JudikaturOLG Wien

8Rs20/18x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2018

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Herberger als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** K***** , *****, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gase 53, 1080 Wien, wider die beklagte Partei P***** ,*****, vertreten durch Mag. Georg Gary, pA der beklagten Partei, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.231,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.1.2018, GZ 15 Cgs 135/17s-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtenen Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Die Gebühren des Sachverständigen Dr. E***** T*****, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, K*****, für seine Leistungen in diesem Verfahren (schriftliches Gutachten vom 22.9.2017 und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22.1.2018) werden mit EUR 1.346,10 (darin EUR 224,35 USt) bestimmt.“

Die Änderung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der in der gegenständlichen Sozialrechtssache bestellte Sachverständige aus dem Fach der Orthopädie, Dr. E***** T*****, beanspruchte für die Erstattung von Befund und Gutachten und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (zuletzt) Gebühren in Höhe von netto EUR 1.755,-- zuzüglich 20% USt (brutto EUR 2.106,--). Gegenstand des Rekurses sind Gebühren für die Befundung von (vom Sachverständigen nicht selbst hergestellten) „Röntgen-Folien“ und „MRT-Folien“(S 5-7 des Gutachtens ON 7), die in der Gebührennote - zusätzlich zu einer nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG verzeichneten Gebühr für Mühewaltung - wie folgt geltend gemacht wurden (netto):

GebAG Anzahl Einzelpreis Gesamtpreis

selbstbefundete Röntgenbilder § 43/12a 31 30,30 939,30

selbstbefundete MRT-Bilder § 43/12a 17 30,30 515,10

Die Beklagte äußerte sich im Verfahren zur Gebührennote dahin, Gebühren für die selbstbefundeten MRT- und Röntgenbilder stünden nicht zu (S 3 in ON 12).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Sachverständigengebühren antragsgemäß. Rechtlich führte es aus, nach neuerer Judikatur (insb 17 Bs 29/17i des OLG Wien) stehe für die Befundaufnahme und die Beurteilung dem ärztlichen Sachverständigen zusätzlich zur Honorierung nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG auch dann der volle Ansatz nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zu, wenn er die Röntgenaufnahmen nicht selbst gemacht habe (OLG Wien 11 R 72/16p; 16 R 158/14y - jeweils mwN; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 3 , § 43 GebAG Rz 32 mwN). Begründet werde dies unter anderem damit, dass § 31 Abs 1 Z 1 GebAG für die Anfertigung der Röntgenbilder noch einen gesonderten Kostenersatz vorsehe (Krammer/Schmidt, SDG–GebAG 3 § 43 GebAG, E 29 mwN).

Solcherart überholt sei zB die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 10.6.1998, 1 R 128/98v (RL0000034).

Auch das Oberlandesgericht Graz habe in der Entscheidung vom 12.9.2012, 8 Bs 365/12f, ausgesprochen, dass Untersuchungen wie der gegenständlichen die Beurteilung der Qualität von allenfalls angefertigten Röntgenaufnahmen immanent sei, weshalb auch die dafür vorgesehene Einzelgebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG zustehe (siehe SV 2012, 220).

An Kürzungen sei nur bei Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) zu denken, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolge und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel habe, sodass die Heranziehung der in § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten - am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde (siehe OLG Linz 2.2.2011, 12 Rs 13/11k, mwN).

Der Sachverständige habe nicht nur die Anzahl jedes selbst befundeten Bildes angeführt, sondern diese auch gesondert im Gutachten auf Seite 5 beschrieben. Den für den Befund notwendigen Sachverhalt müsse der Sachverständige selbst ermitteln; er könne zu diesem Zweck unmittelbar an Parteien und auch an Dritte herantreten und Sachen und Örtlichkeiten in Augenschein nehmen (vgl Rechberger in Rechberger 4 , § 359 E 2 mwN). Es obliege daher der Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen die von der Klägerin vorgelegten MRT- und Röntgenbilder auf ihre Relevanz hin zu prüfen und sodann selbst zu befunden.

Dem Sachverständigen seien daher die vollen Gebühren für selbstbefundete MRT- und Röntgenbilder nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG (EUR 30,30 je Aufnahme) zuzusprechen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten, insoweit für die Befundung der Röntgenbilder mehr als EUR 309,06 netto und für die Befundung der MRT-Bilder mehr als EUR 120,-- netto zugesprochen wurden, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn der Bestimmung der Sachverständigengebühr mit EUR 875,-- (inkl 20% USt) abzuändern.

Der Sachverständige beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rekurswerberin macht unter Hinweis auf 7 Rs 200/03p des Oberlandesgerichts Wien geltend, der volle Tarifansatz des § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG stehe nur dem Sachverständigen zu, der die Röntgenbilder auch selbst hergestellt habe. Die bloße Befundung beigebrachter Röntgenbilder sei hingegen bloß mit 60% des Tarifansatzes zu veranschlagen, weil in diesem Fall der Sachverständige mit keinerlei Fixkosten belastet sei, die mit der Herstellung von Röntgenbildern verbunden seien. Es sei daher im vorliegenden Fall von einem Honorar von EUR 18,18 netto (60% von EUR 30,30) pro Bild auszugehen.

Weiters sei nur die Befundung der innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Untersuchung durch den Sachverständigen hergestellten 17 Stück Röntgenbilder zu honorieren. Im Sinne der gebotenen ökonomischen Vorgangsweise stehe es nicht im Belieben des Sachverständigen, wahllos eine Vielzahl von Röntgenbildern zu begutachten. Die Befundung aller Röntgenbilder, die älter als 5 Jahre seien, sei nicht notwendig gewesen, zumal ein entsprechender Befund eines Facharztes für Radiologie dazu vorliege.

Betreffend die Befundung der MRT-Bilder vertritt die Rekurswerberin unter Hinweis auf 12 Rs 13/11k des Oberlandesgerichts Linz den Standpunkt, diese Tätigkeit sei mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG zu honorieren, wobei von der dort vorgesehenen Obergrenze in Höhe von EUR 150,-- in Sozialrechtssachen gemäß § 34 Abs 2 GebAG ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei, sodass ein Honorar von EUR 120,- netto für jede begonnene Stunde zustehe. Es sei davon auszugehen, dass die Befundung der MRT-Bilder im gegenständlichen Fall einen Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten in Anspruch genommen habe, sodass diese Tätigkeit mit EUR 120,-- netto (eine begonnene Stunde) zu honorieren sei.

Hierzu wurde erwogen:

1. Zur Befundung der Röntgenbilder:

Die Frage, ob einem Sachverständigen für die Befundung von beigebrachten Röntgenbildern die in § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG vorgesehene Gebühr ungekürzt zusteht, oder ob ein Abschlag vorzunehmen ist, wurde in der Rechtsprechung seit jeher uneinheitlich entschieden. Eine Rechtsprechungslinie vertritt die Ansicht, der Sachverständige erhalte für jedes Röntgenbild die volle Gebühr, unabhängig davon, ob er die Röntgenbilder selbst angefertigt habe oder nicht; dies ergebe sich aus § 31 Z 1 GebAG wonach dem Sachverständigen ein Kostenersatz für die Röntgenuntersuchung zustehe (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG 3 [2001] § 43 GebAG E 29. mwN). Nach zahlreichen anderen Entscheidungen ist von der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a ein Abschlag vorzunehmen, wenn der Sachverständige die Röntgenaufnahmen nicht selbst hergestellt hat, wobei Abschläge von einem Viertel, der Hälfte und von zwei Dritteln der Gebühr als angemessen erachtet wurden (aaO E 30. mwN).

Richtig ist, dass in mehreren jüngeren (unveröffentlichten) Entscheidungen (unter Berufung auf die in Krammer/Schmidt, SDG-GebAG 3 [2001] § 43 GebAG E 29. zitierte Judikatur) für die bloße Befundung von - vom Sachverständigen nicht selbst hergestellten – Röntgenbildern die in § 43 Abs 1 Z 12 lit a vorgesehene Gebühr (derzeit EUR 30,30 pro Aufnahme) ungekürzt zugesprochen wurde (zB 16 R 158/14v, 15 R 237/14d, 15 R 147/15w, 17 Bs 29/17i jeweils des OLG Wien).

Der Tarif nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG stellt auf eine „Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten“, somit auf die Untersuchung durch einen Röntgenfacharzt, der eine Röntgenaufnahme herstellt (bzw im Fall der lit b eine Durchleuchtung vornimmt) und befundet, ab.

Wie erwähnt, wurde die Rechtsansicht, der Pauschalsatz pro Bild stehe auch einem Sachverständigen, der beigebrachte Röntgenbilder befundet hat, ungekürzt zu, damit begründet, dass für eine Röntgenuntersuchung Kostenersatz nach § 31 Z 1 GebAG zustehe (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG 3 [2001] § 43 GebAG E 29.). Diese Entscheidungen gingen offenbar davon aus, dass die Tätigkeit des Herstellens von Röntgenbildern (einschließlich der Entscheidung, welche konkreten Aufnahmen gemacht werden sollen) nach § 31 Z 1 GebAG zu honorieren sei und der Tarif nach § 43 Abs 1 Z 12 für die anschließende Befundung und Begutachtung zustehe. Dabei wird übersehen, dass die nach § 31 GebAG dem Sachverständigen zu ersetzenden sonstigen Kosten keine Gebühr für Mühewaltung darstellen. Diese Rechtsprechungslinie wurzelt in der ursprünglich Formulierung des § 31 Z 1 GebAG, die in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung lautete ( Unterstreichung durch das Rekursgericht):

„Sonstige Kosten

§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern,

Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für

Röntgenuntersuchungen ;

[...]“

Nach mehreren dazu ergangenen Entscheidungen waren mit den „sonstigen Kosten“ schon nach der alten Rechtslage nur die variablen, durch die konkrete Tätigkeit verursachten Kosten, nicht aber fixe, etwa zur Aufrechterhaltung der Büro- (oder Ordinations-)infrastruktur erforderliche, Kosten gemeint (vgl Krammer/Schmidt, SDG-GebAG 3 [2001] § 31 GebAG E 3 und E 7.).

§ 31 GebAG erhielt mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008-BRÄG 2008, BGBl I Nr. 111/2007, eine neue Fassung. Diese am 1.1.2008 in Kraft getreten Fassung lautet (auszugsweise; Unterstreichungen durch das Rekursgericht):

„Sonstige Kosten

§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen , sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, […] ; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören […] ;

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatz-steuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Mit der Neufassung des § 31 GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass von dieser Bestimmung ausschließlich die dort näher bezeichneten variablen Kosten, wie zB die mit der Herstellung von Röntgenaufnahmen verbundenen Materialkosten, erfasst sind und alle anderen Aufwendungen mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind.

Die Begründung, auch einem Sachverständigen, der bloß beigebrachte Röntgenbilder befundet hat, stehe die Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG ungekürzt zu, weil der Sachverständige, der die Röntgenbilder selbst hergestellt habe, zusätzlich nach § 31 Z 1 GebAG [alte Fassung] einen Kostenersatzanspruch für die Röntgenuntersuchung habe, ist mit dem nunmehr geltenden Gesetzeswortlaut unvereinbar.

Mit der Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG sind auch die Fixkosten zur Aufrechterhaltung der zur Vornahme von Röntgenuntersuchungen erforderlichen Ordinationsinfrastuktur abgegolten, weil der Sachver-ständige, der eine Röntgenuntersuchung vorgenommen hat, solche Kosten nicht gesondert verrechnen kann. Diese Gebühr beinhaltet somit einen Beitrag zu jenen Kosten, die mit der Anschaffung und Wartung der zur Vornahme von Röntgenuntersuchungen erforderlichen Apparaturen ver-bunden sind. Die Abgeltung solcher Kosten entbehrt im Fall der Befundung beigebrachter Röntgenbilder einer faktischen Grundlage und wäre daher nicht sachgerecht.

Der Rekurswerberin ist daher zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen (zusätzlich zu der nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d beanspruchten Gebühr für Mühewaltung) für die Befundung von Röntgenbildern geltend gemachte Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG nicht ungekürzt zuzusprechen, sondern ein Abschlag vorzunehmen ist (In diesem Sinn auch OLG Graz, 6 Rs 27/17p).

Nicht zu folgen ist der Ansicht im Rekurs, es sei nur die Befundung der innerhalb der letzten 5 Jahre erstellten Röntgenbilder zu honorieren. Vielmehr muss die Beurteilung, welche konkreten Röntgenbilder zur Erfüllung des Gutachtensauftrages befundet werden müssen, dem medizinischen Sachverständigen überlassen werden, weil nur dieser über die entsprechende Fachkunde verfügt.

Das Rekursgericht erachtet für die Befundung beigebrachter Röntgenbilder einen 50%-igen Abschlag vom Tarif des § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG als angemessen. Dies steht mit der Wertung des Gesetzgebers in § 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG in Einklang, wonach dann, wenn Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen stammen, dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat, die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr gebührt.

Da die Rekurswerberin für die Befundung der Röntgenbilder nur einen 40%-igen Abschlag begehrt, ist im vorliegenden Fall ein Honorar von EUR 18,18 netto (60% von EUR 30,30) pro Röntgenbild anzusetzen. Dies ergibt für 31 befundete Röntgenbilder einen Honoraranspruch von EUR 563,58.

2. Zur Befundung der MRT-Folien:

Auch die Frage, ob die Befundung beigebrachter MRT- oder CT-Bilder nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zu honorieren ist, wurde in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (zur Computertomographie vgl Krammer/Schmidt SDG-GebAG 3 [2001] § 43 GebAG E38.-E40.). Das Ober-landesgericht Linz vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) sei mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolge und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel habe, sodass die Heranziehung der in § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten – am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde. Die Mühewaltungsgebühr für die Beurteilung nicht selbst hergestellter CT- oder MRT-Aufnahmen sei nach § 34 RATG zu bestimmen, wobei im Sozialrechtsverfahren von dem höchstmöglichen Ansatz von EUR 150,-- pro begonnener Stunde (§ 34 Abs 3 Z 3) gemäß § 34 Abs 2 GebAG ein 20%-iger Abschlag vorzunehmen sei (siehe hierzu die Entscheidung 12 Rs 13/11k des OLG Linz, auf die sich die Rekurswerberin beruft).

Krammer/Schmidt vertreten für die Computertomogra-phie die Ansicht, eine solche sei nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zu honorieren, weil § 43 eine grundsätzlich abschließende Tarifregelung für ärztliche Sachverständi-genleistungen enthalte, die bei den dort angeführten Leistungen nicht verlassen werden dürfe, und die Computertomographie eine Röntgenuntersuchung darstelle (Krammer/Schmidt SDG-GebAG 3 [2001] § 34 GebAG Anm zu E 71. und § 43 GebAG Anm zu E 40.).

§ 49 Abs 1 GebAG bestimmt, dass dann, wenn von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, die erbrachte Leistung mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen ist.

Nun handelt es sich bei der Computertomographie (CT), bei der Magnetresonanztomographie (MRT) und bei der klassischen Röntgenuntersuchung allesamt um in der medizinischen Diagnostik eingesetzte bildgebende Ver-fahren. Die Verfahren unterscheiden sich in der Art der Bilderzeugung (bei Rö und CT Röntgenstrahlung; bei MRT Kernspinresonanz) und nach der Art der erzeugten Bilddaten (Schnittbilder, Projektionsbilder, Oberflächen-abbildungen). Gemeinsam ist ihnen, dass sie in der Regel statische Aufnahmen liefern (vgl de.wikipedia.org/wiki/ Bildgebendes_Verfahren), die vom Arzt befundet werden.

Der Sachverständige hat in seiner Rekursbeant-wortung klargestellt, dass er in seiner Gebührennote nicht die Befundung einzelner MRT-Aufnahmen verrechnet hat, sondern Folien, auf denen jeweils mehrere Datensätze (ca 25 Bilder pro Folie) zusammengefasst dargestellt sind. Dies deckt sich mit der Zusammenstellung auf Seite 7 des Gutachtens, in welcher ausdrücklich von insgesamt 17 befundeten „MRT-Folien“ die Rede ist.

Eine MRT-Untersuchung (oder CT-Untersuchung) mit anschließender Befundung der auf Folien abgebildeten MRT- (oder CT-) Datensätze kann durchaus als ähnliche ärztliche Leistung wie eine Röntgenuntersuchung mit Befundung der dabei hergestellten Röntgenbilder angesehen werden. Eine solche Untersuchung ist daher in Anwendung des § 49 Abs 1 GebAG analog § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG mit dem dort vorgesehenen Pauschalbetrag pro Folie zu honorieren.

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige keine MRT-Untersuchung vorgenommen, sondern bereits vorhandene MRT-Folien befundet. Dies stellt eine der Befundung beigebrachter Röntgenbilder ähnliche ärztliche Leistung dar. Aufgrund der oben zu 1. dargestellten Erwägungen ist vom Tarif nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG ein 50%-iger Abschlag vorzunehmen, sodass für jede befundete MRT-Folie ein Honorar von EUR 15,15 netto zuzuerkennen ist. Dies ergibt für die befundeten 17 Stück MRT-Folien einen Gebührenanspruch in Höhe von EUR 257,55 netto.

3. Von den vom Sachverständigen in seiner (korrigierten) Gebührennote ON 14 verzeichneten Gebühren sind Positionen in Höhe von zusammen EUR 300,60 netto unstrittig. Zuzüglich EUR 563,58 netto für die Befundung von Röntgen-Folien und EUR 257,55 für die Befundung von MRT-Folien besteht der Gebührenanspruch mit EUR 1.121,73 netto zu Recht. Zuzüglich 20% USt in Höhe von EUR 224,35 errechnet sich die Bruttosumme mit aufgerundet (§ 39 Abs 2 GebAG) EUR 1.346,10.

Dem Rekurs war daher durch Bestimmung der Sachverständigengebühr in dieser Höhe teilweise Folge zu geben.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil die Rekurswerberin zutreffend keine Kosten verzeichnet hat (§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 2 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.

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