10Bs207/13m – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Dr.Sutter in der Strafsache gegen T***** M***** wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Revisorin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3.Juni 2013, 4 Hv 38/13t-25, den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert , dass die Gebühren des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.M***** W***** mit EUR 285,00 (darin enthalten EUR 47,62 an USt) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren 4 Hv 38/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz gegen T***** M***** wurde Univ.Prof.Dr.M***** W***** zum (psychiatrischen) Sachverständigen bestellt und ihm der Auftrag erteilt „Befund und Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu erstatten, dies unter Beachtung des konkret angelasteten Delikts.“ (ON 16).
Nach Erstattung des Gutachtens machte der Sachverständige Gebühren im Gesamtausmaß von EUR 355,44 geltend (ON 23, Seite 1), darunter das Eineinhalbfache der Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG (Seite 5 der ON 23), mithin EUR 174,30, zuzüglich USt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter auch die Mühewaltungsgebühr entgegen den Einwendungen der Revisorin (Seite 3 der ON 23) im geltend gemachten Umfang und begründete dies damit, dass die Erstellung des Befundes über den allgemeinen psychiatrischen Status notwendige Voraussetzung „für die Erarbeitung aller weiteren Fragestellungen betreffend der Psyche eines Menschen“ sei, weshalb (sinngemäß:) jede „Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt“ eine besondere Fragestellung an den Sachverständigen bedeute, die auch gesondert zu honorieren sei.
Die dagegen von der Revisorin erhobene Beschwerde (ON 26) ist im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Grundlage jeder Gebühr ist ein (fallbezogen:) gerichtlicher Auftrag. Der Anspruch der Gebühr richtet sich danach, welcher Auftrag dem Sachverständigen erteilt wurde (vgl erster Satz des § 25 Abs 1 GebAG).
Die eingangs wiedergegebene Fragestellung umfasste einen einzigen Themenkreis, nämlich die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Die Beantwortung dieser Frage setzt eine Befunderhebung voraus, die – selbstredend – nur in der Gegenwart vorgenommen werden kann, allerdings entsprechende Aufschlüsse zur Situation im Tatzeitpunkt gibt. Dieser qualifizierte Rückschluss, der nach einer besonders zeitaufwändigen Untersuchung möglich ist, entspricht dem hier beauftragten und als eingehend begründet (vgl lit d des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG) angesehenen Gutachten, sodass der Gebührenansatz nach der vorerwähnten Gesetzesstelle von EUR 116,20 lediglich einmal zuzuerkennen ist.
Dass eine mehrfache Zuerkennung einer Mühewaltungsgebühr bei verschiedenen Fragenbereichen möglich ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt; es ist jedoch regelmäßig darauf abzustellen, ob tatsächlich mehrere selbständige Themenkreise zu beurteilen sind (insoweit schon OLG Graz, 9 Bs 217/12y). Die vom Erstgericht vorgenommene Zuerkennung der eineinhalbfachen Mühewaltungsgebühr durch die analoge Heranziehung des § 49 Abs 3 GebAG käme im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen abstellt (11 Os 2/10v).
Folglich ist die Beschwerde im Recht, weshalb anstatt der zuerkannten Mühewaltungsgebühr von EUR 174,30 dem Sachverständigen nur jene von EUR 116,20 (je zuzüglich USt) zusteht, woraus sich ein Gesamtminus von EUR 69,72 gegenüber dem erstgerichtlichen Beschluss und die gerundete Gesamtgebühr von EUR 285,00 ergibt.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10