Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernhard Kolonovits in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die beklagte Partei T***** S.A.R.L., *****, F-87000 Limoges, wegen EUR 1.910,31 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 1.3.2005, GZ 5 C 193/05 b-2, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der in Frankreich ansässigen beklagten Partei mit ihrer Klage Euro 1.910,31 samt Anhang. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der klagenden Partei ua. zur Deckung der Zustellungskosten der Klage den Erlag eines Kostenvorschusses von Euro 69,-- aufgetragen. Dabei wies es darauf hin, dass die französischen Behörden bei Zustellersuchen österreichischer Gerichte - gestützt auf Artikel 11 Abs. 2 Zustell-VO - um die Bezahlung einer Zustellgebühr von EUR 69,-- ersuchen. Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, dass der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben werde. Nach dem Einbringen dieses Rekurses hat die klagende Partei - wie in ihrem Rekurs angekündigt - Euro 69,-- beim Rechnungsführer des Bezirksgerichtes Oberwart hinterlegt (vgl Aktenvermerk vom 18.3.2005).
Der Rekurs ist unzulässig.
Als besondere Form des Rechtschutzbedürfnisses für die höhere Instanz gilt die Beschwer. Es wird dabei von der Überlegung ausgegangen, dass ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung den Rekurswerber tatsächlich benachteiligt. Liegt die Beschwer nicht vor, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (LGZ Wien EFSlg 82.377), wobei die Rechtsprechung oft darauf hinweist, das die Gerichte nicht dazu eingerichtet sind, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; 61/6). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung selbst vorliegen (vgl LGZ Wien EFSlg 82.378). Vorliegend ist die Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel deshalb zu verneinen, weil vom Rechtsmittelwerber mittlerweile der aufgetragene Kostenvorschuss eingezahlt wurde. Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber den Kostenvorschuss lediglich „unter Vorbehalt der Rückforderung" an das Gericht zur Anweisung gebracht hat, führt nicht dazu, hier die Beschwer zu bejahen. Sollte nämlich tatsächlich ein derartiger Rückforderungsanspruch zu Recht bestehen und im anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können, dann entfaltet der angefochtene Beschluss, mit dem der Kostenvorschuss aufgetragen wurde, keine Bindung dahingehend, dass deshalb die Rückforderung ausgeschlossen ist.
Zusammengefasst ist daher die Beschwer deshalb zu verneinen, weil die Frage, ob das Erstgericht der klagenden Partei einen Kostenvorschuss auftragen durfte oder nicht, infolge des Erlags des Kostenvorschusses nicht mehr beantwortet werden muss.
Allerdings muss für die Kostenentscheidung der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachvollzogen werden, sodass der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommt (vgl Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 50). Gemäß § 50 ZPO hat unter diesen Gesichtspunkten die klagende Partei die Kosten ihres Rechtsmittel selbst zu tragen. Die klagende Partei wäre nämlich bei Annahme der Beschwer mit ihrem Rekurs nicht erfolgreich gewesen. Wenn die klagende Partei vertritt, dass der Auftrag eines Kostenvorschusses in den „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere ZPO)" keine Rechtsgrundlage hätte, ist sie auf § 3 GEG zu verweisen. Demnach soll in bürgerlichen Rechtssachen das Gericht die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, die die Amtshandlung beantragt oder in deren Intresse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt und nicht besondere Vorschriften bestehen. Gegenständlich ist die Zustellung der Klage nach Frankreich jedenfalls mit Kosten verbunden. Es ist gerichtsbekannt (siehe Erlass des BMJ vom 4.3.2002, JMZ 30.043A/3-I-11/2002), dass bei einer Zustellung nach Frankreich eine Zustellgebühr von 69,-- Euro, anfällt. Dieser Erlass allein bietet wohl keine Grundlage, von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss abzuverlangen. Er dokumentiert im vorliegenden Fall jedoch, dass das im § 3 GEG notwendige Tatbestandsmerkmal (nämlich die Vornahme einer mit Kosten verbundenen Amtshandlung) bei Zustellung nach Frankreich jedenfalls gegeben ist. Der Umstand, dass Frankreich für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken eine Zustellgebühr verlangt, kann sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in die Mitgliedstaaten, ABl. (EG) L 160/37 vom 30.06.2000 (EU-Zustellverordnung) stützen. Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat darf wohl keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslangen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaates verlangt werden (Artikel 11 Abs. 1 Zustellverordnung). Der Verfahrensbeteiligte hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen, das bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaat zuständige Person mitwirkt; oder dass eine besondere Form der Zustellung eingehalten wird. Die Mitwirkung der „privatisierten" Gerichtsvollstrecker in Frankreich („Hussiers de Justize") ist gerichtsbekannt und ergibt sich auch aus dem angeführten Erlass. Das Erstgericht durfte daher davon ausgehen, dass die Zustellung der Klage mit Kosten verbunden ist, sodass der Auftrag eines Kostenvorschusses in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden ist.
Keinen Anlass sieht das Rekursgericht, hier zur Auslegung der Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts (in casu: Artikel 11 Abs. 2 Zustellverordnung) ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 Abs. 1 lit b EGV einzuleiten. Der Rekurswerber vermag nicht darzulegen, warum der nach Artikel 11 Abs. 2 mögliche Auslagenersatz eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Dienstleistungsverkehr darstellen soll. Die Dienstleistungsfreiheit ist nach Ansicht des Rekurssenates wohl dann nicht eingeschränkt, wenn bei der klagsweisen Geltendmachung einer Forderung aus einer Dienstleistung für die Zustellung einer Klage in einen anderen Mitgliedsstaat vom Kläger ein Kostenvorschuss abverlangt wird, zumal bei einer zu Recht bestehenden eingeklagten Forderung diese Kosten ohnedies die beklagte Partei der klagenden Partei zu ersetzen hat (so auch schon hg. 13 R 50/05 h).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 ZPO. Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nämlich nach der Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung des § 528 ZPO anfechtbar (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 528). Eine dem § 519 ZPO entsprechende Bestimmung gilt für das Rekursverfahren nicht. Landesgericht Eisenstadt
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