§ 49 Geltungsbereich — BMSVG
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
(2) Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.
§ 49 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 49 Geltungsbereich
…4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 49. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch…
§ 51 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 51. Im Sinne des 4. Teiles ist 1. ein Anwartschaftsberechtigter: jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat; 2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge: die in einer…
§ 53 Beitrittsvertrag
…Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (§ 49 Abs. 2) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten. (2) Hat eine Schlichtungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 über die…
§ 52 Beitragsleistung
…an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23…
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