt anstelle der Wirksamkeit der Einberufung die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes (hier Zivildienstes) für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den MeldeG, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten dabei gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 unter anderem Räumlichkeiten, die der Anspruchsberechtigte als Hauptmieter bewohnt.
Gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wobei hier statt diesem der Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides maßgeblich ist.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden, dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge.
Der Beschwerdeführer zum 08.07.2024 in der antragsgegenständlichen Wohnung im Rahmen des am 09.06.2024 abgeschlossenen Mietvertrags gelebt. Er lebte daher entgeltlich in der Wohnung, dies ungeachtet dessen, dass die erste Mietzinszahlung erst am 05.09.2024 erfolgte. Dass der Mietvertrag die Sondervereinbarung enthielt, die Miete für 2,5 Monate im Gegenzug für bestimmte Aufbauarbeiten auszusetzen, führt nicht zur Unentgeltlichkeit des Bestandsverhältnisses für die ersten zwei Monate.
Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (VwGH 24.05.2023, Ro 2022/15/0027). Dabei muss eine Gegenleistung weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Vermögenswert haben, um die Unentgeltlichkeit auszuschließen (OGH 16.10.1963, Ob 260/63).
Eine Verbesserung des Mietgegenstands stellt daher jedenfalls eine Gegenleistung dar, die für die Entgeltlichkeit des Mietvertrages spricht. Da die Gegenleistung auch nicht gleichwertig sein muss, ist auch unmaßgeblich ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhält oder nicht.
Da der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung die antragsgegenständliche Wohnung gegen Entgelt bewohnt hat, sind ihm mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Zivildienstes für die Beibehaltung der Wohnung entstanden.
Gemäß § 31 Abs. 3 HGG 2001 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (Z 1), allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen (Z 2), Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden (Z 3) und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (Z 4).
Der Beschwerdeführer trägt Wohnkosten in Höhe von € 715,-- insgesamt, zusammen gesetzt aus € 465,-- „Grundmiete“ und € 250,-- Betriebskostenpauschale. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG 2001, danach gebühret ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Der Beschwerdeführer gab in seinem Wohnkostenbeihilfeantrag „kein Einkommen“ als Bemessungsgrundlage an. Die Mindestbemessungsgrundlage betragt gemäß § 29 Abs. 1 HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Bezugsansatz war für 2024 gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG € 3.294,47, es ergibt sich eine Mindestbemessungsgrundlage von € 1.581,35. Die Wohnkostenbeihilfe gebührt dem Beschwerdeführer daher bis zur Höhe von monatlich € 474,40.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.