[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 6. September 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der 1. Josefine W*** und des 2. Karl W*** (Beschwerdeführer) aus **** G*** vom 17. Juni 2013 gegen die
1. Gemeinde O***berg, 2. Gemeinde P***thal, 3. Stadtgemeinde L***stadt und 4. Gemeinde N***hausen wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : § 31 Abs 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer brachten am 17. Juni 2013 eine „Beschwerde...wegen Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch die Gemeindeverwaltung“ gegen vier bezeichnete Ortsgemeinden in Niederösterreich, Kärnten und der Steiermark ein. Dazu brachten sie vor, es seien ihnen nähere Auskünfte zu den Gründen verschiedener sie betreffender Abfragen des ZMR durch Gemeindemitarbeiter verweigert worden. Sie würden dahinter eine Weitergabe der Daten als „Basis für Drohbriefe“ , falsche Anschuldigungen und diskriminierende Schreiben an verschiedene Behörden vermuten. Die Beschwerdeführer (das Schreiben ist von beiden unterschrieben) behaupteten ausdrücklich, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 verletzt zu sein und beantragten, „dass unsere Rechte an dem DSG 2000 hergestellt werden.“
Der Beschwerde waren angeschlossen: Kopien von Ausdrucken aus den Protokolldaten des ZMR aus dem Bundesministerium für Inneres (14 Seiten), von je einem Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 2013 und der Bezirkshauptmannschaft E*** vom 7. Mai 2013 an die Beschwerdeführer, von je einer E-Mail der Gemeinde O***berg vom 6. November 2012 an Karl und an Josefine W***, von einer Aufsichtsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen den Bürgermeister von O***berg an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 2013, von je einem Schreiben des Amtes der steiermärkischen Landesregierung an Josefine W*** vom 24. Jänner und vom 4. April 2013, von einer Niederschrift der Zeugenvernehmung der Josefine W*** durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 14. Februar 2013, von einer E-Mail der Stadtgemeinde L***stadt an die Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2012, von einem Schreiben der Gemeinde P***thal an Josefine W*** vom 21. November 2012, von einem Grundbuchsauszug betreffend die EZ 7*2 des Grundbuchs der Katastralgemeinde **92* P***thal vom 8. Februar 2013 sowie von einem nicht namentlich adressierten Einladungsschreiben ( „Einladung zu einem Informationsabend“ , 3. Februar 2012) der Gemeinde P***thal.
Die Datenschutzkommission erließ am 2. Juli 2013, GZ: DSK-K121.980/0002-DSK/2013, folgenden Auftrag zur Behebung von
Form- und Inhaltsmängeln der Beschwerde:
"Ihre am 20. Juni 2013 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:
Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs 3 und 4 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde:
1. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 31 Abs 3 Z 3 DSG 2000); es wird, jeweils für einen Beschwerdegegner (eine Gemeinde) um genaue Angaben ersucht (Inhalt des Auskunftsbegehrens – siehe Punkt 3. -, Person des Auskunftswerbers bzw. der Auskunftswerberin, Form des Auskunftsbegehrens [Brief, E-Mail, Telefax etc.], möglicher Nachweis der Zustellung, wann genau gestellt?);
2. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 31 Abs 3 Z 5 DSG 2000);
3. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: das zugrunde liegende Auskunftsverlangen und die allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 31 Abs 4 DSG 2000);
Bitte beheben Sie diese Mängel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.
Eine Teilung des Verfahrens (nach Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern) sowie eine Erledigung in Teilbescheiden bleiben vorbehalten.
Bitte beachten Sie auch, dass weitere Eingaben, um für beide Beschwerdeführer wirksam zu sein, mangels einer entsprechenden Vollmacht auch von beiden Beschwerdeführern unterschrieben sein müssen.
Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen."
Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde den Beschwerdeführer per Post am 5. Juli 2013 nachweislich zugestellt (Zustellnachweis im Akt).
Eine Mangelbehebung ist nicht erfolgt; es ist keine weitere Eingabe der Beschwerdeführer eingelangt.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 31 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
§ 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:
„ Anbringen
§ 13 . (1) [....] (2)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Aus dem Anbringen der Beschwerdeführer war nicht klar erkennbar, inwieweit die von den vier belangten Ortsgemeinden verlangten Auskünfte über eigene Daten mangelhaft beantwortet sein sollen. Insbesondere fehlen die gemäß § 31 Abs. 4 DSG 2000 von den Beschwerdeführern zwingend vorzulegenden Auskunftsverlangen. Weiters haben die Beschwerdeführer nur ein unbestimmtes, nicht dem Gesetz (§ 31 Abs. 3 Z 5 DSG 2000) entsprechendes Beschwerdebegehren gestellt und den Sachverhalt nicht mit ausreichender Klarheit dargestellt. Dies ist notwendig, da hier zwei Personen gemeinsam als Beschwerdeführer auftreten, durch die vorgelegten Unterlagen kein Erhalt von Drohbriefen nachgewiesen ist, und aus § 26 Abs. 1 DSG 2000 kein Recht abgeleitet werden kann, etwa Auskunft über die Person eines Gemeindebediensteten zu erhalten, der eine Abfrage (Datenermittlung im ZMR) durchgeführt hat. Vor allem aus letzterem Grund wäre der Wortlaut des Auskunftsverlangens von besonderer Bedeutung gewesen.
Um diese Mängel zu beheben, wurde den Beschwerdeführern der oben zitierte Mangelbehebungsauftrag erteilt.
Dieser Mangelbehebungsauftrag ist nicht erfüllt worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.
Im Übrigen ist auch auf den teilweise öffentlichen Charakter des Zentralen Melderegisters (§ 16 Abs. 1 MeldeG) sowie auf die Tatsache hinzuweisen, dass gemäß § 20 Abs. 3 MeldeG Organe der Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben Meldedaten benützen dürfen (einschließlich von Meldedaten, für die eine Auskunftssperre besteht).
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