Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. K*, geboren am *, 2. Dr. M*, geboren am *, beide vertreten durch Dr. Christoph Ganahl LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen zuletzt 225.936,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 1 R 158/24f 72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Über das Vermögen der K* Bauträger GmbH (Gesellschaft) wurde der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erwarb vom Masseverwalter sämtliche Forderungen und Vermögenswerte der Gesellschaft.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf § 25 Abs 1 GmbHG gestützte Schadenersatzbegehren der Klägerin gegen den Erstbeklagten als Geschäftsführer sowie den Zweitbeklagten als faktischen Geschäftsführer der Gesellschaft für den aus der Prolongation eines im Jahr 2001 von der Gesellschaft zur Finanzierung eines Bauprojekts aufgenommenen CHF Fremdwährungskredits entstandenen Verlust von 225.936,99 EUR ab.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1.1. Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd § 25 Abs 1 GmbHG sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse zu verstehen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden (RS0118177). Eine Haftung der Organwalter ist nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschreiten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung treffen. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können (6 Ob 58/20b ErwGr 1.4.; RS0049459 [T3]). Selbst gewagte Geschäfte begründen daher keine Haftung, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde (vgl RS0049458). Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen kann, muss gerechnet werden (RS0059528 [T1]). Wesentlich ist, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, stets unter Zugrundelegung einer ex-ante-Sicht zu beurteilen (3 Ob 287/02f ErwGr e; 1 Ob 144/01k) und ein „Rückschaufehler“ zu vermeiden ist (vgl 9 ObA 88/24t ErwGr 2.1.; 6 Ob 58/20b ErwGr 1.1.).
[5] 1.2. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann durch Einholung fachlichen Rats ausgeschlossen werden, sofern dies bei einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle erfolgt, die über den gesamten Sachverhalt informiert ist (6 Ob 198/15h ErwGr 4.5.3.).
[6] 1.3. Ob der Geschäftsführer einer GmbH diese Sorgfaltspflichten eingehalten hat, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 88/24t ErwGr 3.; vgl 6 Ob 228/23g ErwGr 1.; 6 Ob 58/20b ErwGr 2.).
[7] 2. Die Kreditverlängerung vom 21. 3. 2014 wurde von den Beklagten nach vorheriger Beratung und in Absprache mit der kreditgebenden Bank beantragt. Die kreditgebende Bank genehmigte die Prolongation nach Prüfung der „ungeschönten“ Bilanzen der Gesellschaft unter Zugrundelegung einer Stop-Loss-Order sowie der (weiteren) Verpfändung des EUR-Bankguthabens der Gesellschaft. Die Beklagten und die Entscheidungsträger der Bank rechneten aufgrund der jahrelangen Stabilität des Schweizer Franken (zum Euro) nicht mit dem tatsächlich am 15. 1. 2015 überraschend und unvorhersehbar eingetretenen Kursverfall. Die Beklagten und die Entscheidungsträger der Bank hofften auf eine (baldige) Kurserholung und rechneten mit einem fallenden Franken
[8] 3. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Verlängerung des Fremdwährungskredits beruhe auf der berechtigten Hoffnung der Erholung des Wechselkurses und begründe deshalb keinen Sorgfaltsverstoß, weil die die klagsgegenständlichen Kursverluste auslösende Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank im Jänner 2015 nicht einmal für Bankfachleute vorhersehbar gewesen sei. Der Entscheidung, den Fremdwährungskredit zu verlängern, sei die berechtigte Überlegung zugrunde gelegen, den bis dahin bereits eingetretenen Kursverlust der Gesellschaft (nach dem Vorbringen der Klägerin rund 290.000 EUR) und damit die Verbindlichkeit gegenüber der kreditgewährenden Bank, auch unter Berücksichtigung der weiter anfallenden Kreditzinsen, zu reduzieren. Aus Sicht ex ante hätten die Beklagten zudem davon ausgehen können, durch die Stop Loss Order Schritte zur Risikominimierung zu setzen. Aufgrund der berechtigten Hoffnung auf eine Verringerung der eingetretenen Kursverluste komme es nicht mehr auf einen allfälligen Finanzierungsbedarf der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Prolongierung des Fremdwährungskredits an. Ein solcher habe angesichts des Kostenrisikos der zum Zeitpunkt der Kreditverlängerungen anhängigen Gerichtsverfahren, an denen die Gesellschaft wegen eines Bauprojekts beteiligt gewesen sei, aber ohnedies bestanden. Auf die Frage, ob der Zweitbeklagte tatsächlich faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und zu einer Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG herangezogen werde könnte, komme es nicht mehr an.
[9] 4.1. Darin ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung des unternehmerischen Ermessens durch das Berufungsgericht zu erblicken.
[10] 4.2. Die Beklagten hatten die unternehmerische Entscheidung zu treffen, ob die bereits entstandenen Kursverluste durch die Rückzahlung des Kredits realisiert werden sollten, oder ob durch eine Prolongierung des Kredits die (auch von den beratenden Bankmitarbeitern positiv beurteilte) bestehende Möglichkeit einer Erholung des Wechselkurses und dadurch einer Verringerung des gesamten Kreditobligos (inklusive der weiteren Kreditkosten) wahrgenommen werden sollte. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass diese Situation mit jener einer Tilgung des bestehenden Kredits und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Frankenkredits nicht vergleichbar sei, weil dadurch die bis dahin entstandenen Wechselkursverluste sofort realisiert worden wären. Dagegen führt die Revision keine stichhaltigen Argumente ins Treffen.
[11] 4.3. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung die im Jänner 2015 erfolgte Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank selbst für eine Bank – deren Expertise die Beklagten hier einholten – nicht vorherzusehen war (vgl 4 Ob 48/20t ErwGr 3.2.; 5 Ob 47/18z ErwGr 2.2.; 7 Ob 28/17v ErwGr 3.1.). Nach dieser Rechtsprechung waren auch Stop Loss-Orders bei gebotener ex ante-Betrachtung als Schutzmaßnahme im Hinblick auf das Wechselkursrisiko eines Schweizer Franken Fremdwährungskredits nicht generell untauglich (vgl 4 Ob 48/20t ErwGr 3.1.; 5 Ob 47/18z ErwGr 2.2.; 7 Ob 28/17v ErwGr 3.1.). Die Revision vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Judikatur auf die hier zu beurteilende Kreditprolongation nicht übertragen werden könne.
[12] 4.4. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten dem dabei einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab (siehe oben Punkt 1.1.) nicht widersprochen habe. Dass die Maßnahme nicht „risikolos“ war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
[13] 4.5. Es begründet keinen Korrekturbedarf, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auf die „Business Judgement Rule“ nach § 25 Abs 1a GmbHG, die erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl 2015/112) mit Wirkung zum 1. 1. 2016 positiviert wurde, Bezug nahm. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe oben Punkt 1.1.), dass Organmitgliedern bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zukam (6 Ob 58/20b ErwGr 1.1.; 6 Ob 160/15w ErwGr 2.). Daher wurde etwa auch in der Entscheidung 6 Ob 58/20b das vor dem 1. 1. 2016 gesetzte Verhalten eines Aufsichtsratsmitglieds nach den Merkmalen der Business Judgement Rule beurteilt (6 Ob 58/20b ErwGr 1.4.).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden