JudikaturOLG Linz

RL0000089 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2010

Allein die Erstattung eines Aktengutachtens (ohne körperliche Untersuchung) lässt nicht auf die Erbringung bloß einer Teilleistung iSd § 49 Abs 3 GebAG schließen. Die Befundaufnahme kann auch durch Befundung medizinischer Dokumente erfolgen.

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