(1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
1. der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder
2. der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 488 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005
…49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b…
§ 75 Aberkennung der Kosten
…Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten…