JudikaturLG LINZ

RLI0000004 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 1998

Wird die Exekution nur für einen Teil der im Exekutionstitel zugesprochenen Forderung begehrt, so ist es bei sonstiger Sanktion der Einstellung (Einschränkung) der Exekution nach § 54e EO, die Strafcharakter hat, weil die Exekution berechtigt sein kann, erforderlich, dieses Abweichen aufzuzeigen.

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