§ 54e Einstellung der Exekution
§ 54e Einstellung der Exekution — EO
§ 54e Einstellung der Exekution — EO
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Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Inkrafttretungsdatum
01. September 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40066137
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
1. der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder
2. der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.