EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 354 Erwirkung unvertretbarer Handlungen
(1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
(2) Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 120/1980)
§ 354 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 354 Erwirkung unvertretbarer Handlungen
…§ 354. (1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird…
§ 337 Schrankfach
…Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach § 354 durchgesetzt werden. (2) Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden…
§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 5c. (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewe…
§ 384 Vollzug aufgetragener Handlungen
§ 384. (1) Wenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben behufs Durchführung dieser gerichtlichen Verfügungen die Vorschriften der §§ 353 bis 358 entsprechend Anwendung zu finden. (2) Die Untersag…
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