Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie dem Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2025, W116 2288512-1/3E, betreffend Einbringung von Geldstrafen nach § 354 EO (mitbeteiligte Partei: F GmbH, vertreten durch die Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Februar 2024 gemäß § 7 Abs. 2 GEG statt und hob diesen Bescheid auf. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach dem Revisionsvorbringen am 15. Mai 2024 (gemeint 2025) zugestellt. Die am 27. Juni 2025 postalisch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision langte bei diesem am 30. Juni 2025 ein und wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. März 2026 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2026 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen. Die Revisionswerberin verwies lediglich auf ihre Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof. Eine (fristwahrende) Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht behauptet; ein Begehr oder sonstiges Vorbringen in Richtung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wurde nicht erhoben.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
6 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 3.2.2025, Ra 2024/16/0041, mwN).
7 Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber am 15. Mai 2025, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 26. Juni 2025. Die Revisionsfrist war daher bereits bei Einbringung der Revision abgelaufen.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2026
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