JudikaturOGH

RS0094998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1990

Ein zwischen einer Aktiengesellschaft als Konzernobergesellschaft und einer GmbH als deren Tochterunternehmen abgeschlossener Gewinnausschließungsvertrag und Verlustausschließungsvertrag enthebt das leitende Organ der Tochtergesellschaft nicht seiner (im § 25 GmbHG statuierten) Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung.

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