RS0059768 – OGH Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Einwilligung in die (von ihm selbst begangene) Brandstiftung an Sachen der GmbH nicht befugt. Denn aus der einem Geschäftsführer obliegenden Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG), resultiert die mangelnde Berechtigung für eine derartige, die Gesellschaft schädigende Vorgangsweise.