K120.721/006-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie der Schriftführerin Mag. FERCHENBAUER in ihrer Sitzung vom 1. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in A (im Folgenden: Beschwerdeführer), vom 23.10.2000 wird gemäß § 1 Abs 1 und 5, § 7 Abs 2 Z 3, § 8 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000) iVm § 229a Abs 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 560/1978 idF BGBl I Nr. 139/1997 (GSVG), als unbegründet abgewiesen.
B e g r ü n d u n g
Der Beschwerdeführer brachte am 25.10.2000 (Eingangsdatum) eine gegen die 'Bundesfinanzverwaltung', das 'Bundesrechenzentrum' und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gerichtete auf § 31 Abs 2 DSG 2000 gestützte Beschwerde wegen Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten ein. Er brachte vor, dass aus der Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers stammende Daten zu seinen Einkünften ('Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999') unrechtmäßig vom erst- und zweitbelangten Organ an das drittbelangte übermittelt wurden.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF; dieses hat seiner Stellungnahme vom 2.8.2001 auch eine Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen beigelegt), Anforderung der auf Antrag des österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der Rechtsanwaltskammern sämtlicher Bundesländer ergangenen Bescheide gemäß § 5 Abs 1 GSVG des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22.7.1999 und vom 4.11.1999 beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und wird vom Finanzamt für A (im Folgenden: Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Seine Einkommensteuerdaten werden vom Finanzamt als Auftraggeber in der unter DVR-Nr. 00XXX41 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung der Einkommensteuerverwaltung verarbeitet. Dienstleister für den Betrieb dieser Datenanwendung ist die Bundesrechenzentrums Ges.m.b.H. (im Folgenden: BRZ).
Am 1.1.1988 trat gemäß BGBl I Nr. 139/1997 die 22. Novelle zum gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Kraft, durch die (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) freiberuflich tätige Rechtsanwälte grundsätzlich in den Kreis der gemäß GSVG Pflichtversicherten (Kranken- und Pensionsversicherung) einbezogen wurden. Mit Bescheiden vom 22.7.1999 sowie 4.11.1999 wurde vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der Pensions- und Krankenversorgungsleistungen sämtlicher Rechtsanwaltskammermitglieder festgestellt; in der Folge wurden diese damit gemäß § 5 Abs 1 GSVG aus der Pflichtversicherung ausgenommen.
Anfang Oktober 2000, jedenfalls aber vor dem 19.10.2000, übermittelte das Finanzamt folgende Daten aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 des Beschwerdeführers im Wege der BRZ an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: Sozialversicherung): Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Einkünfte, Beträge gemäß § 129a Abs 1 Z 8 GSVG, Branchenkennzahl nach ÖNACE und Bescheiddatum.
Bescheide gemäß § 5 Abs 1 GSVG werden im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) nicht gespeichert und es befanden sich derartige Bescheide auch nicht im Steuerakt des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich, soweit sie sich nicht auf die zitierten Gesetzesstellen beziehen, auf Angaben des BMF aus den Stellungnahmen vom 20.12.2000, GZ 6XXXXX3/XX-VI/6/00, und vom 2.8.2001, GZ 6XXX003/XX-VI/6/01, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorgelegten Bescheide (GZ 21.130/42-2/99 sowie GZ 21.130/21- 2/99 des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die Feststellung zum Übermittlungszeitpunkt ergibt sich aus dem Schreiben der Sozialversicherung an den Beschwerdeführer vom Oktober 2000 (erste Beilage zur Beschwerde vom 23.10.2000).
Rechtliche Beurteilung:
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein schutzwürdiges Interesse ist dann ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 darf der grundrechtliche Geheimhaltungsanspruch (abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Zustimmung des Betroffenen und des lebenswichtigen Interesses des Betroffenen) nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen durchbrochen werden, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsansprüche des Betroffenen nicht verletzt werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsansprüche werden gemäß § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 unter anderem dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht.
Gemäß § 229a Abs 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 560/1978 idF BGBl I Nr. 139/1997 (GSVG) haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger (das ist gemäß § 15 Abs 1 GSVG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) auf dessen Ersuchen im Einzelfall die in den Ziffern 1 bis 8 dieser Bestimmung genannten Daten zur Bemessung der Beiträge zu übermitteln.
Gemäß § 229a Abs 2 GSVG sind diese in § 229a Abs 1 Z 1 bis 8 genannten Daten von Personen, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, von den Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger unaufgefordert zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten zu übermitteln. Das nähere Verfahren dieser Übermittlung ist in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II Nr. 107/1998, geregelt.
2. Argumente des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass er als Rechtsanwalt nicht zum Kreis der gemäß GSVG Pflichtversicherten gehöre und im Übrigen die Übermittlung gemäß § 229a GSVG nur im Einzelfall zulässig sei. In seinen Stellungnahmen vom 9.3.2001 (GZ K120.721/004-DSK/2001) sowie vom 11.9.2001 (GZ K120.721/012-DSK/2001) brachte er weiters vor, § 229a Abs 2 GSVG sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass die Übermittlung von Einkommensteuerdaten 'nicht grundsätzlich zulässig ist, sondern nur bei einem berechtigten, überwiegenden öffentlichen Interesse in einer zum Ziel führenden Art'.
3. Darüber war zu erwägen:
a) Hinsichtlich der in § 229a Abs 1 Z 1 bis 8 genannten Daten bildet die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung gemäß § 229a Abs 2 GSVG die rechtliche Grundlage für die Übermittlung. Nach dieser Bestimmung haben die Abgabenbehörden des Bundes 'zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten' unaufgefordert die bezeichneten Daten zu übermitteln. Diese Bestimmung muss schon allein auf Grund ihres Wortlautes dahingehend ausgelegt werden, dass es der Sozialversicherung obliegen soll, nach den einschlägigen Bestimmungen des GSVG zu beurteilen, welche Personen, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, in die Pflichtversicherung einzubeziehen sind. Dem im Wortlaut ausgedrückten Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass die Abgabenbehörden des Bundes vor Vornahme der Datenübermittlung gemäß § 229a Abs 2 GSVG allfällige Ausnahmen von der Pflichtversicherung gemäß GSVG zu überprüfen hätten (- wobei im Übrigen auch anzumerken ist, dass die gemäß § 5 GSVG normierten nicht die einzigen im GSVG vorgesehenen Ausnahmen von der Pflichtversicherung darstellen; vgl weiters auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. GP, die anmerken, dass 'zur Vollziehung der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft neu übertragenen Aufgaben... ein umfangreicher Datenaustausch mit den Abgabenbehörden des Bundes unerlässlich' ist). Der Beschwerdeführer bezieht als Rechtsanwalt Einkünfte gemäß § 22 Z 1 EStG. Mit Rechtskraft der in § 5 Abs 1 GSVG als Tatbestandselement vorausgesetzten Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (- zu der vom Beschwerdeführer geäußerten Rechtsmeinung, es handle sich bei der Feststellung gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz GSVG um Verordnungen, sei in diesem Zusammenhang auf die parlamentarischen Materialien zur 23. GSVG-Novelle (1059/A 20. GP), die von der 'Bescheiderlassung über einen Antrag nach § 5 GSVG' sprechen und auf den Beschluss des VfGH vom 26.6.2000, G 15/00, der ebenfalls von einem 'Bescheid' gemäß § 5 GSVG ausgeht, hingewiesen -) wurde der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltskammermitglied aus der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Eine Auslegung des § 229 a Abs 2 GSVG, wonach bereits die Abgabenbehörden diese Ausnahme von der Pflichtversicherung zu berücksichtigen hätten, entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers, noch lässt sich dies aus dem Zusammenspiel des § 229a GSVG iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II Nr. 107/1998, ableiten. Nach der Wortinterpretation der genannten Bestimmungen ist vielmehr folgende Vorgangsweise der Abgabenbehörden geboten: § 229a Abs 2 GSVG verpflichtet die Abgabenbehörden zur unaufgeforderten regelmäßigen (arg 'erstmaligen' in § 229a Abs 3 1. Satz GSVG) Übermittlung von Einkommensteuerdaten von Personen, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden in ADV-gerechtem Datenformat, um die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status dieser Betroffenen durch den zuständigen Sozialversicherungsträger zu ermöglichen. § 229a Abs 1 GSVG ermächtigt in der Folge auf Ersuchen und im Einzelfall zu einer Datenübermittlung auch in sonstiger (auch nicht-maschinenlesbarer) Form hinsichtlich einzelner Betroffener, deren sozialversicherungsrechtlicher Status bereits geklärt ist (arg 'Versicherten' in § 2 und § 5 der Verordnung BGBl II Nr. 107/1998) für Zwecke der Beitragsbemessung. Während somit eine Datenübermittlung gemäß § 229a Abs 1 GSVG nur hinsichtlich 'Versicherter' zulässig ist (vgl §§ 2 und 5 der VO BGBl II Nr. 107/1998), betrifft die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs 2 GSVG sämtliche 'Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind (vgl § 229a Abs 2 GSVG iVm § 3 der VO BGBl II Nr. 107/1998).
Der Einwand des Beschwerdeführers, eine verfassungskonforme Interpretation von § 229a Abs 2 GSVG müsste zu dem Ergebnis führen, dass sein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 dem Übermittlungsanspruch der Sozialversicherung gemäß § 229a Abs 2 GSVG vorgehe, überzeugt daher nicht. Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation kann nur dort Platz greifen, wo eine unklare Rechtslage mehrere Auslegungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässt. Es darf im Zweifel kein Rechtsakt so verstanden werden, dass er fehlerhaft erscheint (vgl Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 9. Aufl (2000) 135).
Dies ist hier aber, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Eine Abwägung, ob die Vorschrift des § 229a GSVG dem Eingriffsvorbehalt in § 1 Abs 2 DSG entspricht, kann daher nicht erfolgen, da die Datenschutzkommission wie jede andere Behörde gemäß Art 18 Abs 1 B-VG an den klar ausgedrückten Willen des einfachen Gesetzgebers gebunden ist.
Selbst wenn die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.9.2001 aufgezeigten Konsequenzen, dass nämlich durch die vorgesehene Datenübermittlung der damit verfolgte Zweck, nämlich die vollständige Erfassung versicherungspflichtiger Einkünfte (z.B. literarische Tätigkeit eines an sich von der Pflichtversicherung ausgenommenen Rechtsanwaltes) nicht in zielführender Weise erreicht werden kann, zutreffend wären, dürfen etwaige verfassungsrechtliche Bedenken kein Anlass für die Datenschutzkommission sein, der bedenklichen Norm den Gehorsam zu verweigern (vgl auch Erkenntnis des VwGH vom 18.5.1988, Zl. 1988/02/0050). Eine Anfechtungsbefugnis verfassungsrechtlich bedenklicher Normen beim Verfassungsgerichtshof kommt der Datenschutzkommission nicht zu.
b) Hinsichtlich des über die in § 229a Abs 1 GSVG taxativ aufgezählten Datenarten hinausgehenden Inhalts der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung war Folgendes zu erwägen. Wie die Datenschutzkommission wiederholt ausgesprochen hat (vgl etwa die Bescheide vom 28.5.1998, GZ 120.609/5-DSK/98 und vom 23.10.1998, GZ 120.566/15-DSK/98, beide abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at/dsk), darf eine taxativ – aufzählende Ermittlungsermächtigung nicht unter Berufung auf Generalklauseln nach Belieben ausgedehnt werden.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Verletzung des Geheimhaltungsanspruchs des Beschwerdeführers ist aber, dass er im Sinne § 1 Abs 1 DSG 2000 ein 'schutzwürdiges Interesse' an der Geheimhaltung der im Rahmen einer solchen 'überschießenden' Datenverarbeitung übermittelten Daten hat. Konkret geht es dabei um Daten der Datenarten 'Bescheiddatum' und 'ÖNACE-Kennzahl'
Das Klassifikationssystem 'ÖNACE' wird von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' wie folgt beschrieben:
'Die ÖNACE 1995 ist eine alle Wirtschaftstätigkeiten umfassende, hierarchisch strukturierte statistische Klassifikation. Die Elemente der ÖNACE 1995 sind auf der untersten hierarchischen Ebene ('Unterklassen') durch einen Code (z.B. '15.81-02', '45.42-01', '52.42-00') und einen Titel (z.B. 'Herstellung von Zuckerbäcker- und Konditorwaren', 'Bauschlosserei', 'Einzelhandel mit Bekleidung') gekennzeichnet. Die Inhalte jedes Elements sind durch Erläuterungen beschrieben und definiert ('diese Unterklasse umfasst ...', 'diese Unterklasse umfasst ferner ...', 'diese Unterklasse umfasst nicht ...').
[.....]
Eine Europäische Ratsverordnung (VO (EWG) Nr. 3037/ 90) verpflichtet die Mitgliedstaaten, für alle Statistiken mit einer Gliederung nach Wirtschaftszweigen die NACE Rev. 1 oder eine davon abgeleitete nationale Version zu verwenden. Die ÖNACE 1995 ist die österreichische Version der NACE Rev.1.'
(Quelle:
http://wwwold.statistik.gv.at/oenace/erlaeuterungen.shtml#q4)
Die 'Statistik Österreich' ist gemäß § 21 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001(Bundesstatistikgesetz 2000), verpflichtet, jedem österreichischen Unternehmen schriftlich und kostenlos eine Mitteilung über seine klassifikatorische Zuordnung (= ÖNACE-Branchenkennzahl) zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 21 Abs 8 Bundesstatistikgesetz 2000 muss gegenüber der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' für eine Auskunft über die klassifikatorische Zuordnung eines bestimmten Unternehmens 'ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht' werden. Eine Verwendung oder Verarbeitung dieser klassifikatorischen Zuordnung, also der Verknüpfung des Datums 'ÖNACE-Branchenkennzahl' mit 'Name oder Firma eines Wirtschaftstreibenden', war im Beschwerdezeitpunkt etwa gemäß § 78a Abs 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr 12/1999, für Zwecke der Arbeitsunfallprävention vorgesehen.
Die für einen Rechtsanwalt vorgesehene Branchenkennzahl kann mit Hilfe öffentlich zugänglicher Tabellen und automationsunterstützter Suchfunktionen (Eingabe des Wortes 'Recht' im Feld 'Gesuchter Elementtitel' auf der Website http://wwwold.statistik.gv.at/cgi-bin/db2www/oenace/elemente.d2w/auswahl#suchen, ergibt als ein Ergebnis unter mehreren die ÖNACE-Kennzahl KA 74.11-00 für 'Rechtsberatung') von jedermann ermittelt werden.
Da die ÖNACE-Kennzahl jedoch nur die durch eine Buchstaben- und Ziffernfolge dargestellte Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers darstellt und daher keinen über das Datum 'Rechtsanwalt', das vom Sozialversicherungsträger zwecks Beurteilung der Versicherungspflicht jedenfalls ermittelt werden durfte, hinaus gehenden Informationswert besitzt, kann diese Kennzahl im vorliegenden Fall nicht als zusätzliches personenbezogenes Datum gewertet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der ÖNACE-Kennzahl im vorliegenden Fall um ein Datum im Sinne von § 1 Abs 1 2. Satz DSG 2000, das allgemein verfügbar ist, da sich die auf die berufliche Tätigkeit 'Rechtsanwalt' anzuwendende ÖNACE-Kennzahl vollständig aus veröffentlichten Daten ergibt. Dem Beschwerdeführer mangelt es daher im gegebenen Zusammenhang , also im Datenaustausch zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, hinsichtlich dieses Datums an Schutzwürdigkeit. Auch das Kalenderdatum des jeweiligen Einkommensteuerbescheides hat keinen zusätzlich schutzwürdigen Informationsgehalt.
4. Schlussfolgerung:
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.