Dentisten
Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 1)
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens . . 25,90 Euro (Anm. 2)
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen 43,30 Euro (Anm. 3)
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen 9,90 Euro (Anm. 4)
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben 33,90 Euro (Anm. 5)
3. über Materialien und deren Verarbeitung 44,90 Euro (Anm. 6)
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 22 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 30,30 €
ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 51 €
ab 1.1.2024: 74 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 11,60 €
ab 1.1.2024: 16,80 Euro)
Anm. 5: ab 1.7.2007: 39,70 €
ab 1.1.2024: 57,60 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 52,50 €
ab 1.1.2024: 76,10 Euro)
§ 45 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 45
…Dentisten § 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten 1. über eine Untersuchung im Mund a) in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 1…
Art. 96 Artikel 96
…Nr. 98/2001, zu den §§ 12, 14, 15, 18, 20, 21, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 54 und 64 , BGBl. Nr. 136/1975) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt…
§ 49 Gemeinsame Bestimmmungen zu den §§ 43 bis 48
§ 49. (1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorge…
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