GmbHG
Gliederung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 25 Zwingende Vorschriften
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
§ 25 ReO · ReO · Restrukturierungsordnung
§ 25 Ausschluss der Haftung
…1) Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt. (2) Die Haftung nach § 22 Abs…
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