RL0000089 – OLG Linz Rechtssatz
Allein die Erstattung eines Aktengutachtens (ohne körperliche Untersuchung) lässt nicht auf die Erbringung bloß einer Teilleistung iSd § 49 Abs 3 GebAG schließen. Die Befundaufnahme kann auch durch Befundung medizinischer Dokumente erfolgen.