BundesrechtBundesgesetzeBetriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen3. Abschnitt Leistungsrecht§ 55

§ 55Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

In Kraft seit 16. Dezember 2020
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