RLI0000005 – LG Linz Rechtssatz
Die Exekution ist dann gemäß § 54e Abs 2 EO nur verhältnismäßig einzuschränken, wenn von mehreren der betriebenen Forderung zugrundegelegten vollstreckbaren Exekutionstiteln einer oder mehrere, nicht jedoch alle vollstreckbaren Titel, andere Angaben als der Exekutionsantrag aufzuweisen, ohne daß ein Abweichen aufgezeigt worden wäre.