JudikaturBVwG

L523 2261984-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
16. Oktober 2024

Spruch

L523 2261984-1/57Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX, vom 26.09.2022, GZ: XXXX, betreffend die Vorschreibung monatlicher Sozialversicherungsbeiträge in der GSVG Pflichtversicherung, im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021, sowie der Leistung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, beschlossen:

A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den

Antrag,

§ 18 Abs. 1 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.“) und 18 Abs. 4 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“) des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 als verfassungswidrig aufzuheben;

in eventu

§ 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024 als verfassungswidrig aufzuheben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Sachverhalt

Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 31.12.2021 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, sowie Selbständigenvorsorge gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG zu entrichten.

Der Beschwerdeführer sei zum 23.07.2022 verpflichtet gewesen, einen Betrag iHv EUR 26.944,68 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021 sowie Verzugszinsen iHv EUR 274,61, Nebengebühren iHv EUR 01,00 und Kostenanteile in Höhe von EUR 03,96, Gesamtrückstand daher EUR 27.224,25 zu leisten.

2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Die fehlende Möglichkeit von neuen Selbständigen (§ 2 Abs.1 Z 4 GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§ 18 Abs. 4 letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Art 120c B-VG).

3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 trat die SVS den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und führte aus, dass ihm nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht zukommen würde, um als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers könne daher nicht gefolgt werden.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zahlreiche Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten folgend beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welche die SVS replizierte. Unter anderem trat der Beschwerdeführer der seitens der SVS vorgenommenen Beitragsgrundlagenversteinerung (§ 25 (7) GSVG) entgegen und bestritt die Gültigkeit seiner abgegebenen Optionserklärung.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.10.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der SVS teilnahmen.

II. Rechtslage

1. § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

„Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

§ 18. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.

(2) bis (3) […]

(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“

2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

„Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

Z 1. bis 3. […]

Z 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Anfechtungsberechtigung:

Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2022 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden.

Gemäß 194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).

2. Präjudizialität:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG zu Grunde.

a) Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Neben der Vertretung der nach dem FSVG und BSVG versicherten Personen wurde die SVS als bundesweiter Träger auch zur Vertretung nach dem GSVG versicherten Personen (die Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG sowie Unfallversicherung nach ASVG) eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs. 1 SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (§ 16, 17 und § 23 SVSG).

Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (§ 18 Abs. 1 SVSG).

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (§ 18 Abs. 4 SVSG).

Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (§ 24 SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG (2023), § 3 Rz 1 und 2, § 17 Rz 1 und SVSG, StF BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024).

b) Bezogen auf den gegenständlichen Fall:

Für Versicherungsnehmer der neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Art. 120c Abs. 1 B-VG widersprochen wird.

Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG als verletzt an (vgl. VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023).

Zudem gab der VfGH innerhalb zwei unlängst ergangenen Judikaten (VfGH G127/2022, 19.06.2024 und VfGH G126/2022, 19.06.2024) zu verstehen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber Organisationsvorschriften eine präjudizielle Vorfrage innerhalb eines Leistungs-, oder Feststellungsverfahren darstellen können.

Betrachtet man die im gegenständlichen Fall aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund dieser aktuellen VfGH-Judikatur, ist eine vorliegende Präjudizialität deutlich erkennbar:

So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127/2022, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126/2022, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach § 69 ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Art. 120c Abs 1 B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die §§ 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“

Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht offener Versicherungsbeiträge – und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht § 18 Abs.1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG) anzuwenden.

3. Anfechtungsumfang

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).

Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts scheint für die Bereinigung der – wie folgend unter Punkt IV. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des SVSG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geboten.

IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:

1. Verstoß gegen die Grundsätze der Selbstverwaltung, insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen:

Gemäß Art. 120c Abs. 1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe, vgl. VfSlg. 11.469/1987) von diesem "autonom" (VfSlg. 8644/1979), dh. aus der Mitte seiner Angehörigen bzw. für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet" (VfSlg. 17.023/2003), zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung (vgl. VfSlg. 17.023/2003 mwN).

Wie die demokratische Legitimation sichergestellt werden kann, ist vom Gesetzgeber in einem relativ weiten rechtspolitischen Spielraum gestaltbar. Es ist nicht geboten, Wahlen in Selbstverwaltungsorgane nach denselben Grundsätzen wie für Gebietskörperschaften zu regeln. Nach VfSlg 10.412 ist auch das persönliche Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vorgeschrieben, wozu Wahlen zu den Berufsvertretungen nicht zählen (VfS|g 8590, 17.023). Damit sind indirekte Wahlen zulässig, sie sind Voraussetzung dafür, dass die Interessen aller Gruppen im obersten Organ der Selbstverwaltung vertreten sind (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 223). Die Intensität der Mitwirkung der Betroffenen an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers hängt nach dem VfGH allerdings auch von den potentiellen Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Mitglieder ab.

Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf – abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben – keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber über das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG hinwegsetzen (vgl. VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019) (Grabenwarter/Frank, B-VG Art 120c (Stand 20.6.2020, rdb.at) Rz 2).

Vor diesem Hintergrund sprach der VfGH aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen, es jedoch in einer Zusammenschau gegen Art. 120c Abs. 1 B-VG verstoße, dass er ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, gehe dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus (vgl. das zuvor genannte Erkenntnis vom 13.12.2019, G78-81/2019).

Wie jedoch bereits ausgeführt, wurde die einem Bundesmister eingeräumte Ermächtigung zur Entsendung von Organen in einen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers vom VfGH als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots nach Art. 120c Abs. 1 B-VG angesehen (VfGH G 211-213, 13.12.2019). Der vorgelegene Verstoß wurde insbesondere im Umstand erblickt, dass die Entsendung der Versicherungsvertreter nicht aus dem Kreis der Personen gewählte Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung erfolgt sei, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ erfolge, das in keiner Weise demokratisch legitimiert sei, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten.

Im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Besetzung des Verwaltungskörpers des Sozialversicherungsträges (SVS) aus dem Kreis der Versicherungsvertreter, insbesondere der neuen Selbstständigen, wirft die eben angeführte Judikatur gleichermaßen erhebliche Bedenken gegen die im Beschwerdeverfahren relevanten Regelungen auf:

Gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 letzter Satz SVSG wird eine Entsendung von Versicherungsvertretern, im Falle des Fehlens einer Interessenvertretung (wie dies der Fall beim Beschwerdeführer ist), vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen.

Zwar ist nach der oben dargelegten Judikatur (VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019, in Bezug auf die Entsendung in den Kreis Versicherungsvertreter) im Regime des Art. 120c Abs. 1 B-VG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bestimmte in der Person gelegene Eigenschaften (z.B. fachliche Eignung) der Versicherungsvertreter vorauszusetzen. Indem jedoch bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – gegenständlich die neuen Selbstständigen – schlechthin, aufgrund fehlender Interessenvertretung, zum Ausschluss eines Entsendungsrechtes an den Verwaltungsköper führt und eine Entsendungsermächtigung gänzlich in die Hand des Bundesministers gelegt wird, geht diese Bestimmung jedoch weit darüber hinaus und wird der in Frage kommende Personenkreis so weit eingeschränkt, dass eine demokratische Legitimation des gewählten Organs durch Ausschluss der Mitglieder einer Fraktion vom passiven Wahlrecht nicht mehr gewährleistet ist.

Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe (Interessenvertretung der Versicherungsnehmer) greift unter diesen vom VfGH aufgestellten Schranken und Kriterien wohl in verfassungswidriger und unzulässiger Weise in die Selbstverwaltung ein und verstößt daher gegen Art 120c B-VG.

Zwar bestand in dem oben erwähnten VfGH-Judikat (VfGH G 211-213, 13.12.2019) – anders als gegenständlich – eine Interessenvertretung für die beschwerdeführende Partei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es jedoch gegenständlich nicht minder bedenklich, dem Bundesminister im Falle einer gänzlich fehlenden Interessenvertretung ein Entsendungsrecht einzuräumen.

Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht durch § 18 Abs.1 letzter Satz und Abs.4 letzter Satz SVSG den Grundsatz der Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen verletzt.

2. Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Verstoß gegen die gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter:

Aus Art 120c B-VG folgt — bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg 8644, 10.306, 11.469, 17.023) —, dass die Regelungen der Organkreation ein sachliches aktives und passives Wahlrecht beinhalten müssen (vgl. auch Stolzlechner in Rill/Schäffer, Art 120c B-VG). Das Wahlrecht ist trotz eines Spielraumes des Gesetzgebers ein gleiches, freies und geheimes (vgl. VfSlg 10.412). Auch das Stimmrecht der Mitglieder muss sachlich ausgestaltet sein (VfSlg 19.751).

Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 mwN).

Durch die Übertragung der Entsendungsermächtigung an den Bundesminister (§ 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz SVSG) konterkariert der Gesetzgeber das in den Art 120a, b, c B-VG enthalte Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft und deren Selbstverwaltung und verwehrt den Akteuren der Selbstverwaltung der SVS selbst unter demokratischen Voraussetzungen die für ihre Aufgaben am besten geeigneten Personen auszuwählen. Überdies ist das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 StGG) — auch bei der gegenständlichen Position handelt es sich um ein solches öffentliches Amt (vgl. dazu Stolzlechner in Rill/Schäffer, Art 120c B-VG) — verletzt.

Folglich hegt das Bundesverwaltungsgericht durch § 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz SVSG auch Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG und Art. 14 EMRK sowie Art. 3 StGG.

V. Zum Eventualantrag:

Falls der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass der gestellte Hauptantrag zu kurz greift bzw. die thematisierte Problematik nicht löst, wird eventualiter der Antrag gestellt, auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben.

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass wie bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers bzw. der neuen Selbständigen derzeit gar keine Interessenvertretung eingerichtet ist, welche die Interessen dieser Versicherungsgruppe repräsentieren könnte. Insofern hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die gegenwärtig aus § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG resultierende Pflichtversicherung – vor allem in Anbetracht der bereits mehrfach genannten jüngsten diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und unter Verweis auf die bisherige Begründung dieses Beschlusses – Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit dieser Normierung.

Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

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