Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, **, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B*, geboren am **, **, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 28.500 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.2.2026, GZ **-21, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.805,46 (darin EUR 300,91 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Streitteile waren selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und je zur Hälfte der Anteile Gesellschafter der C* GmbH, die mit den Streitteilen als gemeinschaftlichen Partnern und Rechtsanwälten eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb.
Der zwischen den Streitteilen geschlossene Gesellschaftsvertrag, zuletzt in der Fassung vom 11.12.2020, enthält in seinem Punkt XIII folgende Schiedsregelung:
„(1) Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsverhältnis und diesem Gesellschaftsvertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, sowohl zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern untereinander als auch zwischen der Gesellschaft einerseits und den Gesellschaftern und Geschäftsführern andererseits, werden ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Diese Schiedsklausel gilt auch für gesetzliche Ansprüche. […]“
Im Zuge des Ausscheidens des Beklagten aus der C* GmbH mit Ende des Jahres 2023 schlossen die Streitteile insgesamt drei Verträge, und zwar die sogenannte Auflösungsvereinbarung vom 4.12.2023, in der die wesentlichen Bereiche der Trennung der Gesellschafter geregelt werden sollten, den Abtretungsvertrag , ebenfalls vom 4.12.2023, mit dem der Beklagte seine Anteile an der C* GmbH an den Kläger übertrug, sowie die spätere Abschlussvereinbarung vom 30.4.2024, in der der Gewinn der C* GmbH für das Jahr 2023 (nach vorherigen Abzug der Körperschaftssteuer) auf Grundlage der Berechnung eines damit von der C* GmbH betrauten Steuerberaters zum Stichtag 31.12.2023 mit EUR 287.675,46 angeführt wurde.
In Pkt I der Auflösungsvereinbarung ist geregelt, dass sich der Kaufpreis für die entgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile des Beklagten an den Kläger aus einem „Kaufpreisteil A“ und einem „Kaufpreisteil B“ zusammensetzt. Gemäß Pkt I.3 besteht der Kaufpreisteil B „ aus der noch im Jahr 2023 festzustellenden Aufteilung des Jahresergebnisses für das Jahr 2023, welche im Jahr 2024 endgültig aufgrund des Vorliegens des Jahresabschlusses für 2023 feststeht“ . Der Gesamtkaufpreis beträgt daher gemäß Pkt I.4 im Sinn des Kaufpreisteils A einen näher aufgeschlüsselten Betrag von EUR 275.935,68 und „im Sinne des Kaufpreisteils B den 50%-igen Quotenanteil von Dr. B* am Jahresergebnis 2023“ .
Entsprechend hält Pkt II.1 fest: „Vereinbart wird, dass das Bilanzergebnis für das Jahr 2023 noch gemäß den Beteiligungsquoten 50 % zu 50 %, wie oben gemäß Pkt. I (3) geschildert, zwischen beiden Vertragsteilen aufgeteilt wird. Dies erfolgt als Verpflichtung von Dr. A* persönlich insoferne ein Gesellschafterbeschluss über die Aufteilung aufgrund des Ausscheidens von Dr. B* nicht mehr möglich ist, aus dem Titel des Kaufpreisteiles B […]“.
Gemäß Pkt II.2 der Abtretungsvereinbarung hat der Übernehmer „an den Übergeber als Gegenleistung für diese Geschäftsanteilsübertragung jenen Kaufpreis zu leisten, der in einer gesonderten Vereinbarung geregelt ist.“ Als Abtretungsstichtag wird gemäß Pkt III.1 der 31.12.2023 vereinbart.
Unter Pkt VII.4 ist geregelt: „Dieser Vertrag und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist das für ** sachlich zuständige Gericht.“
Die Abschlussvereinbarung hält ua unter Pkt II.1 fest, dass der Gewinn der Gesellschaft für das Jahr 2023 laut steuerlicher Berechnung einer Steuerberatungskanzlei EUR 381.675,47 vor Steuern und nach Abzug der Körperschaftsteuer EUR 287.675,46 betrage. Der auf den Beklagten entfallende Anteil betrage daher EUR 143.837,70 (gerundet). Gemäß Pkt II.2 werde der Kläger diesen Betrag als Kaufpreisteil B an den Beklagten überweisen.
Über den schriftlichen Vertrag hinausgehende Absprachen oder Verhandlungen zwischen den Parteien zu der unter Pkt VII.4 zweiter Satz des Abtretungsvertrags geregelten Gerichtsstandsklausel gab es nicht.
Mittlerweile ist der Kläger nach Abschluss der genannten Verträge emeritiert.
Der Kläger fordert einen Teil des als Kaufpreisteil B gezahlten Betrags in Höhe von EUR 28.500 bereicherungsrechtlich zurück. Bei Berechnung der Gewinnanteile im Rahmen der Abschlussvereinbarung seien die Parteien einem gemeinsamen Irrtum aufgrund einer Unrichtigkeit der Buchhaltung unterlegen. Ein als Kosten-Akonto geleisteter Betrag von EUR 90.000 brutto (EUR 75.000 netto) sei in der Bilanzbuchhaltung der Gesellschaft fälschlicherweise doppelt als gewinnerhöhend erfasst worden, sodass der Kaufpreisteil B zu hoch berechnet und ausgezahlt worden sei. Verlangt werde die irrtumsrechtliche Vertragsanpassung der Abschlussvereinbarung dahin, dass bei der Gewinnberechnung ein Betrag von EUR 75.000 netto abzuziehen sei, woraus sich ergebe, dass der Kläger um den Klagebetrag zu viel gezahlt habe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie hilfsweise die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Es stellte den Inhalt der oben zitierten Verträge fest und traf die weiteren eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich führte es aus: Einerseits seien auf den Beklagten als gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO emeritierten Rechtsanwalt die vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag basierend auf § 37 Abs 1 Z 1 RAO erstellten RL-BA nicht (mehr) anwendbar, andererseits sei die Nicht-Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entgegen § 21 RL-BA 2015 weder ein Prozesshindernis noch ein Grund für eine Zurück- oder Abweisung einer Klage.
Von der Frage, ob den Kläger Verpflichtungen aus der RL-BA 2015 nach wie vor träfen, sei jene zu unterscheiden, ob die Parteien im Gesellschaftsvertrag eine Schiedsabrede getroffen haben, die auf den hier vorliegenden Anspruch anwendbar sei. Das Argument des Klägers, eine im Abtretungsvertrag geregelte Gerichtsstandsvereinbarung schließe die Anwendbarkeit der Schiedsabrede per se aus, überzeuge nicht. Die Klausel Pkt VII.4 zweiter Satz im Abtretungsvertrag regle nach ihrem Wortlaut ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für gerichtliche Streitigkeiten. Es liege in der Natur einer solchen Klausel, dass ihr nur Bedeutung zukomme, wenn überhaupt ein Fall vorliege, der vor solche Gerichte gehöre. Eine bei der Auslegung zu berücksichtigende Redundanz der Klausel liege nicht vor, weil im Anschluss an ein Verfahren vor einem Schiedsgericht stets die Möglichkeit bestehe, ein ordentliches Gericht zur Überprüfung dieser Entscheidung anzurufen. Hätten die fachkundigen Parteien von der Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag bewusst abweichen wollen, wären eine deutlich andere Formulierung bzw Absprachen zwischen den Parteien zu erwarten gewesen. Somit bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien entgegen der damals noch für beide verbindlichen „Muss-Bestimmung“ des § 31 RL-BA die vorherige Schiedsabrede durch Einführung dieser Gerichtsstandsklausel hätten abbedingen wollen. Abgesehen davon sei die grundsätzliche Abtretung der Anteile auch im gegenständlichen Verfahren nicht strittig, wohingegen die bewusst getrennt verfasste Auflösungsvereinbarung sowie die erst deutlich nach dem Abtretungsvertrag getroffene Abschlussvereinbarung keine derartigen Gerichtsstandsvereinbarungen enthielten.
Von der Frage, ob die Schiedsabrede durch eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung abbedungen worden sei, sei jene zu trennen, ob diese auf den hier gegenständlichen Anspruch überhaupt anwendbar sei. Schiedsabreden seien grundsätzlich ausdehnend auszulegen. Eine Beeinträchtigung der Rechte nach Art 6 EMRK sei dadurch nicht zu befürchten, weil das Schiedsgericht ohnedies grundsätzlichen Verfahrensgarantien gerecht werden müsse, widrigenfalls der Weg zur Aufhebung im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen stehe. In der Entscheidung 4 Ob 136/20h habe der OGH ausgesprochen, dass ein bloßer Zusammenhang anderer Verträge zwischen den Parteien mit jenem, in dem die Schiedsabrede vereinbart wurde, nicht ausreiche, sondern der Rechtsstreit jedenfalls aus jenem Vertrag abgeleitet werden müsse, der die Schiedsklausel enthält. Jedoch gelte eine für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhingen (RIS-Justiz RS0045295 [T2]). Bei näherer Betrachtung liege hier im Kern ein Streit der ehemaligen Gesellschafter über die Höhe der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft für das Jahr 2023 und der ihnen daraus jeweils zustehenden Ansprüche vor. Funktional kämen die Regelungen der Parteien in der Auflösungsvereinbarung und Abschlussvereinbarung zur Aufteilung des Kaufpreisteils B einem (nach Ausscheiden des Beklagten jedoch nicht mehr möglichen) Einvernehmen der Gesellschafter über die Gewinnverteilung und damit einem Gesellschafterbeschluss gleich. Ein daraus resultierender Anspruch fuße jedenfalls „mit einem Bein“ im Gesellschaftsvertrag und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, weil eine Trennung zwischen der Umsetzung im Gesellschaftsvertrag verankerten Rechte und Pflichten sowie jener aus den diese konkretisierenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern nicht möglich sei. Nicht zuletzt solle mit der Auflösungsvereinbarung schon im Vorfeld verpflichtend dem Grunde nach über die Gewinnverwendung entschieden und der dem Beklagten zustehende künftige Anspruch an den Gewinn der Gesellschaft gebunden sein. Schließlich sei die Schiedsabrede lt Pkt XIII des Gesellschaftsvertrags sehr weit gefasst. Gehe man davon aus, dass diese Schiedsabrede auch für die Parteien als Rechtsanwälte Ausfluss der Umsetzung einer Verpflichtung nach § 31 RL-BA 2015 sein sollte, so ergebe sich, dass es auch ihrem Willen entspreche, durch die Aufnahme der Schiedsabrede den Zielsetzungen dieser Verpflichtung Rechnung zu tragen, weshalb diese bei der Auslegung der Reichweite der Schiedsabrede nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könnten. Einer der wesentlichen Zielsetzungen des § 31 RL-BA bestehe in der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Klienten, da etwa im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Abschichtungsguthaben Vertretungsverhältnisse zu Mandanten und deren Causen schon wegen des Bezuges zu Honorarforderungen erörtert würden. Die Notwendigkeit der Prüfung der Bilanz der Gesellschaft unter Berücksichtigung deren Einnahmen im Geschäftsjahr 2023 durch Zahlungen von Mandanten und Aufklärung der den Zahlungen zu Grunde liegenden Rechtsstreitigkeiten sei mit diesen Zielsetzungen nicht in Einklang zu bringen. Im Ergebnis sei daher aufgrund der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts verworfen und dem Erstgericht die weitere Behandlung der Klage auftragen werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
1. Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs implizit in den Entscheidungsgründen bejaht. Der Beklagte ließ dies unbekämpft. Damit liegt insoweit eine gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vor (vgl RS0114196, auch [T9]), sodass auf die nun in der Rekursbeantwortung vorgebrachten Argumente des Beklagten gegen die (im Übrigen vom Berufungsgericht aus den vom Erstgericht genannten Gründen auch geteilte) Annahme der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht einzugehen ist.
2. Der Kläger ist der Ansicht, der gegenständliche Anspruch sei von der Schiedsklausel nicht erfasst. Zwar sei nicht unzutreffend, dass im Kern ein Streit der ehemaligen Gesellschafter über die Höhe der Gewinnermittlung der GmbH für das Jahr 2023 vorliege; entscheidender Punkt sei jedoch, dass es sich bloß um eine Bezugsgröße für den vereinbarten Kaufpreis handle. Primär gehe es um die Gegenleistung des Beklagten für die Abtretung des Gesellschaftsanteils des Klägers. Das Rechtsgeschäft, das zum Erwerb oder zur Veräußerung der Gesellschafterstellung abgeschlossen worden sei, stehe außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses und sei daher von der Schiedsklausel nicht erfasst. Dem könne auch nicht § 31 RL-BA als Interpretationsstütze entgegengehalten werden, zumal auch diese Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Sie müsse grundlegenden Verfassungsgarantien verpflichtet sein, wobei im gegenständlichen Kontext Art 6 EMRK zu beachten sei.
3. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden (§ 581 ZPO).
Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RS0018023). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (RS0018023 [T3, T4]). Schiedsklauseln sind demnach ausdehnend auszulegen (RS0045337).
Die für Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen (RS0044997 [T10]).
Die Auslegungsregel, dass sich die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel im Zweifel auch auf andere Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrag beziehe, gilt aber nicht für Streitigkeiten aus anderen Verträgen zwischen den Parteien, mögen diese auch in einem Zusammenhang stehen (RS0045337 [T3]). Wird eine umfangreiche Geschäftsbeziehung durch mehrere Verträge geregelt, die ausdrücklich verschiedene Vorgangsweisen für den Konfliktfall vorsehen, muss geprüft werden, welchem der Streitbeilegungsmechanismen die geltend gemachten Ansprüche zuzuordnen sind (18 OCg 3/25b Rz 57).
Liegen mehrere selbständige Vertragsverhältnisse vor, so ist somit die Lösung im Wege individueller Auslegung zu finden: Es ist für jedes Vertragsverhältnis gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung für dieses besteht, auch wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen. So fallen zB Abwicklungsverträge unter eine Schiedsvereinbarung, die für den ursprünglichen Vertrag abgeschlossen wurde, insb bei Streitigkeiten aus Abmachungen, die zur Lösung eines Gesellschaftsverhältnisses geschlossen wurden (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny 3§ 581 ZPO Rz 241).
4. Gemäß § 31 RL-BA hat der Rechtsanwalt bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrags jedenfalls vorzukehren, dass Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches aus einem oder mehreren Rechtsanwälten besteht.
Zweck dieser Bestimmung ist einerseits die Vermeidung der Gefährdung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn in öffentlichen Gerichtsverhandlungen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten ausgetragen werden, andererseits die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Klienten, da im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Abschichtungsguthaben Vertretungsverhältnisse zu Mandanten und deren Causen schon wegen des Bezuges zu Honorarforderungen erörtert werden ( Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11 § 31 RL-BA 2015 Rz 2).
5. Die Schiedsklausel Pkt XIII.1 des Gesellschaftsvertrags setzt § 31 RL-BA um und ist daher vor dem Hintergrund der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Regelungszwecke zu interpretieren. Es ist vorauszusetzen, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrags diesen Normzwecken bestmöglich und in umfassender Weise gerecht werden wollten.
6. Schiedsvereinbarungen, die für Streitigkeiten aus einem Vertrag geschlossen wurden, gelten auch für damit im Zusammenhang stehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Rsp stellt dabei darauf ab, dass ein „einheitlicher Lebensvorgang“ besteht (vgl RS0123996).
Ein bloß „illustrativer Sinnzusammenhang“ von Ansprüchen aus dem Vertrag mit anderen Ansprüchen ist aber nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinn zu beurteilen (vgl RS0123995).
7. Der hier vom Kläger erhobene Bereicherungsanspruch steht im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung des „Kaufpreisteils B“. Dieser Anspruch hat seinen (unmittelbaren) Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern im Vertragswerk (Auflösungsvereinbarung, Abtretungsvereinbarung, Abschlussvereinbarung) zur Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an den Kläger.
Inhaltlich betrachtet handelt es sich beim „Kaufpreisteil B“ jedoch um den Anteil des Beklagten am Bilanzergebnis für 2023 entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Beteiligungsquoten. Diese Aufteilung nach den Beteiligungsquoten erfolgt gemäß Pkt II.1 der Auflösungsvereinbarung „als Verpflichtung [des Klägers] persönlich insoferne ein Gesellschafterbeschluss über die Aufteilung aufgrund des Ausscheidens [des Beklagten] nicht mehr möglich ist, aus dem Titel des Kaufpreisteiles B. “
Die vertragliche Ausgestaltung dahin, dass der Betrag vom Kläger persönlich als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, erfolgte also bloß aufgrund des Umstandes, dass ein Gesellschafterbeschluss gemäß Pkt VIII des Gesellschaftsvertrags wegen des Ausscheidens des Beklagten nicht mehr rechtzeitig möglich war. Sowohl wirtschaftlich als auch nach den für die Höhe maßgeblichen Kriterien sollte es sich nach dem Parteiwillen aber um die Beteiligung des Beklagten am Bilanzgewinn für 2023 handeln.
8. Damit handelt es sich aber geradezu beispielhaft um einen Anspruch, auf den der Regelungszweck des § 31 RL-BA zutrifft: Nicht anders als etwa bei Streitigkeiten über ein Abschichtungsguthaben geht es hier um eine Auseinandersetzung anlässlich der Beendigung der gemeinsamen Kanzleiführung, bei der Vertretungsverhältnisse zu Mandanten und deren Causen im Hinblick auf Honorarforderungen zu erörtern sein können, sodass die Klärung des Anspruchs in einem schiedsgerichtlichen Verfahren der Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht dient.
9. Die Schiedsregelung des Pkt XIII.1 des Gesellschaftsvertrags ist ihrem Wortlaut nach sogar weiter gefasst als § 31 RL-BA: Sie umfasst nicht nur Streitigkeiten „aus dem Gesellschaftsverhältnis“, sondern ganz allgemein „Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsverhältnis und diesem Gesellschaftsvertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen“, lässt also schon einen bloßen „Zusammenhang“ mit dem Gesellschaftsverhältnis genügen und bezieht insbesondere auch die „Nachwirkungen“ ein.
Unter Berücksichtigung des dargelegten Zwecks der Schiedsklausel und ihres sehr weiten Wortlauts erscheint klar, dass davon nach dem Parteiwillen jedenfalls Streitigkeiten zwischen den Parteien umfasst sein sollten, bei denen der Sache nach – und sei es auch nur als Vorfrage – die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gewinnverteilung zu erörtern ist.
10. Dass sich der zur Beurteilung des gegenständlichen Bereicherungsanspruchs zu prüfende Anspruch des Beklagten auf den „Kaufpreisteil B“ nicht (unmittelbar) aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, sondern aus einem danach geschlossenen Vertrag, steht der Annahme, die gegenständliche Streitigkeit unterliege der Schiedsklausel, nicht entgegen.
Die Auslegungsregel, dass sich die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel im Zweifel auch auf andere Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag beziehe, gilt zwar – wie dargelegt – nicht auch für Streitigkeiten aus anderen Verträgen, mögen sie auch in einem Zusammenhang stehen. Nach dem hinreichend klaren Auslegungsergebnis bedarf es aber eines Rückgriffs auf diese Zweifelsregel nicht.
Auch in der Entscheidung 4 Ob 136/20h wird nicht gesagt, dass sich Schiedsklauseln nicht auch fallbezogen auf Streitigkeiten aus anderen Verträgen beziehen können (vgl Rz 19 f). RS0044997 [T4] legt zwar eine Unzulässigkeit der Ausdehnung einer Schiedsklausel auf „ergänzende Abkommen“ zum ursprünglichen Vertrag nahe, die zugrundeliegende Entscheidung 6 Ob 155/02s zeigt aber, dass es sich auch hierbei nur um eine fallbezogen anzuwendende Auslegungsregel handelt und nicht etwa um eine grundlegende Beschränkung der Reichweite von Schiedsklauseln.
11. Bedenken gegen eine weite Auslegung der Schiedsklausel bestehen auch nicht im Hinblick auf Art 6 EMRK. Die Einhaltung des ordre public wird durch § 611 ZPO gewährleistet. Im Übrigen kann auf die bereits zitierte Rsp zur extensiven Auslegung von Schiedsklauseln verwiesen werden.
12. Auch aus dem Rekursargument, dass ein Dritter, der als Erwerber des Gesellschaftsanteils hätte auftreten können, nicht der Schiedsklausel unterworfen wäre, ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Ein solcher Dritter wäre eben nicht Partei der Schiedsvereinbarung, die die Streitteile im Verhältnis zueinander in Umsetzung des § 31 RL-BA getroffen haben.
13. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der gegenständliche Anspruch von der Schiedsklausel erfasst ist. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Anwendung der Schiedsklausel – bezogen auf den gegenständlichen Rechtsstreit – durch Pkt VII.4 des Abtretungsvertrags abbedungen wurde.
14. Der Rekurs argumentiert: Vor ein Schiedsgericht gehörige Streitigkeiten seien stets „gerichtliche Streitigkeiten“, weil andere Streitigkeiten nicht schiedsfähig seien. Demnach sei auch der verfahrensgegenständliche Anspruch von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gegenüber der Schiedsklausel die speziellere und spätere Regelung und derogiere somit der Schiedsklausel. Dass sowohl die Gerichtsstandsvereinbarung als auch die Schiedsklausel anzuwenden seien, sei ausgeschlossen, weil ein Schiedsgericht nicht „das für ** sachlich zuständige Gericht“ sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts liege daher eine bei der Auslegung zu berücksichtigende „Redundanz“ vor, weil die Gerichtsstandsklausel bei Anwendung der Schiedsklausel keinen denkbaren Anwendungsbereich hätte. Die beschränkte Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO begründe keinen sinnvollen Anwendungsbereich. Die Schiedsklausel und die Gerichtsstandsklausel seien nicht im selben zeitlichen und sachlichen Kontext abgeschlossen worden. Die Parteien hätten im Zusammenhang mit den Fragen der „Rechtswirksamkeit, Auflösung und Erfüllung“ des Abtretungsvertrags gerade nicht auf die Schiedsklausel verwiesen, sondern die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Damit hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Anwendung der Schiedsklausel gerade nicht ausgegangen seien und deren Anwendung auch nicht gewünscht hätten.
15. Pkt VII.4 des Abtretungsvertrags regelt den „ausschließlichen Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien“ und enthält somit – was auch der Kläger nicht bezweifelt – eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Eine ausdrückliche Regelung, mit der die Anwendung der Schiedsklausel abbedungen würde, findet sich weder im Abtretungsvertrag noch in der Auflösungs- oder der (hier unmittelbar relevanten) Abschlussvereinbarung.
Dem Argument, bereits die Existenz einer solchen Klausel indiziere den Willen der Parteien, auch für von der Schiedsabrede umfasste Angelegenheiten eine direkte Anrufung der ordentlichen Gerichte zu ermöglichen, hielt bereits das Erstgericht zutreffend entgegen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen besteht (§ 611 ZPO), sodass die Gerichtsstandsvereinbarung insofern nicht anwendungslos ist.
Dass sich – bezogen auf Streitigkeiten, die der Schiedsklausel unterliegen – im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 611 ZPO nur ein verhältnismäßig enger Anwendungsbereich für die Gerichtsstandsvereinbarung des Abtretungsvertrags ergibt, rechtfertigt nach den für die Auslegung heranzuziehenden Umständen nicht die Annahme, die Parteien hätten implizit die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel für (alle) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag ausschließen wollen.
Jedenfalls bezogen auf Streitigkeiten, die – wie hier – den „Kaufpreisteil B“ betreffen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Parteien von ihrem in der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel zum Ausdruck kommenden Willen abgerückt sein sollten, Auseinandersetzungen, die inhaltlich die Gewinnabrechnung betreffen, im Sinn der Zweckbestimmung des § 31 RL-BA von einem Schiedsgericht klären zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist dem Erstgericht beizupflichten, dass eine deutliche Formulierung bzw eine ausdrückliche Absprache zu erwarten gewesen wäre, wenn die Parteien die Schiedsklausel hätten ausschließen wollen.
Da – wie ausgeführt – kein Widerspruch zwischen der Schiedsklausel und der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, steht diese zu jener auch nicht im Verhältnis der (materiellen) Derogation.
16. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts begründet das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit (RS0045292 [T1]).
Der Rekurs ist daher erfolglos.
17. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
18. Weil mit dem angefochtenen Beschluss die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen wurde, gelangt die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung. Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten nicht anzuwenden (RS0046345).
Das Ergebnis der Auslegung, welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel – wie auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (vgl RS0018023 [T6; T11]; RS0045045 [T7]). Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.
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