K202.047/0009-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 7. September 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über den Antrag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien (Antragstellerin), vertreten durch Univ.-Prof. Dr. S sowie Univ. Prof.-Dr. Ü, vom 2. Mai 2006 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus dem ZMR sowie in der Folge der Übermittlung von Adressen aus dem ZMR wird entschieden:
I. 1. Dem Antrag wird, soweit er die Ziehung einer Stichprobe von 6.000 Personen umfasst, bei denen vermutet wird, dass sie „Einwanderer der 2. Generation“ aus der Türkei oder Ex-Jugoslawien sind, gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, Folge gegeben und nachstehende Verarbeitungsschritte genehmigt:
II. Soweit der Antrag die Zuordnung von Wohnsitzadressen zu den in der nach Pkt. I. ermittelten Stichprobe von 6.000 Personen umfasst, wird ihm gemäß § 47 Abs. 4 DSG 2000 teilweise Folge gegeben und die Ermittlung der Adresse des Hauptwohnsitzes genehmigt.
Soweit der Antrag jedoch sonstige Wohnsitze umfasst, wird er nach § 47 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr. 9/1992 idF BGBl I Nr. 28/2001, abgewiesen.
III. Die Genehmigungen werden unter den folgenden Auflagen erteilt:
1. Der Zugriff auf Daten bzw. die Erteilung von entsprechenden Aufträgen an Dienstleister darf bei der Antragstellerin nur durch wissenschaftliches Personal des Instituts für europäische Integrationsforschung erfolgen.
2. bei der Dienstleisterin R A GesbR darf der Zugriff auf Daten nur durch die Gesellschafter R und A, persönlich erfolgen.
3. Beim Dienstleister M darf der Zugriff grundsätzlich nur durch diesen persönlich erfolgen. Zur Durchführung von Befragungen (Interviews) ist die Heranziehung von MitarbeiterInnen (§ 15 Abs. 1 DSG 2000) zulässig, sofern diese nachweislich über das Datengeheimnis nach § 15 DSG 2000 belehrt wurden.
4. Der Zugang zu den von der Genehmigung umfassten Daten ist sowohl bei der Antragstellerin selbst als auch bei ihren beiden Dienstleistern in geeigneter Weise entsprechend § 14 Abs 2 Z 4 und 5 DSG 2000 durch namentliche Anmeldung des Benutzers und Vergabe eines Passwortes zu sichern.
5. Bei der ersten Kontaktaufnahme mit den 6.000 Personen, deren Adressen nach Pkt. II. der Antragstellerin übermittelt werden dürfen, ist in verständlicher Form darzulegen, auf welche Art und Weise die Antragstellerin zum Namen, der Adresse, dem Geburtsland und der vermuteten ethnischen Herkunft des Betroffenen gelangt ist. Insbesondere ist auf den vorliegenden Genehmigungsbescheid hinzuweisen. Der Betroffene ist weiters darüber aufzuklären, dass die Teilnahme an der Befragung vollkommen freiwillig ist und seine Daten vernichtet werden, wenn er nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, die acht Wochen nicht übersteigen darf, seine Bereitschaft zur Teilnahme erklärt. Es ist den Betroffenen auch die Möglichkeit anzubieten, dass ihre Daten, falls sie dies wünschen, mit Zugang einer entsprechenden Erklärung sofort gelöscht werden. Schließlich sind die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, dass, falls sie bereit sind, an der Befragung teilzunehmen, der Personenbezug nach Kontrolle der Fragebögen beseitigt wird; außerdem werden die Daten sofort gelöscht, wenn sich ihre Teilnahme nicht als erforderlich erweist.
IV. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 65/2002 (AVG), iVm §§ 1, 3 Abs 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002(BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g:
Die Antragstellerin begehrt für das von ihr gemeinsam mit Forschungseinrichtungen in 7 weiteren europäischen Staaten geplante Forschungsprojekt TIES die Genehmigung zur Verwendung von Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR).
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Das Forschungsprojekt TIES (The Integration of the European Second Generation – Die Integration der Europäischen 2. Generation) ist ein international vergleichendes Forschungsprojekt zur Lage der 2. Generation, also der Nachkommen von EinwanderInnen in acht europäischen Ländern. Dabei sollen qualitativ hochwertige Daten analysiert werden, um Material zur Verfügung zu stellen, damit Rahmenbedingungen und politische Maßnahmen derart gestaltet werden können, dass sie die Integration von Gesellschaften und insbesondere die Integration der Nachkommen von EinwanderInnen positiv beeinflussen. Hauptanliegen des Forschungsprojekts ist es, erstmalig die Integration der Nachkommen von EinwanderInnen aus Ex-Jugsoslawien und der Türkei in den acht beteiligten Ländern auf Basis vergleichbarer Daten zu untersuchen. Um diese Daten zu erheben, werden in Österreich rund 9.000 Personen auf freiwilliger Basis zur Teilnahme an der Befragung eingeladen, wobei mit rund einem Drittel geeigneter Personen gerechnet wird, die auch bereit sind, tatsächlich teilzunehmen. Diese sollen dann gemäß einem ausführlichen standardisierten Fragebogen von Mitarbeitern des Sozialforschungsinstituts ZWK-M (kurz ZWK) im Auftrag der Antragstellerin interviewt werden. Die Menge von 9.000 einzuladenden Personen soll aus 6.000 Personen mit Einwanderungshintergrund und 3.000 Personen ohne solchen bestehen.
Die Stichprobe der 6.000 Personen mit Einwanderungshintergrund aus der Türkei bzw. Ex- Jugoslawien soll folgendermaßen gezogen werden (die 3.000 Personen umfassende österreichische Kontrollgruppe wird auf andere hier nicht relevante Art und Weise zusammengestellt):
1. Schritt:
Aus dem ZMR wird eine Datei mit allen Vor- und Nachnamen der EinwohnerInnen, die in Österreich zwischen 1971 und 1988 geboren wurden und in Wien, Linz und Vorarlberg gemeldet sind, produziert. Jeder Person in dieser Quellliste wird eine Identifikationsnummer zugeordnet.
2. Schritt:
Die Quellliste wird an die vertraglich von der Antragstellerin beauftragte Firma R A GesbR (kurz R A) auf einem elektronischen passwortgesicherten Datenträger übermittelt.
3. Schritt:
R A bearbeitet die Vor- und Nachnamen der Quellliste mit dem Onomnastik-System, das über 14 Mio. verschiedene Personennamen mit nationaler Herkunftszuordnung versehen kann.
4. Schritt:
Es wird eine Stichprobe von Personen mit dem Herkunftskontext Türkei sowie Ex-Jugoslawien und Wohnsitz in Wien, Linz und Vorarlberg gezogen. Durch die Stichprobenziehung in der jeweiligen Erhebungsregion wird eine Screeningliste von 6.000 Personen produziert (je 1.000 mutmaßliche Nachkommen türkischer Einwanderinnen pro Region, dasselbe für exjugoslawische EinwanderInnen).
5. Schritt:
R A vernichtet den Originaldatensatz und leitet die gezogene Stichprobe an das ZMR weiter. Dieses verknüpft mittels Identifikationsnummer die Namen mit den Adressen. Die entsprechende Liste wird der Antragstellerin übermittelt.
6. Schritt:
Im Auftrag der Antragstellerin führt ZWK die Befragung durch. Der Personenbezug wird unmittelbar nach Kontrolle der von den InterviewerInnen gelieferten Daten von der Antragstellerin vernichtet.
Derzeit fehlen detaillierte Handlungsgrundlagen zur Förderung von Integration, insbesondere der 2. EinwanderInnengeneration, obwohl ein Bedarf hiefür bei den damit befassten Behörden besteht. Der Magistrat der Stadt Wien, der Magistrat der Stadt Linz und das Amt der Vorarlberger Landesregierung unterstützen das Projekt daher auch finanziell bzw. durch Zurverfügungstellung von Infrastruktur.
Mit der Durchführung des Projekts ist das Institut für europäische Integrationsforschung der Antragstellerin, konkret dessen Leiter Univ.-Doz. Dr. Y sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin Mag. C, betraut.
Univ.-Doz. Dr. Y ist stellvertretender Vorsitzender der Kommission für Migrations- und Integrationsforschung der österreichischen Akademie der Wissenschaften und seit über zwei Jahrzehnten in der Integrationsforschung, auch im Rahmen von Forschungsaufenthalten an ausländischen Einrichtungen, tätig. Bereits Mitte der 80er-Jahre des vorigen Jahrhunderts hat er eine Forschungsarbeit zum Thema „Nachkommen von GastarbeiterInnen“ erstellt. Mag. C ist seit einem Jahrzehnt in der Integrationsforschung tätig und hat sowohl an der Erstellung des österreichischen Migrations- und Integrationsberichtes 2000-2002 mitgearbeitet als auch internationale Projekte koordiniert, unter anderem zum Thema nationaler Datensätze im Bereich der Integration. Beide waren auch am Institut L tätig bzw. haben dort eine postgraduale Ausbildung absolviert und unterrichten unter anderem an der Universität Wien.
Die beiden Gesellschafter von R A, Herr R und Herr A, können ebenfalls umfangreiche wissenschaftliche Erfahrung (insb. auch Publikationen) im Bereich der Migrations- und Integrationsforschung, insbesondere zum Thema Onomnastik, nachweisen.
ZWK ist ein von Herrn M betriebenes Einzelunternehmen. Letzterer verfügt über einen am 28. Mai 2001 ausgestellten Gewerbeschein für Markt- und Meinungsforschung. M hat bereits Daten für zahlreiche Studien im Bereich der Sozialforschung erhoben.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Vorbringen im Antrag sowie den gleichzeitig von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen: Beschreibung der Studie, Fragebogen, Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Februar 2006, des Magistrats der Stadt Linz vom 13. März 2006 sowie der Projektstelle G (als zentraler Wissens- und Kompetenzort zum Thema Zuwanderung unter maßgeblicher Mitwirkung der Vorarlberger Landesregierung, die auch der größte öffentliche Finanzgeber der Stelle ist, innerhalb des Vereins H eingerichtet) vom 8. März 2006, Gewerbeschein von ZWK sowie Kurzvorstellung von H S. Die Feststellung zur Erfahrung von Herrn M beruht auf einer Internetrecherche durch die Datenschutzkommission.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Gliederung des Antrages nach datenschutzrechtlichen Kategorien
Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:
„Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die
(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn
1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“
Weiters regelt die Spezialbestimmung des § 47 DSG 2000 die Übermittlung von Adressdaten zum Zweck der Benachrichtigung und Befragung von Personen:
„Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs oder Befragungsinteresse oder
3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
erfolgen soll.
(4) Die Datenschutzkommission hat die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.“
Der vorliegende Antrag ist im Lichte dieser beiden Bestimmungen in zwei Stufen zu gliedern:
Die erste davon hat die namentliche Festlegung der 6.000 Personen für die Stichprobe zum Ziel. Sie beginnt mit der Entnahme aller in Betracht kommender Personen aus dem ZMR und endet mit der Weiterleitung der Screeningliste mit den 6.000 Personen von R A an die Antragstellerin, umfasst also nach den Sachverhaltsfeststellungen die Schritte 1 bis 4. Da die Festlegung einer aus bestimmten Personen bestehenden Stichprobe ohne Frage eine Verwendung von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke darstellt, ist diese nach § 46 DSG 2000 zu beurteilen.
Die zweite Stufe beinhaltet hingegen die Übermittlung der Adressdaten der 6.000 Personen der Stichprobe. Wie aus seinem Abs. 3 Z 3 erkennbar ist, umfasst § 47 leg. cit. auch Adressdatenübermittlungen für wissenschaftliche und statistische Zwecke. Daher ist dieser im Verhältnis zu § 46 DSG 2000 die speziellere Vorschrift. Die Übermittlung der Adressdaten ist somit nach § 47 DSG 2000 zu beurteilen.
2. Zur Zulässigkeit des Antrages
2.1. Antrag nach § 46 Abs. 3 DSG 2000
Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 DSG 2000 sind hinsichtlich der begehrten Namen aller zwischen 1971 und 1988 in Österreich geborenen Personen, die in Wien, Linz oder Vorarlberg gemeldet sind, offenkundig nicht erfüllt. Die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen ist mangels Bekanntheit nicht möglich, sodass auch eine genehmigungsfreie Verwendung nach § 46 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 nicht in Betracht kommt.
Einer genaueren Prüfung zu unterziehen ist, ob § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 anwendbar wäre. In § 16b MeldeG findet sich nämlich folgende Regelung:
„Statistische Erhebungen
§ 16b. (1) Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.
(2) Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und - sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Abs. 1 verarbeitet wird - diesem zuzuordnen.
(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Abs. 1 dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
(4) Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.
(5) Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR-Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten.
(6) Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(8) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht unerlässlich ist.“
Da somit das MeldeG eine Bestimmung enthält, die die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken regelt, stellt sich die Frage, ob „besondere gesetzliche Vorschriften“ im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 vorliegen. Eine genauere Betrachtung zeigt, dass die Abs. 1 bis 6 des § 16b MeldeG lediglich die Errichtung und weitere Verwendung der Gleichsetzungstabelle und damit eines Instruments für einen ganz eng umgrenzten statistischen Zweck (s. Abs. 5) regeln. Abs. 7 regelt die Datenverwendung für Zwecke der Wanderungsstatistik, Abs. 8 jene für sonstige statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000.
§ 16b MeldeG regelt somit keineswegs umfassend die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken, sondern trifft lediglich nähere Regelungen für bestimmte statistische Verwendungen, unter die die antragsgegenständliche nicht einzuordnen ist. Insbesondere enthält weder der Text des § 16b MeldeG noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (424 BlgNR XXI.GP) bzw. der Bericht des Innenausschusses (501 BlgNR XXI.GP) eine Aussage, wonach eine darüber hinaus gehende Verwendung der Daten des ZMR zu statistischen Zwecken unzulässig wäre. Somit liegt keine besondere gesetzliche Regelung, die eine genehmigungsfreie Datenverwendung ermöglichen würde, vor.
Daher kommt eine Verwendung der Daten nur mit Genehmigung der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 in Betracht, sodass der diesbezügliche Teil des Antrags zulässig ist.
2.2. Antrag nach § 47 Abs. 4 DSG 2000
Zustimmungen bzw. eine besondere gesetzliche Regelung nach § 47 Abs. 1 DSG 2000 liegen jedenfalls nicht vor. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass eine Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstandes der Befragung unwahrscheinlich wäre. Die Auswahl erfolgt viel mehr nach der vermuteten ethnischen Herkunft. Dabei handelt es sich um ein sensibles Datum im Sinn von § 4 Z 2 DSG 2000, sodass jedenfalls von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen auszugehen ist. Auch der Gegenstand der Befragung, die der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen zahlreichen Lebensumständen mit der ethnischen Herkunft dienen soll, ist durchaus zur Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen geeignet. Daher kommt eine Übermittlung der Adressdaten nach § 47 Abs. 2 DSG 2000 nicht in Betracht und es ist dafür eine Genehmigung nach § 47 Abs. 4 DSG 2000 erforderlich. Auch der diesbezügliche Teil des Antrags ist daher zulässig.
3. Inhaltliche Beurteilung
3.1. Antrag nach § 46 Abs. 3 DSG 2000
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Einholung der Zustimmung sämtlicher Betroffener (§ 4 Z 3 DSG 2000), also aller Personen, die in Österreich zwischen 1971 und 1988 geboren wurden und in Wien, Linz und Vorarlberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, vor Verarbeitungsbeginn unmöglich ist, da diese Datenmenge durch Bearbeitung der ZMR-Daten erst erzeugt werden muss. Auch die Einholung der Zustimmung aller Betroffenen nach ihrer Auswahl aus den ZMR-Daten würde noch einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Damit sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 erfüllt.
Da auch sensible Daten (ethnische Herkunft, dazu oben 2.2.) im Laufe der Untersuchung verarbeitet werden, ist ein wichtiges öffentliches Interesse an der Verwendung der Daten erforderlich. Dieses ergibt sich zunächst daraus, dass die Rechtsordnung dem Thema „Integration“ in mehrfacher Hinsicht einen hohen Stellenwert einräumt: Hingewiesen sei nur auf die §§ 14 ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2006, BGBl I Nr. 100/2005, die auf dieser Grundlage erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005, § 68 Asylgesetz 2006, ebenfalls BGBl I Nr. 100/2005, sowie schließlich den Voranschlagsansatz 1/1150 im Bundesvoranschlag 2006, Anlage 1 zum Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl I Nr. 20/2005). Dazu kommt, dass die von der Studie angestrebten statistischen Aussagen derzeit nicht vorhanden sind und konkrete Finanzierungs- bzw. Unterstützungszusagen von zumindest drei mit dem Thema befassten staatlichen bzw. staatlich finanzierten Einrichtungen (Magistraten bzw. Ämter der Landesregierungen) vorliegen.
Da es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, muss die nach § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 nachzuweisende fachliche Qualifikation hinsichtlich der für sie bei der Datenverwendung handelnden Personen vorliegen. Davon ist bei den beiden mit der Durchführung der TIES-Studie betrauten Mitarbeitern der Antragstellerin auszugehen, sodass auch § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 erfüllt ist. Die Verlässlichkeit wird durch die Auflagen III.1. bis III.3. (s. unten 4.) sichergestellt.
Der von § 46 DSG 2000 umfasste Teil des Antrags war somit entsprechend Spruchpunkt I. zu genehmigen.
3.2. Antrag nach § 47 Abs. 4 iVm Abs. 3 DSG 2000
Auch die Einholung der Zustimmung von 6.000 Personen zur Weitergabe Ihrer Adressen würde noch einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
Die Befragung der Betroffenen soll für wissenschaftliche und statistische Zwecke erfolgen, daher liegt jedenfalls die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 vor.
Im Hinblick auf das bereits oben unter Pkt. 3.1. dargelegte wichtige öffentliche Interesse an der Durchführung der gesamten TIES-Studie und damit auch der Befragung sind die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der 6.000 Betroffenen grundsätzlich nicht als überwiegend einzustufen. Um deren Beeinträchtigung möglichst gering zu halten, wurde die Auflage
III. 5. ausgesprochen (dazu sogleich Pkt. 4.).
Allerdings scheint es ausreichend, wenn die Antragstellerin eine Adresse jedes Betroffenen ermittelt.
Gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG ist das zentrale Melderegister insofern ein öffentliches Register, als der Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal [...] eindeutig bestimmen kann. § 16 Abs. 1 MeldeG bringt damit klar eine geringere Schutzwürdigkeit des Hauptwohnsitzes gegenüber sonstigen Wohnsitzen zum Ausdruck. Um die Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen so gering wie möglich zu halten, war die Genehmigung daher auf den Hauptwohnsitz zu beschränken und der Antrag hinsichtlich weiterer Wohnsitze abzuweisen.
4. Auflagen
Die Auflagen III.1. bis III. 3. sind erforderlich, um die Durchführung der genehmigten Datenverwendung durch entsprechend dem § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 qualifizierte Personen sicherzustellen und so eine Verwendung durch Unbefugte möglichst hintanzuhalten. Außerdem dienen sie der Sicherung der Verlässlichkeit, die auf Grund der schon dargelegten Verwendung sensibler Daten gegeben sein muss.
Im Einzelnen ist zu bemerken, dass beim wissenschaftlichen Personal des Instituts für europäische Integrationsforschung der Antragstellerin ebenso wie bei den beiden Gesellschaftern von R A sowie Herrn M – beide Unternehmen werden als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) für die Antragstellerin tätig - die für die Erfüllung der ihnen im Rahmen der Studie zukommenden Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation auf Grund der festgestellten Erfahrung gegeben ist, sodass die Verwendung der Daten grundsätzlich auf diese Personen zu beschränken war.
Bei der Durchführung der Interviews, auf die sich die Auflage III.3. bezieht, war allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Untersuchung dieser Größenordnung nicht nur vom Dienstleister persönlich durchgeführt werden kann. Auf Grund des Gewerbescheins von Herrn M kann aber vom Nichtvorliegen von Entziehungsgründen (vgl. insbesondere § 87 GewO 1994) und damit auch grundsätzlich von der Verlässlichkeit des gesamten von der Gewerbeanmeldung umfassten Unternehmens des Dienstleisters ausgegangen werden. Es ist außerdem als durchaus üblich anzusehen, dass im Bereich der Markt- und Meinungsforschung Interviews und deren rein formularmäßige Auswertung auch von Personen ohne wissenschaftliche Ausbildung durchgeführt werden. Um aber sicherzustellen, dass den MitarbeiterInnen (im Sinn von § 15 Abs. 1 DSG 2000) von Herrn M ihre Pflicht zur Verschwiegenheit auch bewusst ist, war im Sinn von § 15 Abs. 3 DSG 2000 in der Auflage der Nachweis einer Belehrung über das Datengeheimnis zu fordern.
Um die Einhaltung der Auflagen III 1. bis 3. in technischer Hinsicht abzusichern, ist die Auflage III. 4. geeignet und erforderlich. Entsprechend einer Ermessensübung im Sinne des DSG 2000 konkretisiert diese Auflage die Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 Abs. 2 Z 5 und 6 DSG 2000 für den vorliegenden Fall und schreibt den Passwortschutz (anders als § 14 Abs. 2 DSG 2000, der dem Auftraggeber beim Einsatz der Datensicherheitsmaßnahmen einen Spielraum gewährt) verbindlich vor.
Die Auflage III.5. soll für die Betroffenen den Datenfluss, der stattgefunden hat, transparent machen und ihnen so die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgangs erleichtern. Dies entspricht auch dem Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach § 26 DSG 2000 und ist somit im Sinn des Gesetzes. Festzuhalten ist, dass es sich um andere als die von § 24 Abs. 1 DSG 2000 geforderten Informationen handelt, der ja nach § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. im Fall der Datenermittlung nach den §§ 46 und 47 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt. Anders als nach § 24 Abs. 1 DSG 2000 sind die Informationen auch noch nicht anlässlich der Ermittlung sondern erst gleichzeitig mit der Kontaktaufnahme zu geben. Damit entstehen dafür keine besonderen Kosten, wovon § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. seinem Wortlaut nach ausgeht.
Außerdem soll den Betroffenen klar sein, dass sie zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen – und damit zur Preisgabe weiterer personenbezogener Daten nicht verpflichtet sind und der Personenbezug nur aufrecht erhalten wird, solange er für die Befragung erforderlich ist. Dies trägt gemeinsam mit der Möglichkeit, jederzeit eine Löschung der Daten verlangen zu können, dazu bei, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren, wie von § 47 Abs. 4 DSG 2000 gefordert.
Auf die aus § 46 Abs. 5 und § 47 Abs. 5 DSG 2000 erfließenden Verpflichtungen, den Personenbezug unverzüglich zu beseitigen bzw. die Adressdaten zu löschen, sobald sie für die Studie nicht mehr erforderlich sind, wird abschließend ausdrücklich hingewiesen.
5. Verwaltungsabgabe
Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 46 Abs. 3, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Eine solche ergibt sich auch weder unmittelbar aus den speziell auf die Antragstellerin anzuwendenden Rechtsvorschriften (nämlich dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien vom 14. Oktober 1921, BGBl. Nr. 569/1921 idF BGBl. I Nr. 130/2003, oder der auf § 3 dieses Gesetzes beruhenden Satzung, kundgemacht unter www.oeaw.ac.at), noch aus dem letzten Satz des § 78 Abs. 1 AVG, da die Antragstellerin nach § 2 ihrer Satzung eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit kein Organ der Gebietskörperschaft Bund ist, der die Verwaltungsabgabe nach § 78 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 2 DSG 2000 zufließt.