GebAG
Gliederung
III. Abschnitt Sachverständige
§ 49 Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48
(1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
1. dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
2. dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
a) wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
b) sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.
§ 49 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 49 Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48
…§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber…
Art. 4 Artikel IV
…aus BGBl. Nr. 623/1994, zu den §§ 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, BGBl. Nr. 136/1975) (Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung) 2. Art. I…
§ 53a AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 53a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
…Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG , BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die…
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