RS0059670 – OGH Rechtssatz
Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des § 25 GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden.