Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* AG , vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, wider die beklagten Parteien 1. C* D* , 2. D* I* GMBH , und 3. J*-Aktiengesellschaft , alle vertreten durch die Tinzl&Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen EUR 21.043,03 s.A., über die Berufung der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 8.459,62) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend a bgeändert , dass es unter Einschluss des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten und drittbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 21.043,03 samt 4 % Zinsen seit 10.2.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen .
2. Gegenüber der zweit- und drittbeklagten Partei besteht die Klagsforderung mit EUR 10.521,51 zu Recht.
3. Die Gegenforderung besteht insoweit mit EUR 2.061,89 zu Recht.
4. Die zweit- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 8.459,62 samt 4 % Zinsen seit 10.2.2024 zu bezahlen.
5. Das Mehrbegehren des Inhalts, die zweit- und drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 12.583,41 samt 4 % Zinsen seit 10.2.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen .
6. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 4.231,35 (darin enthalten EUR 557,11 an USt und EUR 888,67 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
7. Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.039,27 (darin enthalten EUR 702,19 an saldierten Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.677,67 (darin enthalten EUR 243,11 an USt und EUR 1.219,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 12.10.2023 um ca 19:00 Uhr ereignete sich auf der Autobahnabfahrt der A** (**) im Bereich der Ausfahrt K* ein Verkehrsunfall, an welchem der Versicherungsnehmer der Klägerin als Halter und Lenker eines PKW der Marke ** (in der Folge: Klagsfahrzeug) und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen LKW der Marke ** (in der Folge: Beklagtenfahrzeug), welcher bei der Drittbeklagten aufrecht haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Beide Fahrzeuge befuhren die A** in Richtung Westen und verließen die Autobahn bei der Ausfahrt K*. Die Fahrbahn der Autobahnabfahrt verläuft in diesem Bereich in westliche Fahrtrichtung in Annäherung an die Unfallstelle zunächst annähernd geradlinig von Osten nach Westen und beschreibt anschließend eine Rechtskurve. Sie ist mit Randlinien versehen und besteht aus zwei Fahrstreifen, welche durch eine Leitlinie voneinander getrennt werden. Die Oberfläche der Autobahnabfahrt besteht aus Asphalt und war zum Unfallzeitpunkt trocken. Es herrschte Dunkelheit. Der Versicherungsnehmer der Klägerin befuhr den linken der beiden Fahrstreifen, der Erstbeklagte den rechten. Im Bereich der auf eine Brücke führenden Rechtskurve kam es zu einer seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge.
Das Klagsfahrzeug näherte sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von zunächst 106 km/h an und wurde während der letzten 5 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt kontinuierlich auf 78 km/h zum Kollisionszeitpunkt verlangsamt. Die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs kann nicht festgestellt werden. Demnach kann auch nicht festgestellt werden, ob das Klagsfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug aufschloss oder umgekehrt. Im Kollisionszeitpunkt waren die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge jedenfalls in etwa gleich groß.
Ob dann in der Folge das Klagsfahrzeug von der linken Fahrbahnhälfte auf die rechte Fahrbahnhälfte oder aber das Beklagtenfahrzeug von der rechten Fahrbahnhälfte auf die linke Fahrbahnhälfte geriet oder allenfalls beide Fahrzeuge zu mittig unterwegs waren, ist nicht feststellbar. Jedenfalls kollidierten die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge an einem nicht näher eingrenzbaren Ort im Bereich der Rechtskurve mit näherungsweise gleicher Geschwindigkeit.
Die unfallkausal am Klagsfahrzeug entstandenen Reparaturkosten in Höhe von EUR 21.043,03 wurden von der Klägerin bezahlt. Am Beklagtenfahrzeug entstand ein Schaden für Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.053,79.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Die Klägerin begehrte den Ersatz der von ihr aufgewendeten Reparaturkosten und brachte dazu im Wesentlichen vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, da er grob sorgfaltswidrig und unaufmerksam gewesen und mit dem Beklagtenfahrzeug auf den linken Fahrstreifen geraten sei, weshalb ihm insbesondere ein Verstoß gegen § 7 StVO vorzuwerfen sei. Die Schadenersatzforderung sei durch Legalzession auf die Klägerin übergegangen.
Die Beklagten wendeten zusammengefasst ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des Klagsfahrzeugs, welcher bei Durchfahren der Rechtskurve mit höherer Geschwindigkeit einen Fahrfehler begangen und zu weit nach rechts gezogen habe. Die Beklagten wendeten die auf Beklagtenseite angefallenen Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.053,79 zuzüglich einer Spesenpauschale von EUR 70,--, gesamt sohin EUR 4.123,79 als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil die Klagsforderung mit EUR 10.521,51 (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung mit EUR 2.061,89 als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2.), verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin EUR 8.459,62 s.A. zu bezahlen (Spruchpunkt 3.), und wies das Mehrbegehren von EUR 12.583,41 s.A. ab (Spruchpunkt 4.). Weiters verpflichtete es die Klägerin zum Prozesskostenersatz (Spruchpunkt 5.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie darüber hinaus die auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen weiteren Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht aus, da keinem der beteiligten Lenker ein Verschulden nachzuweisen sei und Hinweise für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr fehlten, sei nach § 11 EKHG als Beurteilungsmaßstab die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr heranzuziehen. Da diese vorliegend in etwa gleich groß sei, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung eines Spesenersatzes von EUR 70,-- sei somit die halbe Gegenforderung mit der halben Klagsforderung aufzurechnen. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Erstbeklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die Berufung des Erstbeklagten ist berechtigt .
I. Berufungsausführungen:
Der Erstbeklagte trägt in seiner Rechtsrüge vor, das Erstgericht sei zu einer [richtig] Schadensteilung von 1 : 1 gelangt und habe ausgeführt, dass keinem der beteiligten Lenker ein Verschulden nachzuweisen gewesen sei. Mangels Verschulden hafte der Erstbeklagte als Lenker nicht nach den Bestimmungen des EKHG. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Klagebegehren ihm gegenüber daher mangels Anspruchsgrundlage zur Gänze abgewiesen werden müssen.
II. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Sitz der Klägerin ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Das Erstgericht hat auf diesen zutreffend und überdies im Berufungsverfahren unbeanstandet österreichisches Recht angewendet. Nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ) ist das anzuwendende Recht nämlich das innerstaatliche Recht des Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
2.1.Das EKHG normiert eine Gefährdungshaftung. Gemäß §§ 1, 5 Abs 1 EKHG haftet der Halter des Kraftfahrzeugs für den Schaden, der dadurch entsteht, dass durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Ein Verschulden des Lenkers hat sich der Halter gemäß § 19 Abs 2 EKHG zurechnen zu lassen. Neben der Gefährdungshaftung besteht daher auch eine Verschuldenshaftung des Halters.
Die Haftung des Haftpflichtversicherers sowohl für Gefährdung als auch für Verschulden ergibt sich aus §§ 2, 26 KHVG.
Eine Haftung des Lenkers enthält das EKHG nicht ( Danzl, EKHG 11 § 5 Anm 1). Der Lenker eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter des Kraftfahrzeugs ist, haftet daher nur bei Verschuldenim Rahmen des ABGB, nicht jedoch für die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs ( Fucik/Hartl/Schlosser , Handbuch des Verkehrsunfalls VI 3 Rz 168; DanzlaaO § 19 EKHG E 5, § 6 EKHG Anm 14, § 6 EKHG E 72).
2.2. Das Erstgericht gelangte auf Basis der von ihm getroffenen (Negativ-)Feststellungen zutreffend und von den Parteien unangefochten zum Ergebnis, dass ein Verschulden des Erstbeklagten, also des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs, am Unfall nicht erweislich war. Da der Erstbeklagte lediglich Lenker und nicht Halter des Beklagtenfahrzeugs war, ist das Klagebegehren ihm gegenüber zur Gänze abzuweisen.
III. Verfahrensrechtliches:
1.1. Die Abänderung in der Hauptsache macht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanzerforderlich. Diese gründet in §§ 41, 43 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO.
1.2. Kostenrechtlich sind der Erstbeklagte einerseits und die Zweitbeklagte und Drittbeklagte andererseits getrennt zu behandeln. Der Erstbeklagte hat das Klagebegehren nämlich zur Gänze abgewehrt, weshalb dieser Anspruch auf vollen Kostenersatz hat, während die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte einen Teilerfolg im Sinn eines Obsiegens (Abwehrerfolgs) mit rund 60 % erzielten, was einen anteiligen Kostenersatzanspruch zur Folge hat.
1.3. Die solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten haben sich alle im selben Ausmaß am Verfahren beteiligt und wurden von den selben Rechtsanwälten vertreten. Demgemäß beträgt die kostenrechtliche Beteiligung des Erstbeklagten ein Drittel einerseits und die kostenrechtliche Beteiligung der Zweitbeklagten und Drittbeklagten zwei Drittel andererseits. Folglich hat der Erstbeklagte Anspruch auf 100 % von einem Drittel der Kosten und Barauslagen der Beklagten. Die Zweitbeklagte und Drittbeklagte haben gemeinsam Anspruch auf 20 % von zwei Dritteln der (Vertretungs-)Kosten der Beklagten sowie auf 60 % von zwei Dritteln der Barauslagen der Beklagten. Die Klägerin hat Anspruch auf 40 % von zwei Dritteln ihrer Barauslagen.
1.4. Kosteneinwendungen wurden nicht erhoben, auch offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeiten liegen nicht vor.
1.5. Der Erstbeklagte hat demgemäß Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von EUR 4.231,35 (= 100 % von einem Drittel aus EUR 12.694,06), darin enthalten EUR 557,11 an USt und EUR 888,67 an Barauslagen.
Die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte haben hinsichtlich der der Quotenkompensation unterliegenden Vertreterkosten insgesamt Anspruch auf EUR 1.337,08 an Kosten (= 20 % von zwei Dritteln aus EUR 10.028,06), darin enthalten EUR 222,85 an USt. Weiters haben sie Anspruch auf EUR 1.066,40 an Barauslagen (= 60 % von zwei Dritteln aus EUR 2.666,--).
Die Klägerin hat Anspruch auf einen Barauslagenersatz in Höhe von EUR 364,21 (= 40 % von zwei Dritteln aus EUR 1.365,80).
Nach Saldierung der Barauslagenersatzansprüche im Verhältnis Klägerin einerseits und Zweitbeklagte und Drittbeklagte andererseits ergibt sich der im Spruch ersichtliche Kostenzuspruch zugunsten der Zweitbeklagten und Drittbeklagten.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrensgründet in §§ 41, 50 ZPO. Der Erstbeklagte war mit seiner Berufung erfolgreich, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Klägerin hat. Nicht ersatzfähig ist der für die Berufung verzeichnete Streitgenossenzuschlag, weil die Berufung nur vom Erstbeklagten erhoben wurde. Die Pauschalgebühr für die Berufung beträgt daher richtigerweise nur EUR 1.219,--, weil auch für diese kein Streitgenossenzuschlag zu berücksichtigen ist. Insgesamt belaufen sich die ersatzfähigen Kosten für die Berufung daher auf EUR 2.677,76.
3.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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