Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky als Einzelrichterin gemäß § 8a JN in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Ayhan Calik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG ** , **, vertreten durch die Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 24.492,02 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--), hier wegen Sachverständigengebühren, über den Rekurs der Revisorin (Rekursinteresse: EUR 346,02) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.7.2025, **-69, den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. C* für seine gesamten Leistungen im bisherigen Verfahren antragsgemäß mit insgesamt EUR 6.203,28 und verwies zur Begründung auf dessen Gebührenanträge (Gebührennoten vom 31.1.2025 über EUR 3.642,72, vom 18.4.2025 über EUR 2.147,28 und vom 27.6.2025 über EUR 413,28) sowie darauf, dass dagegen keine Einwendungen erhoben worden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Revisorin mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Gebühren des Sachverständigen nur mit EUR 5.857,26 bestimmt werden.
Der Kläger und die Beklagte sowie der Sachverständige beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Revisorin beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht ihren Einwendungen vom 4.2.2025 gegen Gebührennote des Sachverständigen vom 31.1.2025(ON 47) nicht entsprochen. Darin hatte sich die Revisorin – wie nun auch im Rekurs - zwar nicht grundsätzlich gegen die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG ausgesprochen, aber die Auffassung vertreten, der Sachverständige könne nur für den ersten von insgesamt acht Themenkreisen die Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG in Höhe von EUR 283,30 ansprechen, während ihm für die weiteren sieben Themenkreise mangels Erfordernis einer zusätzlichen Befundaufnahme als Mühewaltungsgebühr gemäß § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG nur die Hälfte davon (daher 7 x EUR 141,65) zustehe. Insgesamt sei die vom Sachverständigen in der Gebührennote vom 31.1.2025 angesprochene Mühewaltungsgebühr daher auf (netto) EUR 1.274,85 (statt EUR 1.563,20) zu kürzen.
Dazu ist auszuführen:
Die Tarife des GebAG enthalten als Pauschalabgeltungen eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungen für diese Leistungen (standardisierter Leistungsumfang). Für den in den Tarifen enthaltenen Leistungskatalog wird eine gestaffelte pauschalierte Entlohnung vorgesehen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4Vor §§ 43-51 GebAG Anm 1).
Der – von der Revisorin im Rekurs zugestandene - Tarif für Mühewaltung gemäß § 43 GebAG („Ärzte“) beträgt nach Abs 1 Z 1 lit e bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung […], je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens ab 1.1.2024 EUR 283,30 (gem. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen BGBl II Nr 430/2023). Der Sachverständige verzeichnete die Mühewaltungsgebühr ohne Berücksichtigung des festgesetzten Zuschlags in Höhe von EUR 195,40.
Hat ein ärztlicher Sachverständiger mehrere Fragen gutachtlich zu beantworten, liegen mehrere gesondert zu honorierende Gutachten vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können. Dies ergibt sich aufgrund eines Analogieschlusses aus § 48 GebAG ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 43 GebAG E145; RL0000254). Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist am Inhalt des Gutachtensauftrags zu messen; maßgeblich ist, zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 43 GebAG E 133f).
Der Auffassung des Sachverständigen, dass nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags die Fragestellungen an ihn in insgesamt acht selbstständige Themenkreise zerlegt werden könnten, tritt die Revisorin nicht entgegen. Sie spricht sich auch nicht grundsätzlich gegen die Kumulierung der Tarifansätze nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG aus, steht aber auf dem Standpunkt, der volle Tarifansatz gebühre nur für den ersten Themenkomplex und sei darüber hinaus (in analoger Anwendung des § 49 Abs 2 Z 2 GebAG) nur mit der Hälfte zuzusprechen.
Tatsächlich ist die Rechtsprechung uneinheitlich, ob nur für das erste Gutachten der volle Tarifansatz, für die Beantwortung der weiteren Fragen aber in analoger Anwendung des § 49 Abs 3 Z 2 GebAG angemessen (etwa auf die Hälfte) gekürzte Tarifansätze zuerkennen sind oder ob bei Kumulierung der Gebührenansätze des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG die Ansätze mehrfach ungekürzt zuzusprechen sind, weil eine analoge Heranziehung des § 49 Abs 3 Z 2 GebAG nicht in Betracht komme, da diese Bestimmung ausdrücklich auf Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen abstellt (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 43 GebAG E 201ff). Im Hinblick auf die angestrebte Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen ist der zweiten Variante der Vorzug zu geben ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 43 GebAG E 204). Auch wenn die Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen im Rahmen eines einzigen zweistündigen Termins abgeschlossen werden konnte (vgl SV-Gutachten ON 44, Seite 2), spricht hier dennoch der Umstand, dass die Untersuchung in Ansehung der insgesamt acht Themenkomplexe umfangreicher ausfallen musste als bei Beschränkung auf einen Themenkomplex dafür, die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG – wie das Erstgericht - insgesamt acht Mal zuzusprechen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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