(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass
1. die Wohnung, ausgenommen die Wohnnutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Wohnnutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieter und Mieter oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen;
2. die Wohnung den Hauptmietern als Hauptwohnsitz und zur Befriedigung ihrer regelmäßigen, dringenden Wohnbedürfnisse dient;
3. die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vermietet wird und kein Fall des § 25 Abs 2 letzter Satz vorliegt;
4. der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Obergrenze nicht übersteigt und die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG im Mietvertag aufgeschlüsselt sind.
(2) Für die Höhe der erweiterten Wohnbeihilfe ist § 32 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem maßgeblichen Wohnungsaufwand gemäß § 32 Abs 2 Z 1 bis 3 der zu leistende Hauptmietzins heranzuziehen ist.
(3) Die Landesregierung kann für die erweiterte Wohnbeihilfe einen Höchstbetrag, einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Auszahlung erfolgt, und einen Betrag, ab dem eine Änderung wirksam wird, durch Verordnung festlegen. Ferner kann sie zum Zweck der langfristigen Sicherstellung der Wohnversorgung die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe an weitere Bedingungen knüpfen. Bei der Festlegung des Höchstbetrages kann unterschieden werden:
1. zwischen frei finanzierten und mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln subventionierten Wohnungen,
2. nach den Beteiligten des Mietverhältnisses (begünstigte Personen, dem WGG unterliegende Vermieter),
3. nach der Größe der Wohnung (Wohnräume, Nutzfläche),
4. nach der Laufzeit des Mietvertrages,
5. nach der Höhe des Hauptmietzinses.
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