RS0118934 – OGH Rechtssatz
Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (§ 54e Abs 1 EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach § 54e Abs 2 EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.