JudikaturOLG Wien

RW0000335 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 1999

GebAG 1975 idF VO BGBl II 1997/407:§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356,-- vor; diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (drei Viertel) verminderter Zuspruch zu erfolgen hat, wenn Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen erfolgen.

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