EO
Gliederung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 75 Aberkennung der Kosten
Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.
Art. 1 § 21 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 21 b) Im Exekutionsverfahren
…gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen. (2) Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden…
Art. 1 § 25
…derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt. (2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich…
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