JudikaturVfGH

G119/2021 ua, V144/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2022

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG, begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §742 und §742b ASVG idF BGBl I 35/2021, §742a ASVG idF BGBl I 68/2021, §747 ASVG idF BGBl I 158/2020, §380, §380a und §380b GSVG idF BGBl I 36/2021, §384 GSVG idF BGBl I 158/2020, §374, §374a und §374b BSVG idF BGBl I 36/2021, §378 BSVG idF BGBl I 158/2020, §261, §261a und §261b B-KUVG idF BGBl I 36/2021 und §263 B-KUVG idF BGBl I 158/2020 als verfassungswidrig aufheben.

2. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG, begehrt der Antragsteller weiters, der Verfassungsgerichtshof möge die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich idF BGBl II Nr 123/2021" und die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS- CoV-2 im niedergelassenen Bereich idF BGBl II Nr 64/2021", in eventu "§1 Abs1 sowie Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich" als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslage

1. Die §§742, 742a, 742b und 747 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl I 158/2020 (§747), BGBl I 35/2021 (§742 und §742b) und BGBl I 68/2021 (§742a) laut(et)en:

"COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

§742. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.

(2) Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material bzw für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken

§742a. (1) Die öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§742b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Der Krankenversicherungsträger hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen."

2. Die §§380, 380a, 380b und 384 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl 560/1978, idF BGBl I 158/2020 (§384) und BGBl I 36/2021 (§380, 380a und §380b) laut(et)en:

"COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

§380. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material bzw für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

COVID 19-Test in öffentlichen Apotheken

§380a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsan stalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§380b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen."

3. Die §§374, 374a, 374b und 378 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl 559/1978, idF BGBl I 158/2020 (§378) und BGBl I 36/2021 (§374, 374a und §374b) laut(et)en:

"COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

§374. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material bzw für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

COVID-19-Test in öffentlichen Apotheken

§374a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§374b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen."

4. Die §§261, 261a, 261b und 263 des

Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), BGBl 200/1967, idF BGBl I 158/2020 (§263) und BGBl I 36/2021 (§261, 261a und §261b) laut(et)en:

"COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

§261. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material bzw für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

COVID-19-Test in öffentlichen Apotheken

§261a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§261b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen."

5. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich, BGBl II 453/2020, idF BGBl II 123/2021 lautete:

"Auf Grund

1. des §742 Abs3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 105/2020,

2. des §380 Abs3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 105/2020,

3. des §374 Abs3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 105/2020, und

4. des §261 Abs3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 105/2020,

wird verordnet:

Konkrete Voraussetzungen für die Durchführung von COVID-19-Tests

§1. (1) Im niedergelassenen Bereich können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw die anspruchsberechtigten Angehörigen im Falle des klinischen Verdachts des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe dieser Verordnung getestet werden. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Durchführung von COVID-19-Tests soll tunlichst nur nach Terminvergabe zu eigens festgelegten Ordinationszeiten erfolgen. Es sind eine räumliche bzw zeitliche Trennung von SARS-CoV-2-krankheitsverdächtigen Personen sowohl untereinander als auch von den sonstigen Patientinnen und Patienten sowie geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der Empfehlungen der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen.

(3) In den Räumlichkeiten, in denen diese Tests durchgeführt werden, hat die für die klinische Differentialdiagnose und die allenfalls erforderliche Krankenbehandlung notwendige Ausstattung vorhanden zu sein. Außerdem haben entweder die elektronische Schnittstelle (HL7-Schnittstelle) für die Meldung in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten nach §1 in Verbindung mit §3 Abs1 Z1 des Epidemiegesetzes, BGBl Nr 185/1961, oder die Ausstattung für sonstige von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte elektronische Meldesysteme vorhanden zu sein.

(4) Bei der Durchführung der Tests ist eine Schutzausrüstung zu verwenden.

Art der zu verwendenden Tests

§2. (1) Für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind ausschließlich folgende Tests zu verwenden:

1. PCR zum direkten Erregernachweis (PCR-Test);

2. Antigen Test Point of Care Schnelltest (Antigentest).

(2) Die Auswahl des konkreten Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und muss CE zertifiziert sein.

(3) Die Ärztin/Der Arzt hat einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist bei Vorliegen eines negativen Antigentests im Einzelfall dann zulässig, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht.

Höhe der Honorare

§3. (1) Für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigentests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patient/in hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale

1. in Höhe von insgesamt 65 € je Fall ab der 1. bis zur 30. pro Monat durchgeführten Testung,

2. in Höhe von insgesamt 50 € je Fall ab der 31. bis zur 60. pro Monat durchgeführten Testung,

3. in Höhe von insgesamt 35 € je Fall ab der 61. pro Monat durchgeführten Testung

zu bezahlen. Die Durchführung eines Antigentests sowie die zusätzliche Probenentnahme für einen allenfalls erforderlichen PCR-Test zählt dabei insgesamt als eine Testung. Die in den Z1 bis 3 festgelegten Fallpauschalen gelten jeweils pro Vertragsärztin/Vertragsarzt bzw pro ärztlichem/ärztlicher Gesellschafter/in einer Vertragsgruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder eines selbständigen Vertragsambulatoriums für Labormedizin.

(2) Für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials, sowie die dazugehörige Dokumentation hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von 60 € zu bezahlen.

Inkrafttreten

§4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Ende der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(2) Die §§1 Abs3 letzter Satz und 2 Abs3 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 592/2020 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs1 genannten Zeitpunkt außer Kraft."

6. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich, BGBl II 34/2021, idF BGBl II 64/2021 lautete:

"Auf Grund

1. des §747 Abs3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 22/2021,

2. des §384 Abs3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 158/2020,

3. des §378 Abs3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 158/2020, und

4. des §263 Abs3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 158/2020,

wird verordnet:

Priorisierung der Zielgruppen

§1. (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.

(2) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen:

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung an

a) Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres und

b) Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten;

2. ab 1. Februar 2021 zusätzlich an

a) Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,

b) Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II Nr 203/2020, angehören,

c) Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie

d) Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben;

3. ab 15. Februar 2021 zusätzlich an

a) Angehörigen der Gesundheitsberufe, sowie

b) Personen, die in der mobilen Pflege tätig sind;

4. ab 15. März 2021 zusätzlich an Personal in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Darüber hinaus dürfen Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen nach Abs2 verimpft werden kann. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.

Höhe der Honorare

§2. Der zuständige Krankenversicherungsträger hat für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation

1. für die erste Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von 25 € und

2. für die zweite Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von 20 €

zu bezahlen.

Inkrafttreten

§3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

(2) §1 Abs2 Z2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 64/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs1 genannten Zeitpunkt außer Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und begründet seine Antragslegitimation wie folgt: Er sei in der kammereigenen Einrichtung im Wege des mit einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages (Opting-Out) krankenversichert und unterliege nicht der Kranken-Pflichtversicherung des ASVG, des GSVG, des BSVG oder des B-KUVG. Er beabsichtige von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich im niedergelassenen Bereich, in öffentlichen Apotheken und in ärztlichen Hausapotheken auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen zu lassen, Antigentests zur Eigenanwendung zu beziehen sowie im niedergelassenen Bereich geimpft zu werden; die Testmöglichkeiten habe der Antragsteller bereits in Anspruch genommen. Im Bereich der Sozialversicherungen (ASVG, BSVG, GSVG, B-KUVG) würde der Arzt bzw die Apotheke das fällige Pauschalhonorar bei Inanspruchnahme dieser Leistungen direkt mit dem Versicherungsträger verrechnen, der eine Rückerstattung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erhalte. Da der Antragsteller infolge der Inanspruchnahme des Opting-Out kein Mitglied der genannten Versicherungssysteme sei, könne eine derartige Verrechnung mit dem Versicherungsträger nicht stattfinden; vielmehr würden die Leistungen dem Antragsteller direkt verrechnet, der für diese Kosten somit grundsätzlich selbst aufzukommen habe. Mittlerweile habe zwar mit dem Träger der Gruppenversicherung der Rechtsanwälte eine Vereinbarung getroffen werden können, wonach diese die an ihre Mitglieder in diesem Zusammenhang verrechneten Honorare entgegenkommenderweise ersetzen würde, obwohl es sich um keine vertraglich versicherten Leistungen handeln würde. Ein Ersatz durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finde jedoch (mangels Rechtsgrundlage) nicht statt. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch die Mitglieder der Gruppenversicherung werde daher "im Ergebnis zu einer Prämienerhöhung der Krankenversicherung", auch zulasten des Antragstellers, führen. Es liege somit ein aktueller, eindeutig bestimmter und nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vor. Überdies liege ein direkter Eingriff auch darin, dass der Antragsteller – im Gegensatz zu den nach den genannten Sozialversicherungsgesetzen Versicherten – die Kosten für die Inanspruchnahme von Tests und Impfungen zunächst selbst zu tragen habe und ihn sodann ein bürokratischer Aufwand bei der Rückforderung vom Träger der Gruppenversicherung treffe. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen würden für den Antragsteller ohne Erlassung eines Bescheides und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam. Es bestehe keine Möglichkeit, einen Bescheid oder eine andere behördliche Entscheidung zu erlangen, um über diesen Rechtsweg eine Gesetzesprüfung der beanstandeten Normen herbeizuführen. Es biete sich auch keine Möglichkeit, eine Klage bei einem ordentlichen Gericht anhängig zu machen, in dem die angefochtenen Gesetzesbestimmungen präjudiziell seien. Der Individualantrag sei daher zulässig.

§1 Abs1 der Impf-Verordnung sehe überdies vor, dass die nach ASVG, BSVG, GSVG und B-KUVG versicherten Personen mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Impfstoff geimpft werden könnten; Abs2 dieser Bestimmung regle die Priorisierung dieser Personen. Gemäß Abs3 leg. cit. dürften Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden sei. Ein Eingriff in die Rechte des Antragstellers liege demnach auch darin, dass er weder in die Priorisierung dieser Verordnung aufgenommen werde noch im Vergleich zu Personen, welche dem ASVG, BSVG, GSVG und B-KUVG unterlägen, nach der offenkundigen Intention dieser Verordnung Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich erhalten könne.

2. Der Antragsteller legt seine Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

2.1. Die angefochtenen Bestimmungen würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es sei unverständlich, dass die Inanspruchnahme der Test- und Impfleistungen auf Kosten des Bundes den nach ASVG, BSVG, GSVG und B-KUVG versicherten Personen gewährt werde, alle anderen Personen, insbesondere Angehörige der freien Berufe, welche gemäß §5 GSVG vom Opting-Out Gebrauch gemacht hätten, aber ausgeschlossen seien. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung bestehe nicht. Der Antragsteller verkenne nicht, dass ihm jedenfalls auch andere vom Bund finanzierte und organisierte Möglichkeiten offenstünden, Test- und Impfleistungen (in "Teststraßen" bzw "Impfstraßen") in Anspruch zu nehmen. Allerdings gelte dies auch für die in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen krankenversicherten Personen. Diesen würde aber im Wege der angefochtenen Bestimmungen ein zusätzliches Angebot eingeräumt. Außerdem würden die öffentlichen Test- und Impfangebote nur einen Bruchteil der Kapazitäten bieten, die über die niedergelassenen Ärzte und Apotheken zur Verfügung stünden. Jenen Freiberuflern, die vom Opting-Out Gebrauch gemacht hätten, stehe somit kostenfrei nur ein – vergleichsweise – eingeschränktes Angebot zur Verfügung.

2.2. Die mit den angefochtenen Bestimmungen angeordnete Ungleichbehandlung würde auch gegen Art35 GRC verstoßen, der jedermann unabhängig von seiner Sozialversicherung einen Anspruch auf einen Mindest- oder Grundbestand ärztlicher Versorgung vermittle.

2.3. Schließlich liege ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor. Der Umstand, dass die Honorare für die Inanspruchnahme der Test- und Impfkapazitäten in Apotheken und bei niedergelassenen Ärzten bei nach ASVG, BSVG, GSVG und B-KUVG versicherten Personen durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds des Bundes übernommen würden, während der Antragsteller selbst für diese Kosten aufzukommen habe, stelle einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, der jedoch nicht im öffentlichen Interesse liege.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages bestritten und im Übrigen den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"III. In der Sache:

[…]

1. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz:

1.1. Der Antragsteller bringt vor, dass die §§742, 742a, 742b und 747 ASVG, die §§380, 380a, 380b und 384 GSVG, die §§374, 374a, 374b und 378 BSVG sowie die §§261, 261a, 261b und 263 B-KUVG, insbesondere die darin enthaltenen Regelungen über den Kostenersatz des Bundes an die gesetzlich eingerichteten Krankenversicherungsträger aufgrund der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der freien Berufe, die gemäß §5 GSVG vom 'Opting-out' Gebrauch gemacht haben, gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG verstoßen.

1.2. Die angefochtenen Bestimmungen in ihren angefochtenen Fassungen regeln folgende Handlungen für die nach den jeweiligen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige:

– Durchführung von COVID-19-Tests an (symptomatischen) Personen im niedergelassenen Bereich (§742 ASVG, §380 GSVG, §374 BSVG, §261 B-KUVG),

–Durchführung von COVID-19-Tests an asymptomatischen Personen in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken (§742a ASVG, §380a GSVG, §374a BSVG, §261a B-KUVG),

– Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken (§742b ASVG, §380b GSVG, §374b BSVG, §261b B-KUVG),

– Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (§747 ASVG, §384 GSVG, §378 BSVG, §263 B-KUVG).

In weiterer Folge wird lediglich auf die angefochtenen Bestimmungen des ASVG Bezug genommen, wobei die Ausführungen auch für die Parallelbestimmungen im GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG gelten.

Die genannten Leistungen werden von den Krankenversicherungsträgern honoriert. Der Bund ist nach den angefochtenen Bestimmungen verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Die Honorierung für die Durchführung der COVID-19-Tests nach §742 ASVG und der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 nach §747 ASVG erfolgt im Rahmen der Selbstverwaltung im eigenen Wirkungsbereich der Krankenversicherungsträger. Hinsichtlich der Honorierung von COVID-19-Tests nach §742a ASVG und der Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach §742b ASVG werden die Krankenversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

1.3. Der Antragsteller erblickt eine Gleichheitswidrigkeit einerseits darin, dass er als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, dessen Interessenvertretung von der Möglichkeit des Opting-out gemäß §5 GSVG Gebrauch gemacht hat, die genannten Leistungen nicht kostenfrei in Anspruch nehmen kann, und andererseits darin, dass der Bund den privaten Krankenversicherungen nicht in gleicher Weise die Kosten ersetzt, sofern diese die Honorare für Leistungen, wie sie in den §§742, 742a, 742b und 747 ASVG festgelegt sind, übernehmen.

1.4. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN).

Nach Auffassung der Bundesregierung verstoßen die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen den Gleichheitssatz:

1.5. Inanspruchnahme der Möglichkeit der Ausnahme von der gesetzlichen Sozialversicherung ('Opting-out')

1.5.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Gesetzgebung dem Umstand Bedeutung zumessen darf, dass eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (vgl VfSlg 5356/1966, 7117/1973, 11.469/1978).

Freiberufliche Selbständige unterliegen aufgrund ihrer Tätigkeit gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG grundsätzlich der gesetzlichen Sozialversicherung. §5 Abs1 GSVG eröffnet den kammervertretenen Berufsgruppen die Möglichkeit der freiwilligen Ausnahme von der gesetzlichen Sozialversicherung ('Opting-out') auf Antrag ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Ein entsprechender Antrag gemäß §5 Abs1 GSVG wurde ua vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gestellt, sodass freiberufliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind (vgl §1 der Verordnung über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl II Nr 471/2005).

Im Gegensatz zu anderen Pflichtversicherten steht es gemäß §5 Abs1 GSVG jeder einzelnen freiberuflich tätigen Person frei, im Rahmen der ihnen zukommenden Versicherungspflicht durch die Wahl einer Selbstversicherung nach §14a GSVG, einer Pflichtversicherung nach §14b GSVG oder durch die Wahl einer Selbstversicherung nach §16 Abs1 ASVG selbst über den weiteren Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung oder das Ausscheiden aus derselben entscheiden zu können.

1.5.2. Es ist nicht Aufgabe der Gesetzgebung, bestimmte Berufsgruppen einerseits die gesetzliche Pflichtversicherung zu eröffnen, andererseits aber bei anderen Vorschriften darauf Rücksicht zu nehmen, dass die entsprechende gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit der Ausnahme Gebrauch gemacht hat. Wenn daher die angefochtenen Bestimmungen im Ergebnis (untechnisch gesprochen) Rechtsanwälte von bestimmten Leistungen aus der Krankenversicherung ausnehmen oder keinen Kostenersatz zugunsten dieser Berufsgruppe normieren, so liegt dies nicht an der Gesetzgebung, die die Möglichkeit der Krankenversicherung geschaffen hat, sondern an der Berufsgruppe der Rechtsanwälte (und – über die Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß §§14a, 14b GSVG und §16 Abs1 ASVG – auch an jedem einzelnen Rechtsanwalt) selbst, die von der durch die Gesetzgebung geschaffenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht.

Die Berufsgruppe bringt damit zum Ausdruck, dass ihre Angehörigen nach ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit sich 'den Krankenversicherungsschutz selbst verschaffen können' (vgl VfSlg 11.469/1978). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dabei von Bedeutung, dass 'die gesetzliche berufliche Vertretung, von deren Antrag eine Einbeziehung auch der Rechtsanwälte in das Pflichtversicherungssystem abhängt, als Selbstverwaltungskörper mit obligatorischer Mitgliedschaft und demokratischer Organisation eingerichtet ist, so da[ss] dem einzelnen Mitglied im Rahmen der repräsentativ-demokratisch organisierten Willensbildung auch die Möglichkeit gegeben ist, die Haltung der Berufsgruppe zu beeinflussen' (VfSlg 11.469/1978).

1.5.3. Es ist nach Auffassung der Bundesregierung daher sachlich, auch die nicht verwirklichte Möglichkeit der Einbeziehung einer Berufsgruppe in eine gesetzliche Sozialversicherung zum Kriterium des Ausschlusses von Leistungen an Mitglieder dieser Berufsgruppe zu machen (vgl zum Ausschluss von Leistungen von Mitglieder einer Berufsgruppe in ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Versicherten VfSlg 11.469/1978). Es ist daher auch nicht unsachlich, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen gewährt werden, ohne dass hinsichtlich jeder einzelnen nicht erfassten Berufsgruppe geprüft werden muss, ob diese nicht in der Lage wäre, sich diese Leistungen selbst zu verschaffen. Die Gesetzgebung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowohl bei der Abgrenzung des Personenkreises der Versicherungspflichten als auch bei der Festlegung der Leistungsvoraussetzungen nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Personengruppe unterscheiden (vgl VfSlg 11.469/1978 mwN).

1.5.4. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, verbietet der Gleichheitssatz es der Gesetzgebung auch nicht, bei der Normsetzung zu generalisieren, von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen und bei seinen Regelungen zu typisieren (vgl zB VfSlg 11.469/1978, 4289/1962, 8457/1978, 8871/1980). Dabei können im besonderen auch Erfordernisse der Verwaltungsökonomie motivierend zum Tragen kommen (vgl zB VfSlg 11.469/1978, 8204/1977, 8875/1980). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers können daher auch verwaltungsökonomische und administrative Erwägungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

1.6. Leistungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

1.6.1. Der Umstand, dass lediglich die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger, nicht aber auch allfällige von den privaten Krankenversicherungen übernommene Leistungen vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ersetzt werden, begründet nach Ansicht der Bundesregierung ebenfalls keine unsachliche Ungleichbehandlung. Soweit staatliche Zuwendungen aus Steuermitteln finanziert werden, müssen diese maßhaltend bleiben und sind – entgegen der Ansicht des Antragstellers (s Seite 14 des Antrags) – nicht allen Personen in gleicher Weise zur Verfügung zu stellen: Geboten ist bei Sozialleistungen jedenfalls eine Differenzierung nach der individuellen Bedürftigkeit des Betroffenen und nach seinen Möglichkeiten, sich selbst zu versorgen (vgl Pöschl in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/1 2 §14 Rz. 77 mwN).

1.6.2. Die Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds werden gemäß §2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl I Nr 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 4/2021, aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

Nach Auffassung der Bundesregierung lassen sich die Grundsätze der staatlichen Zuwendungen aus Steuermitteln ihrem Grunde nach auch auf den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds übertragen. Die Differenzierung in Bezug auf die Erstattung von Kosten aus diesem Fonds im Hinblick auf die individuelle Bedürftigkeit der Betroffenen stellt demnach keine unsachliche Ungleichbehandlung dar, sondern ist dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Mitteln des Bundes geschuldet und verfolgt das Ziel der Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Es liegt nach Auffassung der Bundesregierung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und eine solche individuelle Bedürftigkeit bei außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungen versicherten freiberuflich tätigen Personen im Sinne einer typisierenden Betrachtung zu verneinen. Dabei ist im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch zu berücksichtigen, dass die Berufsgruppe der Rechtsanwälte mit der Inanspruchnahme des 'Opting-out' zum Ausdruck bringt, dass sich ihre Angehörigen nach ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit 'den Krankenversicherungsschutz selbst verschaffen können' (vgl VfSlg 11.469/1978).

1.6.3. Die Gewährung von Bundesmitteln an Sozialversicherungsträger ist darüber hinaus kein Ausnahmefall. So leistet der Bund etwa einen Aufwandersatz für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§75a ASVG), einen Beitrag an die Pensionsversicherung im Rahmen der Ausfallshaftung (§80 ASVG) sowie einen Beitrag für Kieferregulierungen an den Zahngesundheitsfonds (§80c ASVG). Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint es daher bereits vor diesem Hintergrund nicht unsachlich, einen Ersatz aus Mitteln des Bundes auch für jene Kosten vorzusehen, die die gesetzlichen Krankenversicherungsträger für die Durchführung von COVID-19-Tests in Apotheken und im niedergelassenen Bereich sowie für Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich aufwenden.

1.6.4. Die Erstattung der im Rahmen einer Pandemie entstehenden Kosten der Krankenversicherungsträger durch Mittel des Bundes dient letztlich auch der Ermöglichung einer ausgeglichenen Gebarung der Krankenversicherungsträger und damit zweifellos einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel (vgl VfSlg 18.738/2009, 17.500/2005).

1.6.5. Der Umstand, dass die angefochtenen Bestimmungen lediglich die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger, nicht aber auch die Kosten von privaten Versicherungsunternehmen ersetzen, begründet daher keine unsachliche Ungleichbehandlung.

1.7. Unterschiedliche Ordnungssysteme

1.7.1 Bei den gesetzlich eingerichteten Krankenversicherungsträgern und den privaten Versicherungsunternehmen handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Einrichtungen. Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine in Selbstverwaltung organisierte Einrichtung, bei der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht und der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt wird (vgl VfSlg 3670/1960, 6015/1969, 7313/1974, 14.802/1997, 15.859/2000, 16.007/2000, 16.539/2002). Innerhalb einer gesetzlichen Versicherungsgemeinschaft müssen sowohl 'gute' als auch 'schlechte Risiken' in Kauf genommen werden (vgl VfSlg 3670/1960, 12.739/1991, 15.859/2000, 17.172/2004), wohingegen private Versicherungsträger als wirtschaftliche Unternehmungen zwischen diesen Risiken im Rahmen der privatrechtlichen Versicherungen differenzieren dürfen (vgl Pöschl in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/1 2 §14 Rz. 63 mwN).

1.7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzgebung durch den Gleichheitssatz nicht daran gehindert, verschiedene Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen zu regeln. Verschiedene Ordnungssysteme müssen sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Regel auch nicht miteinander vergleichen lassen. Diese sogenannte 'Ordnungssystemjudikatur' hat sich ua im Sozialversicherungsrecht etabliert (vgl Pöschl in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch der Grundrechte VII/1 2 §14 Rz. 51 mwN). Der Gleichheitssatz gebietet insbesondere keine einheitliche Regelung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme (vgl VfSlg 13.558/1993, 13.829/1994, 16.923/2003, 17.706/2005). Die grundlegende Verschiedenheit der sachlichen Voraussetzungen bei selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten und verschiedenen Berufszweigen kann eine differenzierende Regelung nicht nur als zulässig, sondern unter Umständen auch als sachlich geboten erscheinen lassen (vgl VfSlg 10.030/1984). Differenzierungen müssen daher in der Regel nur innerhalb einer einheitlichen Risikogemeinschaft sachlich gerechtfertigt sein (vgl VfSlg 3721/1960, 15.859/2000).

1.7.3. Die gesetzliche Krankenversicherung und die private Krankenversicherung im Rahmen der Inanspruchnahme des 'Opting-out' gemäß §5 Abs1 GSVG sind als unterschiedliche Ordnungssysteme nach Auffassung der Bundesregierung auch in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen keinem Vergleich zugänglich. Der Gesetzgebung kann daher keine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorgeworfen werden, wenn sie nur solche Berufsgruppen von einer Kostenerstattung erfasst, die dem Regime der Sozialversicherung unterliegen, nicht aber solche, die diesem Regime nicht unterworfen sind. Im vorliegenden Fall geht es daher nicht um eine Ungleichbehandlung von freiberuflich tätigen Personen, die von der Möglichkeit des 'Opting-out' gemäß §5 Abs1 GSVG Gebrauch gemacht haben, sondern darum, dass sich die Regelungen über die Kostenerstattung auf ein im Sozialversicherungssystem zusammengefasstes System beschränkt und auf außerhalb dieses Systems befindliche Berufsgruppen nicht Bedacht nimmt (vgl zur Festsetzung der Beitragsleistung für die Pensionsversicherung im Fall mehrerer Erwerbseinkommen VfSlg 11.870/1988).

1.8. Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme von Leistungen

1.8.1. Darüber hinaus weist die Bundesregierung – wie auch der Antragsteller in seinem Antrag zutreffend ausführt – auf die Möglichkeit des Antragstellers hin, COVID-19-Tests und Impfungen gegen SARS-CoV-2 in dafür eingerichteten Test- und Impfstraßen der Länder kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat im Rahmen dieser Einrichtungen daher uneingeschränkt die Möglichkeit, sich kostenfrei auf COVID-19 testen zu lassen und sich kostenfrei gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Bund leistet an die Länder einen Kostenersatz für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen und die Aufwendungen für Impfstellen nach den §§1a und 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl I Nr 63/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 144/2021.

1.8.2. Das Vorbringen des Antragstellers, wonach dieses kostenfreie Angebot im Vergleich zu gesetzlich krankenversicherten Personen nur eingeschränkt sei, da die öffentlichen Test- und Impfangebote nur einen Bruchteil der Kapazitäten bieten würden, die über die niedergelassenen Ärzte und Apotheken zur Verfügung stehen, vermag bereits angesichts des umfassenden, flächendeckenden und niederschwelligen kostenfreien Test- und Impfangebots nicht zu überzeugen. Das Vorbringen der eingeschränkten 'Wahlmöglichkeit' innerhalb eines potentiell bestehenden Leistungsspektrums verkennt darüber hinaus auch die unterschiedlichen Ordnungssysteme der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Wäre der Umfang der Auswahlmöglichkeiten ein zulässiger Vergleichsmaßstab zwischen diesen beiden Ordnungssystemen, würde konsequenterweise etwa auch das System der Vertragsärzte bzw 'Kassenärzte' im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine unsachliche Einschränkung der Auswahl an Leistungserbringern darstellen.

1.8.3. Der Antragsteller verweist im Hinblick auf jene Personen, die von der Elektronischen Gesundheitsakte abgemeldet sind, auf die Möglichkeit eines 'Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung der Anspruchsberechtigung für die Abholung von gratis COVID-19 Selbsttests in der Apotheke'. Insoweit der Antragsteller hierin eine Ungleichbehandlung zu freiberuflich tätigen Berufsgruppen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen erblickt, verkennt er, dass sich diese geschaffene administrative Möglichkeit ausschließlich auf in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen bezieht. Eine Einbeziehung des Antragstellers als Angehöriger einer Berufsgruppe, die vom 'Opting-out' des §5 GSVG Gebrauch gemacht hat, ist aus den zuvor genannten Gründen sachlich nicht geboten.

1.9. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes ist daher nach Auffassung der Bundesregierung im Ergebnis zu verneinen.

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art35 GRC:

2.1. Der Antragsteller hegt Bedenken im Hinblick auf Art35 GRC, da er auf Grund der Verordnung betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich vermeintlich nicht in der Priorisierung aufzunehmen sei und ihm – wenn überhaupt – nur nachrangig eine Impfung gewährt werde. Darüber hinaus könne er einen Großteil des Testangebots nur kostenpflichtig in Anspruch nehmen.

2.2. Gemäß Art35 GRC hat jeder Mensch das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

2.3. Zum behaupteten Verstoß gegen Art35 GRC weist die Bundesregierung zunächst darauf hin, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß ihrem Art51 Abs1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung, dh im Anwendungsbereich des Unionsrechts gilt (VfSlg 19.492/2011). Dieser ist hier allerdings nicht eröffnet:

Da sich die Kompetenz der Europäischen Union im Gesundheitswesen auf die Regelung von grenzüberschreitende Konstellationen beschränkt, bindet Art35 GRC die Mitgliedstaaten grundsätzlich nur im Hinblick auf grenzüberschreitende Konstellationen (zB bei der Umsetzung der RL 2011/42/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl L 2011/88, 45 oder der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2004/166, 1; Damjanovic in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar 2 Art35 Rz. 24). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen reinen Inlandssachverhalt ohne grenzüberschreitende Konstellation, sodass der Anwendungsbereich des Art35 GRC nicht eröffnet ist.

3. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit:

3.1. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit darin, dass die Honorare für die Inanspruchnahme der Test- und Impfkapazitäten in Apotheken und bei niedergelassenen Ärzten bei Versicherten nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds des Bundes übernommen werden, der Antragsteller für diese Honorare hingegen selbst für diese Kosten aufzukommen habe.

3.2. Art5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist und eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl anstelle vieler: EGMR 11.1.2007 [GK], Anheuser-Busch Inc./Portugal, Appl 73049/01 [Z62 ff. mwN]) erfasst Art1 [1.] ZPEMRK 'bestehendes Vermögen' ('existing possessions') und 'berechtigte Erwartungen' ('legitimate expectations').

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 [1.] ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999, 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000, 19.687/2012).

Bei der Entscheidung, welche rechtspolitischen Ziele sie mit ihren Regelungen verfolgt, ist der Gesetz- bzw Verordnungsgebung innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt nicht die Zweckmäßigkeit der Verfolgung bestimmter rechtspolitischer Ziele, sondern lediglich, ob diese Ziele vertretbar als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl zB VfSlg 12.094/1989). Eine gesetzliche Regelung ist verhältnismäßig, wenn sie unter Bedachtnahme auf die Intensität der Grundrechtsbeschränkung eine angemessene Relation der Erfordernisse des Allgemeininteresses zu den Grundrechtsschutzinteressen des Einzelnen bewirkt (vgl VfSlg 13.964/1994).

3.3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Bestimmungen lediglich den Ersatz der Kosten der Krankenversicherungsträger durch den Bund regeln. Die Bundesregierung vermag daher nicht zu erkennen, inwiefern die Nichteinbeziehung von privaten Versicherungsunternehmen in diese Regelung einen Eingriff in das Recht auf Eigentumsfreiheit des Antragstellers zu begründen vermag, zumal der Antragsteller in seinem Antrag selbst eingesteht, dass die *** aufgrund einer Vereinbarung die verrechneten Honorare im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§742, 742a, 742b und 747 ASVG ihren Versicherungsnehmern ersetzt. Auch die vage Vermutung des Antragstellers, dass die *** in zukünftig eine Prämienerhöhung vornehmen könnte, vermag einen Eingriff in das Recht auf Eigentumsfreiheit des Antragstellers nicht zu begründen.

3.4. Darüber hinaus bezweifelt die Bundesregierung, dass es sich bei den Leistungen nach §§742, 742a, 742b und 747 ASVG um vermögenswerte Rechte im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt:

Es ist zutreffend, dass gewisse öffentlich-rechtliche Ansprüche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes als vermögenswerte Rechte qualifiziert werden. Dies gilt zunächst für solche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters, die durch eigene Leistungen (Beitragszahlungen) eines Anspruchsberechtigten begründet werden (vgl VfSlg 15.129/1998; Berka, Verfassungsrecht 8 Rz 1544). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Eigentumsschutz in seiner jüngeren Judikatur auch auf beitragslose Sozialleistungen in Form von Geldleistungen erstreckt (EGMR [GK] 7.7.2011, Stummer/Österreich, Appl 37452/02 in Bezug auf Pensionen; 8.1.2013, Efe/Österreich, Appl 9134/06 in Bezug auf die Familienbeihilfe; [GK] 13.12.2016, Béláné Nagy/Ungarn, Appl 53080/13 in Bezug auf Behinderten-/Invaliditätsbeihilfen; vgl Berka, Verfassungsrecht 8 Rz 1544). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind öffentlich-rechtliche Ansprüche hingegen nur dann vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz erfasst, wenn diese auf einer Leistung des Anspruchsberechtigten beruhen bzw diesen Ansprüchen eine entsprechende Eigenleistung gegenübersteht (vgl VfSlg 15.129/1998, 15.448/1999, 17.336/2004; Muzak, B VG 6 Art5 StGG Rz 3; Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte 2 450).

Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Leistungen aus den §§742, 742a, 742b und 747 ASVG nicht vom Eigentumsschutz des Art1 [1.] ZPEMRK erfasst, da sie keinen Rechtsanspruch der Versicherten begründen.

3.5. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den Leistungen nach §§742, 742a, 742b und 747 ASVG um vermögenswerte Rechte handelt, ist ein Eingriff in Art1 [1.] ZPEMRK nach Auffassung der Bundesregierung zu verneinen:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schränkt Art1 [1.] ZPEMRK die Freiheit der Vertragsstaaten nicht ein, zu entscheiden, ob sie ein Sozialsystem in irgendeiner Form einrichten, oder die Art und Höhe der in einem solchen System vorgesehenen Leistungen zu bestimmen. Wenn jedoch ein Vertragsstaat gesetzlich einen Rechtsanspruch auf Bezug einer Sozialleistung vorsieht – sei es abhängig von vorhergehenden Beitragszahlungen oder nicht – schafft diese Gesetzgebung für Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art1 [1.] ZPEMRK fällt (EGMR 12.4.2006 [GK], Stec ua/Vereinigtes Königreich, Appl 65731/01, 65900/01 Rz 54; [GK] 16.3.2010, Carson ua/Vereinigtes Königreich, Appl 42184/05 Rz 64; 8.1.2013, 8.1.2013, Efe/Österreich, Appl 9134/06 Rz 45; 13.12.2016, Béláné Nagy/Ungarn, Appl 53080/13 Rz 82).

Die Gesetzgebung schafft mit den angefochtenen §§742, 742a, 742b und 747 ASVG keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Bezug bestimmter Sozialleistungen und vermittelt daher unzweifelhaft auch keine berechtigte Erwartungshaltung ('legitimate expectation') im Hinblick auf diese Leistungen. Daher fallen allfällige aus den angefochtenen Bestimmungen resultierende vermögenswerte Rechte bereits vor diesem Hintergrund nicht in den Anwendungsbereich des Art1 [1.] ZPEMRK.

3.6. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit bejahen sollten, wäre dieser nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang wird auf die Begründung zu Punkt 1.5 ff verwiesen.

4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."

4. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrages bestritten und im Übrigen den im Antrag erhobenen Bedenken in der Sache entgegengetreten wird.

IV. Zulässigkeit

1. Zum Gesetzesprüfungsantrag

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Der Antragsteller wendet sich gegen die §§742, 742a, 742b und 747 ASVG, §§374, 374a, 374b und 378 BSVG, §§380, 380a, 380b und 384 GSVG und §§261, 261a, 261b und 263 B-KUVG (in näher bezeichneten Fassungen), welche neben dem Bund die Krankenversicherungsträger und näher bezeichnete Gesundheitsdienstleister bzw Apotheken zu Adressaten haben und die nach diesen Gesetzen versicherten Personen begünstigen.

1.3. Der Antragsteller bringt selbst vor, nach keinem dieser Sozialversicherungsgesetze versichert zu sein, wohl aber von den angefochtenen Bestimmungen betroffen zu sein, weil er nicht von den angefochtenen Bestimmungen begünstigt sei.

1.4. Mit seinem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, dass seine Rechtsposition durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar betroffen wird. Die Anfechtung einer eine bestimmte Personengruppe begünstigenden Regelung durch andere, dadurch allenfalls faktisch benachteiligte Personen ist unzulässig, weil diese nicht Normadressat sind und ein Eingriff in ihre Rechtssphäre daher von vornherein ausgeschlossen ist (vgl VfSlg 15.665/1999, 19.271/2010).

1.5. Der Gesetzesprüfungsantrag ist daher (schon aus diesem Grund) als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Verordnungsprüfungsantrag

2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

2.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 und zuletzt etwa VfGH 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, G271/2020 ua).

2.2.1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich idF BGBl II 123/2021 und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich idF BGBl II 64/2021, und zwar jeweils zur Gänze.

2.2.2. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht darlegt, inwiefern er von allen (trennbaren) Bestimmungen dieser Verordnungen, etwa auch den Bestimmungen über die Höhe der ärztlichen Honorare, unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist.

2.3. Mit seinem Eventualantrag wendet sich der Antragsteller gegen §1 Abs1 und Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich idF BGBl II 64/2021, der eine "Priorisierung der Zielgruppen" bei der Impfung gegen SARS-CoV-2 zum Gegenstand hat.

2.3.1. Der Antragsteller erachtet sich durch diese Bestimmungen in seiner Rechtssphäre berührt, weil er "weder in die Priorisierung dieser Verordnung aufgenommen" sei, noch "nach der offenkundigen Intention dieser Verordnung Impfungen gegen SARS-CoV-2" – im Unterschied zu den nach ASVG, GSVG, BSVG oder B-KUVG versicherten Personen – "im niedergelassenen Bereich erhalten" könne.

2.3.2. Wie schon die angefochtenen Gesetzesbestimmungen (oben IV. 1.) regeln diese Verordnungsbestimmungen, die in Durchführung der §§747 Abs3 ASVG, 384 Abs3 GSVG, 378 Abs3 BSVG und 263 Abs3 B-KUVG ergangen sind, lediglich die Priorisierung innerhalb der Gruppe der nach diesen Sozialversicherungsgesetzen versicherten Personen, der der Antragsteller nicht zugehört. Die (Priorisierung bei der) Durchführung der Impfung hinsichtlich anderer Personengruppen ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die mit dem Eventualantrag angefochtenen Be-stimmungen greifen daher nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.

2.3.3. Damit erweist sich auch der Eventualantrag (schon aus diesem Grund) als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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