JudikaturOGH

RS0059679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1959

Die nach § 25 Abs 4 GmbHG verschärfte und nach § 25 Abs 5 GmbHG auf fünf Jahre verlängerter Haftung gilt nicht nur für die Fälle des dritten und vierten Absatzes.

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