Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Dr. A* als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B*, FN **, ** Straße **, ** (Verfahren S* des LG Wels), gegen die Beklagten 1. C*, geboren am **, **, **, 2. Dr. D*, geboren am **, **, **, und 3. E*, geboren am **, **, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Stock Endstrasser in Kitzbühel, wegen EUR 367.487,46 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 12. September 2025, Cg*-38, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger macht gegen die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin Schadenersatzansprüche mit der Prozessbehauptung geltend, sie hätten es schuldhaft unterlassen, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu beantragen und dadurch den Insolvenzgläubigern einen Schaden zugefügt.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. November 2024 (ON 14) wurde der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Dr. F* zum Sachverständigen bestellt. Dem Kläger wurde aufgetragen, einen Kostenvorschuss von EUR 10.000,00 zu erlegen; der Kläger ist diesem Auftrag nachgekommen.
Mit Schreiben vom 14. August 2025 (ON 36) teilte der Sachverständige mit, dass für das beauftragte Sachverständigengutachten gemäß Beschluss vom 30. Juni 2025 (mündlich verkündeter Beschluss in ON 31.3, 40) mit Sachverständigengebühren in der Gesamthöhe von EUR 135.000,00 zu rechnen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Sachverständige seiner Warnpflicht nachgekommen und eine Überschreitung des bereits erlegten Kostenvorschusses um EUR 125.000,00 dem Gericht mitgeteilt habe. Die Anordnung der Erlegung eines Kostenvorschusses werde daher gemäß § 3 GEG ergänzt und dem Kläger der Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von EUR 125.000,00 binnen 14 Tagen aufgetragen. Weiters findet sich im angefochtenen Beschluss der Hinweis: „Sollte eine Fortführung des dem Sachverständigen erteilten Auftrages nicht gewünscht werden, so kann der Beweisführer auf das Beweismittel des SV-Gutachtens verzichten.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass nur ein weiterer Kostenvorschuss von EUR 20.000,00 aufgetragen werden möge.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über den Rekurs gegen einen Auftrag zum Erlag eines (ergänzenden) Kostenvorschusses für Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren nicht der Einzelrichter, sondern ein 3-Richter-Senat zu entscheiden hat (vgl RW0000917 ua).
Der angefochtene Beschluss wurde ausdrücklich (und ausschließlich) auf § 3 GEG gestützt. Es handelt sich daher nicht um einen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nach §§ 365, 332 Abs 2 ZPO. Vom Erstgericht wurden auch die Rechtsfolgen des Nichterlages, die sich nach den §§ 365, 332 Abs 2 ZPO ergeben würden (Nichtbeauftragung der Gutachtenserstattung) nicht angedroht. Damit ist davon auszugehen, dass der Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses (wie auch aus der Formulierung des Beschlusses zu entnehmen ist) tatsächlich nur in § 3 GEG seine rechtliche Grundlage hat ( Krammer in Fasching/Konecny ZPO 3 § 365 Rz 26).
§ 3 GEG ordnet jedoch keine Sanktion bei Nichterlag des Kostenvorschusses durch die Parteien an (RS0034635 [T3]; OLG Wien 16 R 114/25i uva). Daher ist die Partei durch einen derartigen Gerichtsauftrag nicht beschwert und hat dagegen kein Rechtsmittel. Ein dennoch erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen ( Krammer aaO Rz 16; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4Anh zu § 42 GebAG Anm 19, E 38 bis 40 mwN).
Wenn das Erstgericht die Einholung des Gutachtens vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen will, hätte es einen Beschluss nach §§ 365, 332 Abs 2 ZPO zu fassen, wobei (sinnvollerweise) auf die im Rekurs enthaltenen Anregungen (insbesondere Punkt 7. des Rekurses) und auf die im (einseitigen) Rekursverfahren nicht weiter zu verwertende Äußerung des Sachverständigen vom 8. Oktober 2025 einzugehen wäre.
Eine Kostenentscheidung hatte schon deshalb zu entfallen, weil keine Rekurskosten verzeichnet wurden.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig, dies unabhängig davon, ob man im Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses eine Kostenentscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO oder eine Entscheidung über die Gebühren der Sachverständigen im Sinn des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO sieht (vgl zum Ganzen Annerl , Kostenvorschuss und Rechtsmittel, ÖJZ 2023/12, 68 [73]).
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