Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des DDr. S W, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023, L523 22616171/2E, betreffend Einbringung von Geldstrafen nach § 354 EO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13. März 2018 wurde einer betreibenden Gläubigerin wider den Revisionswerber die Exekution zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rechnungslegung bewilligt. Mit der Begründung, dass der Revisionswerber der genannten Verpflichtung nicht entsprochen habe, verhängte das Gericht zahlreiche Geldstrafen darunter auch die dem Revisionsverfahren zugrundeliegende, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. April 2020 verhängte Geldstrafe iHv 34.000 € und verfügte schließlich deren Einhebung.
2 Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15. Juni 2020 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg dem Revisionswerber die verhängte Geldstrafe samt Einhebungsgebühr zur Zahlung vor.
3 Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung setzte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg das Verfahren mit Beschluss vom 28. April 2022 zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden des Revisionswerbers betreffend die Einbringung anderer Geldstrafen im gleichen Exekutionsverfahrengemäß § 7 Abs. 6 GEG aus.
4 Nach Ergehen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsund Zurückweisung der dagegen erhobenen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2022, Ra 2022/16/0069, 0070 setzte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg das Verfahren fort und forderte den Revisionswerber mit Beschluss vom 22. September 2022 zur Zahlung der Geldstrafe samt Einhebungsgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung auf.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens zunächst im Wesentlichen aus, der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. April 2020 über die Verhängung der Geldstrafe (Beugestrafe) gegenüber dem Revisionswerber sei mittlerweile da dem dagegen erhobenen Rekurs des Revisionswerbers keine Folge gegeben worden sei rechtskräftig. Dies gestehe auch der Revisionswerber zu, wenngleich er diesbezüglich vorbringe, dass dies aufgrund des anhängigen Oppositionsverfahrens noch nicht endgültig sei.
7In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach näher angeführter ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Justizverwaltungsorgane an die dem Einbringungsverfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen gebunden.
8 Es dürfe auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gelte selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes sei im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
9Die vom Revisionswerber vorgebrachten Oppositionsansprüche seien Einwendungen gegen die gerichtliche Entscheidung und könnten grundsätzlich nicht im Verwaltungsverfahren gemäß § 7 GEG geltend gemacht werden.
10 Bis zu einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses über die Verhängung der Geldstrafe sei von der Existenz dieses Beschlusses auszugehen und die damit verhängte Geldstrafe sei verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen. Dass dieser Gerichtsbeschluss aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, sei vom Revisionswerber nicht behauptet worden und gehe aus den Akten auch nicht hervor. Das Vorbringen, wonach die Rechnungslegungsunterlagen inzwischen vorgelegt worden seien und das Ergebnis des weiteren Oppositionsverfahrens abgewartet werden müsse, sei aus den genannten Gründen nicht zielführend, weil der Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe nach wie vor existent und rechtskräftig sei und im Wege der Justizverwaltung auch weder abgeändert noch revidiert werden könne.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 7 Abs. 6 GEG, insbesondere zur Frage, inwieweit der Behörde ein Ermessen bei der Anwendung dieser Bestimmung zustehe und ob bzw. in welchen Fällen der Partei ein subjektives Recht auf Aussetzung des Verfahrens zukomme. Diese Frage sei für den Ausgang des Verfahrens relevant, weil mit dem positiven Ausgang des Oppositionsverfahrens für den Revisionswerber eine „Rückzahlungsverpflichtung der Beugestrafen nach § 6c GEG“ einhergehen werde, was die Aussetzung des Verfahrens bedinge. Es handle sich somit zumindest um eine „ähnliche Rechtsfrage“ bzw. Vorfrage, die in einem Verfahren vor einem Gericht im Sinne des § 7 Abs. 6 GEG anhängig sei. Die Bezahlung von aller Wahrscheinlichkeit nach unrechtmäßig verhängten Beugestrafen im völlig überschießenden Ausmaß stelle für den Revisionswerber eine große Belastung dar, weil der Revisionswerber zur Bezahlung Vermögensgegenstände zu liquidieren hätte, deren Verlust einen unwiederbringlichen Schaden darstelle, selbst wenn es zu einer Rückzahlung kommen würde.
16 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, weil der Revisionswerberangesichts der in § 7 Abs. 6 GEG normierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht darlegt, welche konkrete im Einbringungsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage sich im von ihm betriebenen Oppositionsverfahren stellt bzw. inwieweit der Ausgang jenes Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für das Einbringungsverfahren sein soll.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesnunmehr auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Art. 94 BVG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht zur Überprüfung der Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen berechtigt sein sollen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/16/0069, 0070, mwN).
18Demnach können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (§ 6b Abs. 4 GEG).
19 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hängt die Einbringung der mit rechtskräftigem gerichtlichen Beschluss verhängten Geldstrafe solange dieser Beschluss nicht aufgehoben wurdenicht vom laufenden Oppositionsverfahren ab. Damit können die Rechtsfragen, die sich im Oppositionsverfahren allenfalls stellen, grundsätzlich nicht für den Ausgang des Einbringungsverfahrens von Relevanz sein. Dementsprechend kann das Einbringungsverfahren nicht schon aufgrund der Erhebung der Oppositionsklage gemäß § 7 Abs. 4 GEG bis zum Abschluss des Oppositionsverfahrens ausgesetzt werden.
20Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage zum allfälligen Ermessen der Justizverwaltungsbehörde bei der Anwendung des § 7 Abs. 4 GEG ist somit rein abstrakter Natur. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG aber nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen berufen (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Ra 2023/16/0007, mwN).
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
22Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 12. Dezember 2025
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