JudikaturOGH

4Ob35/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 20.000 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2013, GZ 1 R 164/13x 35, womit die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Juli 2013, GZ 56 Cg 196/12x 29, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit der am 15. 11. 2012 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Zahlung einer Vertragsstrafe laut Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 17./20. 9. 2010 in Höhe von 20.000 EUR sA. Die Beklagte habe durch den Verkauf eines in der genannten Vereinbarung beschriebenen Schnellwechselsystems für Bagger gegen eine von ihr vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen und sei deshalb zur Pönalezahlung verpflichtet.

Die Beklagte wendete die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein; es handle sich um eine Patentstreitigkeit, für die eine ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien bestehe. In der Sache bestritt sie einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ohne im Spruch der Entscheidung ausdrücklich über die Unzuständigkeitseinrede abzusprechen zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit zurück und sprach insoweit aus, dass gegen diesen Beschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei. Im Übrigen gab es der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit einer Maßgabe; insoweit sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Berufung wegen Nichtigkeit sei unzulässig: Das Erstgericht habe zwar entgegen § 261 ZPO nicht ausdrücklich im Spruch der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten entschieden, jedoch in der Entscheidungsbegründung im Übrigen auch inhaltlich zutreffend seine Zuständigkeit bejaht. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe, seien nach § 45 JN nicht anfechtbar. Das Rechtsmittel gegen die Zuständigkeitsentscheidung (hier: die Nichtigkeitsberufung) sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Der von der Beklagten behauptete Nichtigkeitsgrund der unprorogablen Unzuständigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO sei jedoch auch nicht gegeben: Die Klägerin verfolge hier keinen direkt aus dem Patentgesetz resultierenden Anspruch, sondern eine Vertragsstrafe; damit liege keine Klage nach dem Patentgesetz vor. Die Klägerin habe sich daher zutreffend auf den in der Vereinbarung rechtswirksam bedungenen Gerichtsstand berufen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs ist unzulässig.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsberufung zulässig sei. Diese Bestimmung erfasst aber nur die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen.

Eine Zurückweisung aus formellen Gründen liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf § 471 Z 2 oder 3 ZPO gestützt hat. Hier hat das Berufungsgericht abgesehen vom behaupteten Nichtigkeits-grund der unprorogablen Unzuständigkeit die Berufung inhaltlich mit einer Maßgabebestätigung erledigt.

Wurde die Berufung, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde, „verworfen“ oder „zurückgewiesen“, weil ein Nichtigkeitsgrund verneint wurde, dann ist die Entscheidung unanfechtbar (4 Ob 557/95; Kodek in Rechberger , ZPO³ § 519 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 ZPO Rz 49, 74).

Letzteres ist hier der Fall, hat doch das Berufungsgericht mit meritorischer Begründung das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verneint. Der gesetzwidrige Zulässigkeitsausspruch ist demgegenüber unbeachtlich.

Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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