Die mit der Zustellung einer Klage nach Frankreich verbundenen Kosten bieten mit Hinblick auf § 3 GEG eine Grundlage dafür, von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss abzuverlangen. Der Umstand, dass Frankreich für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken eine Zustellgebühr verlangt, kann sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in die Mitgliedstaaten, ABl. (EG) L 160/37 vom 30.06.2000 (EU-Zustellverordnung) stützen.
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