JudikaturOLG Wien

16R193/95 – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Krauss und Dr. Spenling in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) D*****, *****, 2.) *****, vertreten durch DDr. *****, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei D*****, *****, wegen S 1,035.000,-- s. A., infolge des Rekurses der Kläger gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1.9.1995, GZ 26 Cg 88/95t-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der im Umfang von S 80.000,-- angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß dieser nur mehr in seinem unangefochten gebliebenen Teil von S 20.000,-- Kostenvorschuß bestehen bleibt.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Rückzahlung des treuhändig übergebenen Betrags von S 1,035.000,--. Nachdem die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wegen unbekannten Aufenthaltes des Beklagten nicht zugestellt werden konnte, beantragten die Kläger die Bestellung eines Prozeßkurators nach § 116 ZPO. Mit dem angefochtenen Beschluß trug das Erstgericht den Klägern auf, für die Bestellung des Prozeßkurators binnen 4 Wochen einen Kostenvorschuß von S 100.000,-- zu erlegen.

Gegen diesen Beschluß, soweit der Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses S 20.000,-- übersteigt, richtet sich der Rekurs der Kläger, der zulässig und berechtigt ist.

Zulässig ist der Rekurs, weil der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung von Kuratorskosten im Gesetz nicht vorgesehen ist (WR 485).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 10 ZPO hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr allenfalls zustehenden Ersatzanspruches die durch die Prozeßführung verursachten, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozeßgericht bestellten Kurators zu bestreiten. Durch § 10 ZPO wird aber keine Verpflichtung zum Erlag eines Kostenvorschusses angeordnet (EfSlg. 34.356). Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß das Gericht nie in die Lage kommen kann, dem Kurator Kosten (nicht Gebühren) zu bezahlen. Auch aus § 3 GEG läßt sich eine Vorschußpflicht desjenigen, der die Kuratorbestellung veranlaßt hat, nicht ableiten. Die Kosten des Kurators sind nicht Kosten einer "Amtshandlung" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Der Auftrag des Erstgerichtes entspricht somit nicht dem Gesetz. Vielmehr wird bei entsprechender Verzeichnung der Kosten des Kurators den Klägern der Ersatz derselben nach § 10 ZPO aufzutragen sein (WR 485). Lediglich die Kosten der Kuratorfeststellung sind zu bevorschussen. Diese für den aber in dem zugestandenen Betrag von S 20.000,-- ausreichend Deckung.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß entsprechend abzuändern.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses gründet sich auf § 526 Abs.3 (§ 528 Abs.2 Z 3) ZPO.

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