Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Jänner 2026, GZ C*-1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattete der bestellte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Zahnheilkunde Dr. B* entsprechend seines Auftrags (ON 3) nach Befundaufnahme am 24. November 2025 ein schriftliches Gutachten (ON 4.2) zu den Fragen nach Art und Schwere der von D* anlässlich des Vorfalls vom 20. September 2025 erlittenen Verletzung (1.), dem Eintritt einer mehr als 14-tägigen bzw. 24-tägigen Gesundheitsschädigung (2.), der Gesundheit und der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gebisses (3. und 4.) sowie der Schmerzperioden (5.). Dafür verzeichnete der Sachverständige in der gleichzeitig mit dem Gutachten übermittelten Honorarnote Gebühren von insgesamt EUR 859,00 inklusive Umsatzsteuer (darin enthalten eine auf § 34 GebAG gestützte Gebühr für Mühewaltung von EUR 659,20 [2 Stunden á EUR 412,00 abzüglich eines Abschlags in Höhe von EUR 164,80]; ON 4.3).
Der Revisor erhob Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen auf § 34 GebAG gestützten Gebühr für Mühewaltung und brachte zusammengefasst vor, dass diesem lediglich eine Entlohnung nach dem Tarif des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von insgesamt EUR 505,50 zustehen würde (ON 4.5).
In seiner Äußerung vom 8. Jänner 2026 hielt der Sachverständige seine Gebührennote im Wesentlichen mit der Begründung aufrecht, die Tarife des § 43 GebAG seinen auf Zahnärzte nicht anzuwenden, zumal Ärzte und Zahnärzte seit Inkrafttreten des Zahnärztegesetzes (ZÄG) mit 1. Jänner 2006 berufs-und standesrechtlich vollständig getrennte Berufe seien. Die vom ihm verzeichnete Mühewaltungsgebühr orientiere sich nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer, weshalb sie nicht als überhöht zu klassifizieren sei (ON 4.7.2).
Der Revisor blieb im Zuge seiner weiteren Äußerung vom 20. Jänner 2026 (ON 4.8) bei seinen Einwendungen gegen die verzeichnete Gebühr für Mühewaltung des Sachverständigen.
Mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 (OZ 1 des Aktes C*) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Einwendung des Revisors mit EUR 675,00 inklusive Umsatzsteuer (darin enthalten EUR 505,50 an Gebühr für Mühewaltung) für die von ihm erbrachten Leistungen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen (OZ 2 des Aktes C*), mit der die vollständige Zuerkennung der von ihm verzeichneten Gebühren begehrt wird. Im Wesentlichen bezog er sich in seiner Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Wie der Sachverständige (und auch der Revisor) zutreffend ausführt, ist die Judikatur zur Frage der Anwendbarkeit des Tarifs nach § 43 GebAG auf Leistungen zahnärztlicher Sachverständiger nicht einheitlich.
Das GebAG will im § 34 Abs 1 Satz 2 GebAG eine angemessene Honorierung des Sachverständigen durch die Anordnung sichern, dass die Gebühr für Mühewaltung grundsätzlich nach den Einkünften zu bestimmen ist, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Damit betont das GebAG den Grundsatz der Entlohnung des Sachverständigen nach seinen außergerichtlichen Erwerbseinkünften. So sollen sich auch höchstqualifizierte Sachverständige für eine Tätigkeit bei Gericht gewinnen lassen ( Krammer in Fasching/Konecny 3III/1 Anhang zu § 365 ZPO Rz 5). Dennoch sieht das Gesetz in § 34 Abs 2 GebAG auch die Berücksichtigung öffentlicher Interessen vor. Unter anderem in Strafsachen ist bei der Bestimmung der Gebühr für die Mühewaltung im Rahmen des richterlichen Ermessens auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Gebühr für die Mühewaltung ist in diesen Fällen, sofern Tarife des GebAG (§§ 43ff GebAG) bestehen, nach deren Ansätzen zu bestimmen, sonst nur teilweise nach § 34 Abs 1 GebAG, nämlich mit einem Abschlag von 20 %, somit mit 80 % der konkret nachgewiesenen außergerichtlichen Einkünfte.
Fallbezogen ist der Sachverständige Facharzt für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde. Mit Blick auf die eingangs wiedergegebenen Fragestellungen an den Sachverständigen und die von ihm erbrachte Tätigkeit (körperliche Untersuchung und Beantwortung der Fragen) ist kein Grund ersichtlich, den Tarif in § 43 GebAG („Ärzte“) für die dem Sachverständigen aufgetragenen Leistungen als unanwendbar anzusehen.
Gemäß der in § 43 GebAG verwendeten Überschrift („Ärzte“) will das Gesetz den Tarif ganz allgemein für „Ärzte“ anwenden, ohne nach einzelnen ärztlichen Fachrichtungen zu unterscheiden und ohne bestimmte „Ärzte“ von der Anwendung des Tarifs auszunehmen (OLG Graz 3 R 141/20k mwN). Diese Annahme findet auch darin eine Bestätigung, dass das GebAG lediglich eigene Tarifregelungen für Dentisten vorsieht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen zum Entwurf der GebAG-Novelle 2015 auf einen neu zu schaffenden Ansatz für die Erstellung eines Zahnstatus (vorgeschlagener § 43 Abs 1 Z 5 lit f GebAG) Bezug genommen wird, der jedoch gesetzlich nicht umgesetzt wurde (71/ME XXXV. GP). Damit ergibt sich für die Rechtsfrage, ob die Mühewaltungsgebühr bei zahnärztlichen Sachverständigen nach § 34 Abs 2 bzw Abs 3 GebAG oder nach § 43 GebAG zu bestimmen ist, jedenfalls, dass das Inkrafttreten des Zahnärztegesetzes zum 1. Jänner 2006 zu keiner Änderung der Anwendbarkeit des § 43 GebAG auf die Leistungen zahnärztlicher Sachverständiger geführt hat (anderer Ansicht Mann-Kommenda in Sachverständige 2022, 102).
Zutreffend ist, dass § 43 GebAG Zahnärzte oder Kieferchirurgen nicht eigens erwähnt. Das Gesetz schließt aber die Anwendung des Tarifs auch für derartige Ärzte nicht aus. Zudem unterscheidet das Gesetz ganz generell nicht zwischen Fachrichtungen der Humanmedizin und der Zahnmedizin, sodass dem Gesetz auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, wonach der Tarif, ungeachtete unterschiedlicher berufs-und standesrechtlicher Bestimmungen, nur für Ärzte der Humanmedizin gelten soll. Wenn die Bestimmung des § 43 GebAG kieferchirurgische und zahnmedizinische gutachterliche Untersuchungen nicht explizit anführen, folgt aus § 49 Abs 1 GebAG dennoch deren Anwendbarkeit. Erbringt nämlich ein in den §§ 43 bis 48 GebAG erfasster Sachverständiger eine Leistung, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, kann aber die Leistung wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen gleich gehalten werden, dann ist die Leistung mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen. Auch diese gesetzliche Anordnung führt im konkreten Fall zur Anwendbarkeit des Tarifs im § 43 GebAG. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zahnärztlicher Sachverständiger gegenüber anderen nichtärztlichen Sachverständigen, wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, kann aufgrund der obigen Ausführungen nicht erblickt werden.
Anhand des Gutachtensauftrags hatte der Sachverständige insgesamt – entsprechend der Ausführungen des Revisors – fünf Fragen zu beantworten. Ihm gebührt daher grundsätzlich jeweils der volle Tarif nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von EUR 168,50. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kumulierung der Gebührenansätze des § 43 Abs 1 GebAG sind nämlich diese Ansätze dem Sachverständigen auch mehrfach zuzusprechen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 43 GebAG E 144ff). Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass wenn – wie fallkonkret – Fragebeantwortungen auf den selben Untersuchungsergebnissen aufbauen, für die Beantwortung der Zusatzfragen der Tarif um 50 Prozent zu kürzen ist ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 43 GebAG § 205 f). Somit war für die Beantwortung der ersten Frage die volle, für die Beantwortung der weiteren vier Fragen jeweils die Hälfte der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zuzusprechen, weshalb die Berechnung der Gebühr durch das Erstgericht nicht zu kritisieren ist.
Wenn der Sachverständige letztlich noch moniert, der Erstrichter hätte sich im bekämpften Beschluss nicht mit seinen Angaben zu den außergerichtlichen Einkünften und seiner Berufung auf die Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer auseinandergesetzt, bleibt auszuführen, dass aufgrund der vom Erstgericht zutreffend bejahten Anwendbarkeit der Tarife des § 43 Abs 1 GebAG dieses Vorbringen nicht weiter von Relevanz war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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