K121.564/0006-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführer Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 14.April 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. Edwin Ü*** (Beschwerdeführer) aus J***dorf im ***viertel vom 20. September 2009 gegen die Marktgemeinde J***dorf im ***viertel (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von Meldedaten wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idF BGBl. I Nr. 2/2008 iVm §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 20 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 33/2006, sowie § 3 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 20. September 2009 datierten und am 22. September 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin (bzw. das Marktgemeindeamt als Geschäftsapparat der Meldebehörde erster Instanz, des Bürgermeisters) seine Meldedaten (Namen, akademischen Grad, Adresse, Meldung als Hauptwohnsitz am 22. Mai 2009) an die Ortsgruppe der A***-Partei übermittelt habe, die diese in ihrem lokalen Informationsblatt „J***dorf aktiv“ (Ausgabe 2/2009) in der Rubrik „Zuzüge“ zusammen mit den Daten anderer Personen veröffentlicht habe.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2009, ohne die Fakten zu bestreiten, entgegen, die „Weitergabe der Meldedaten“ erfolge auf Weisung des Bürgermeisters und entspreche „einer lang und weit geübten Praxis“. Da die Bevölkerung diese Mitteilungen mit Interesse verfolge, bestehe daran auch ein gewisses „öffentliches Interesse“. „Sensible“ Daten wie das Geburtsdatum einer Person würden jedoch nicht übermittelt.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 mit dem Vorbringen, die Argumente der Beschwerdegegnerin stellten einen „Zirkelschluss“ dar und würden sich auf „Gewohnheitsrecht“ berufen. Wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Meldedaten bestehe, ließe sich dieses überdies sinnvoller über das offizielle Amtsblatt der Marktgemeinde statt über die Publikation einer politischen Gruppierung befriedigen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Daten Name, akademischer Grad und Hauptwohnsitzadresse aus dem Melderegister an die A***-Partei, Ortsgruppe J***dorf im ***viertel, zu übermitteln.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat sich am 22. Mai 2009 u.a. mit folgenden Meldedaten beim Bürgermeister der Marktgemeinde J***dorf als Meldebehörde erster Instanz angemeldet und wurde mit diesen Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) eingetragen:
Akad. Grad vorgestellt: Mag.phil.
Familienname: Ü***
Vorname: Edwin August
Straße: ***gasse 8/4
Postleitzahl: ****
Ortsgemeinde: J***dorf im ***viertel
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der vom Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde vom 20. September 2009 vorgelegten Meldebestätigung vom 22. Mai 2009.
Das Marktgemeindeamt übermittelte diese Daten, zusammen mit den Daten anderer Zuzüge eines bestimmten Zeitraums, auf Weisung des Bürgermeisters an die Ortsgruppe J***dorf im ***viertel der A***-Partei (A***P), die diese (allerdings mit der falschen Adressangabe „***gasse 17/15“) auf Seite 25 ihres Mitteilungsblattes „J***dorf AKTIV“, Ausgabe 2/2009, veröffentlichte.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem von der Beschwerdegegnerin unbestrittenen, glaubwürdigen und, hinsichtlich der Veröffentlichung der Daten, durch eine Kopie des zitierten Medienwerks (vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde vom 20. September 2009) bestätigten Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin ist als „Marktgemeinde J***dorf im ***viertel“ zu DVR: 000**40 als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im von der Datenschutzkommission geführten Datenverarbeitungsregister eingetragen, unter anderem mit der Datenanwendung „Melderegister“ (DAN 000**40/001).
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem öffentlichen Datenverarbeitungsregister (Stand: 8.3.2010).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift (Unterstreichungen durch die Datenschutzkommission):
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
§ 16 Abs. 1 und 2 MeldeG lautet samt Überschrift (Unterstreichungen durch die Datenschutzkommission):
„ Zentrales Melderegister;
Informationsverbundsystem
§ 16 . (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register , als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 des E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein wbPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des wbPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.
(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten - mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis - samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen.“
§ 18 Abs. 1 und 1a MeldeG lautet (Unterstreichungen durch die Datenschutzkommission):
„ Meldeauskunft
§ 18 . (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.” Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.” Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.
(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen.“
§ 20 Abs. 1 bis 7 MeldeG lautet samt Überschrift:
„ Sonstige Übermittlungen
§ 20 . (1) Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre
Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner” einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.
(2) [Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).]
(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(4) Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
(5) Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
(6) Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.“
§ 3 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 lautet:
„ § 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist berechtigt.
Meldedaten dürfen nicht pauschal und für ganze Kategorien von Betroffenen an Dritte übermittelt werden. Die Melderegister sind gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG nur insoweit öffentlich, als nach nicht einer Auskunftssperre unterliegenden Personen gesucht werden darf, die der Anfragende durch Angabe des Namens und eines weiteren Merkmals nach § 16 Abs. 1 MeldeG eindeutig bestimmen kann, um deren nähere Adressdaten zu erfahren.
Die Auswahl und Übermittlung von Meldedaten nach dem Kriterium „aktuelle Zuzüge“ ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 MeldeG durch den Anfrager ist rechtlich nicht gedeckt.
Der Beschwerdeführer weist überdies mit Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin sich zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise nicht auf Gewohnheitsrecht („lang und weit geübten Praxis“) berufen kann, da der österreichischen Rechtsordnung, jedenfalls im Bereich des öffentlichen Rechts, jedes Gewohnheitsrecht fremd ist.
Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein „öffentliches Interesse“ an der in Beschwerde gezogenen Datenverwendung ist verfehlt. Zum einen kann für einen gesetzlich klar geregelten Zweck wie den der Verwendung von Meldedaten eine über den gesetzlich geregelten Umfang hinausgehende Datenverwendung nicht auf den Rechtfertigungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 gestützt werden, da in solchen Fällen die gesetzlich geregelte Datenverwendung als taxativ anzusehen ist (vgl. dazu schon sinngemäß [noch zu § 7 Abs. 3 DSG ergangen] den Bescheid der Datenschutzkommission vom 23. 10. 1998, 120.566/15-DSK/98, RIS). Zum anderen begründet das „Interesse“, einer größeren Zahl von Menschen kein überwiegendes und berechtigtes, das heißt rechtlich fundiertes Interesse, auf das die Beschwerdegegnerin ein Handeln contra legem auch nur abstrakt stützen könnte.
Die Beschwerdegegnerin konnte weder darlegen, dass die Ortsgruppe der A****P über eine rechtliche Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 verfügt, noch wurden bei der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gemäß Z 3 leg.cit. berücksichtigt.
Die in Beschwerde gezogene Datenübermittlung stellte somit einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dar.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.