RS0059528 – OGH Rechtssatz
Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer. Eine (reine) Erfolgshaftung trifft die Geschäftsführer im Rahmen des § 25 GmbHG freilich nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.