Ein zwischen einer Aktiengesellschaft als Konzernobergesellschaft und einer GmbH als deren Tochterunternehmen abgeschlossener Gewinnausschließungsvertrag und Verlustausschließungsvertrag enthebt das leitende Organ der Tochtergesellschaft nicht seiner (im § 25 GmbHG statuierten) Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung.
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