Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E* , vertreten durch die Rainer-Theurl&Platzgummer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 46.811,80 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 10.000,00, Gesamtstreitinteresse EUR 56.811,80), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 33.405,90 s.A. und Feststellung EUR 5.000,--; Gesamtberufungsinteresse EUR 38.405,90 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.2.2026 **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des rechtskräftigen sowie zu bestätigenden Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter EUR 17.874,53 samt 4 % Zinsen seit 30.12.2024 zu bezahlen sowie die mit EUR 10.011,36 (darin enthalten EUR 907,55 USt und EUR 4.566,05 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei zu 2/3 für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2024 haftet.
Das Mehrbegehren,
a) die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen EUR 28.937,27 samt 4 % Zinsen aus EUR 13.937,27 vom 30.12.2024 bis 22.1.2026 sowie 4% Zinsen aus EUR 28.937,27 seit 23.1.2026 zu bezahlen und
b) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2024 zu weiteren 1/3 hafte, wird abgewiesen .“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.495,82 (inkl. EUR 415,90 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 17.10.2024 ereignete sich im Bereich des Zebrastreifens auf Höhe F*straße ** in C* ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und die Beklagte als Radfahrerin beteiligt waren.
Die Kreuzung (F* Straße/** Straße/ ** Gasse ) ist mit einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt. Beim Schutzweg auf der F* Straße befindet sich eine zweistufige Lichtsignalanlage für Fußgänger. Zusätzlich befindet sich dort auf der Ampelsäule eine einstufige Lichtsignalanlage für den von Westen herannahenden Verkehr [Ankommrichtung der Beklagten], die mehrere Sekunden vor dem Umschalten der Fußgängerampel auf Grün gelbes Blinklicht zeigt. Die Entfernung zwischen der Haltelinie bei der dreistufigen Lichtsignalanlage für den Fahrzeugverkehr (von Westen nach Osten) und dem Schutzweg beträgt ca 47 m.
[Anmerkung: Die Grafiken wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Die Klägerin hielt südlich des Schutzwegs auf der Höhe der Fußgängerampel am Gehsteig an, weil diese auf Rot geschaltet war. Sie wollte die F* Straße in nördliche Richtung überqueren.
Die Beklagte befuhr die F* Straße in Richtung Osten und wollte die Kreuzung richtungsbeibehaltend überqueren. Als sie sich dem Kreuzungsbereich näherte, war die Ampel auf Grün geschaltet. Sie fuhr bei letztem grünen Blinklicht über die Haltelinie in die Kreuzung ein und mit ca 13 bis 16 km/h geradeaus rechts neben den Straßenbahngleisen weiter. Sie achtete beim Herannahen an den Schutzweg weder auf die das gelbe Blinklicht noch auf die Klägerin, sondern winkte einer Freundin, die nördlich des Schutzwegs stand. Es galt für ihre Fahrtrichtung bereits Rotlicht, als sie sich weiter dem Schutzweg näherte.
Die Klägerin ging nach dem Umschalten der Fußgängerampel auf Grün sofort – ohne nach links zu blicken und ohne auf die herannahende Beklagte zu achten – zügig mit einer Geschwindigkeit von ca 1,7 m/s zwei bis drei Schritte nach vorne.
Sodann kollidierte die Beklagte ohne Ausweich- oder Bremsreaktion am Schutzweg mit der Klägerin, die stürzte und sich verletzte. Die beiden nahmen sich vor dem Unfall nicht wahr.
Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Losgehens nach links geschaut hätte, wäre die Beklagte wahrnehmbar gewesen. Für die Beklagte wären zum Zeitpunkt des Losgehens der Klägerin die gelb-blinkende Signalanlage ebenso wie die Klägerin wahrnehmbar gewesen. Die gelbblinkende Signalanlage wäre für sie zudem bereits mehrere Sekunden vor dem Umschalten der Fußgängerampel auf Grün erkennbar gewesen.
Die Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie aufgrund der gelbblinkenden Signalanlage ein Umschalten der Ampel der Fußgänger in Betracht gezogen und sich durch Aufnahme von Blickkontakt davon überzeugt hätte, dass die Klägerin ihr ein Passieren ermöglicht oder wenn sie vor dem Schutzweg angehalten hätte. Die Klägerin hingegen hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie vor dem Betreten der Fahrbahn nach links geblickt und gegebenenfalls den Passiervorgang der Beklagten abgewartet hätte.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Beckenringfraktur mit vorderer Beckenringfraktur links (Schambeinbruch), eine Sakrumfraktur (Kreuzbeinbruch) rechts sowie eine Acetabulumfraktur rechts (Bruch der Hüftgelenkspfanne).
Nach stationärer Aufnahme erfolgte am 25.10.2024 die operative Versorgung durch offene Reposition und Verplattung des Acetabulums, offene Reposition und Verplattung des linksseitigen vorderen Beckenringbruches sowie eine Sacrumverschraubung (Kreuzbeinverschraubung) rechts. Postoperativ wurden zwei Erythrozytenkonzentrate verabreicht und entwickelte sich im weiteren Verlauf eine ausgedehnte tiefe Beinvenenthrombose links. Daher wurde am 27.10.2024 mit einer Antikoagulation (Blutverdünnung) begonnen. Sodann war sie vom 4.11.2024 bis 9.12.2024 zur internistischen Therapie im G*. In einer Verlaufssonografie der Beinvenen links zeigten sich am 3.12.2024 einzelne Restthromben ohne therapeutische Konsequenz. Die Klägerin führte eine Physiotherapie durch, wodurch die Mobilisation verbessert werden konnte und schließlich eine solche - wenngleich unter Schmerzen - ohne Hilfsmittel möglich war. Anschließend folgte ein stationärer Aufenthalt in einem Rehazentrum vom 6.3.2025 bis 27.3.2025. Durch diese Maßnahme konnte die Schmerzsituation gebessert werden. Die Blutverdünnung nahm die Klägerin im Zusammenhang mit den Beinvenenthrombosen bis Mitte März 2025. Der Heilungsverlauf gestaltete sich – bis auf die tiefe Beinvenenthrombose – komplikationslos. Da sie vor und in den Tagen nach der Operation ihre Beine ab der Hüfte abwärts nicht bewegen konnte, hatte sie Angst, nicht mehr gehen zu können. Diese Ängste bestanden bis Mitte November 2024.
Die Klägerin erlitt unfallbedingt (bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen) komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag schwere Schmerzen als dauernde von 7 bis 10 Tagen, mittelstarke Schmerzen als dauernde von 20 Tagen und leichte Schmerzen als dauernde von 50 Tagen, wobei im Rahmen dieser Einschätzung das allgemeine seelische Ungemach bereits inbegriffen ist. In Zukunft wird die Klägerin komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag pro Jahr 14 Tage leichte Schmerzen erleiden.
Vor dem Unfall ging die Klägerin Skifahren, Wandern, Schwimmen sowie zur Gymnastik und Wassergymnastik. Bei der Gymnastik kann die Klägerin noch nicht alle Übungen durchführen. Ihr wurde unfallbedingt geraten, nicht mehr schwimmen zu gehen und auch Skifahren ist nicht mehr möglich, was zu weiterem Ungemach führte.
Spätfolgen sind möglich. Es kann zu einer verfrühten Arthroseentwicklung bzw. schnellerem Voranschreiten der Arthrose im Bereich der rechten Hüfte kommen.
Insoweit steht der Sachverhalt – soweit für das Berufungsverfahren relevant – unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer am 13.1.2025 eingebrachten und mit Schriftsatz vom 22.1.2026 (ON 34) um EUR 15.000,-- an Schmerzengeld ausgedehnten Klage begehrt die Klägerin zuletzt folgende Zahlung:
Schmerzengeld EUR 45.000,00
fiktive Haushaltshilfe EUR 1.746,00
Eiskrallen für Stützkrücken EUR 17,80 [steht der Höhe nach außer Streit]
Pediküre EUR 48,00 [steht der Höhe nach außer Streit]
Gesamtforderung EUR 46.811,80 s.A
Weiters begehrte sie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus diesem Unfall.
Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe den Schutzweg auf der F* Straße bei Grünlicht überqueren wollen und nach links und rechts geblickt. Da sie kein sich näherndes Fahrzeug wahrgenommen habe, habe sie den Schutzweg betreten, sei aber nach wenigen Schritten von der Beklagten angefahren und zu Boden gestoßen worden, wodurch sie sich schwer am Becken verletzt habe. Spät- und Dauerfolgen seien zu erwarten.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, sie sei mit dem Fahrrad auf der F* Straße Richtung Hauptbahnhof gefahren. Die Ampel auf Höhe des Casinos habe Grünlicht gezeigt, weshalb sie mit einer geringen Geschwindigkeit in die Kreuzung ein- und sodann rechts neben den Straßenbahngleisen weitergefahren sei. Zwischenzeitlich habe die Fußgängerampel auf Grün umgeschaltet. Sie sei mit ihrem Fahrrad leicht zu erkennen gewesen, vorsichtig gefahren und habe den Schutzweg beobachtet. Die Klägerin sei jedoch ohne nach links zu blicken und derart plötzlich auf den Schutzweg getreten, dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Da für die Beklagte der Zusammenstoß somit unvermeidbar gewesen sei, treffe die Klägerin das Alleinverschulden; jedenfalls aber ein Mitverschulden von 50 %.
Mit Urteil vom 19.2.2026 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 13.405,90 s.A. und stellte ihre Haftung für zukünftige Schäden mit 50 % fest. Das Mehrbegehren von EUR 33.405,90 s.A. wies es hingegen ebenso ab wie das Feststellungsmehrbegehren von 50 %.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung zur Auffassung, die Beklagte habe zwar in die Kreuzung einfahren dürfen, sei aber infolge des sodann geltenden Rotlichts verpflichtet gewesen, besonders vorsichtig zu fahren und auf den möglicherweise einsetzenden Querverkehr zu achten. Die Klägerin sei als Fußgängerin verpflichtet gewesen, sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, ob Gefahr drohe und die Ausführung des Vorhabens die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige. Da die Beklagte beim letztem Grünblinken eingefahren sei, habe sie mit einem möglicherweise einsetzenden Querverkehr rechnen müssen, dennoch weder auf die gelbblinkende Signalanlage noch auf die Klägerin geachtet. Die Klägerin hingegen habe vor dem Betreten des Schutzwegs nicht auf den Verkehr von links geachtet und der Beklagten dadurch nicht die Räumung der Kreuzung ermöglicht. Im Hinblick auf die jeweilige Schwere der Verstöße erscheine eine Verschuldensteilung von 1:1 angemessen.
Der Klägerin stünden folgende Ansprüche zu:
Schmerzengeld EUR 25.000,00
fiktive Haushaltshilfe EUR 1.746,00
Eiskrallen für Stützkrücken EUR 17,80
Pediküre EUR 48,00
Gesamtforderung EUR 26.811,80 s.A davon 50 % = 13.405,90
Im Hinblick auf die zu erwartenden Spätfolgen bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall; dabei sei das Mitverschulden von 50 % zu berücksichtigen.
Während der klagsstattgebende Teil der Entscheidung von der Beklagten nicht bekämpft wurde, ficht die Klägerin mit ihrer rechtzeitigen Berufung den gesamten abweisenden Teil an. Sie führt ausschließlich eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zum Verschulden
Die Berufungswerberin argumentiert, die Beklagte treffe das Alleinverschulden. Die vom Erstgericht herangezogene Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO, wonach sich Fußgänger vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern hätten, dass sie sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden, werde von der lex specialis des § 38 StVO verdrängt. Den Fußgängern und Radfahrern erwachse aus der Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenüberstehe (RS0124318). Selbst wenn man aufgrund der festgestellten unterlassenen Beachtung des von links kommenden Verkehrs einen Obliegenheitsverstoß der Klägerin erblicken sollte, wäre dieser so geringfügig, dass er im Vergleich zu den gravierenden Sorgfaltsverstößen der Beklagten in den Hintergrund trete.
1.1. Die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO betrifft das Verhältnis eines einbiegendenFahrzeuglenkers zu den Benützern der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren. Diese Bestimmung enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht (2 Ob 86/08y; 2 Ob 35/09z). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da die Beklagte nicht einbog, sondern die Kreuzung richtungsbeibehaltend überquerte.
1.2.Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin wird die vom Erstgericht herangezogene Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO, wonach sich Fußgänger vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern hätten, dass sie sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden, nicht von § 38 StVO verdrängt. Grünlicht bedeutet „Freie Fahrt“, wenn es die Verkehrslage zulässt. Aber auch dem sorgfältigen Fußgänger muss klar sein, dass unter Umständen Fahrzeuge der vorhergehenden Grünphase die Kreuzung allenfalls noch nicht geräumt haben weshalb ein kurzer Blick nach links zu erwarten ist (vgl 2 Ob 68/13h). Der Klägerin ist daher eine Verletzung des § 76 Abs 1 StVO anzulasten.
1.2. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr bzw der Grad der Fahrlässigkeit sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall. Eine rein zahlenmäßige Gegenüberstellung der jedem Unfallbeteiligten anzulastenden Gesetzesverletzungen ist keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensteilung; maßgebend sind vielmehr immer das Ausmaß des Verschuldens - also der Grad der dem einzelnen Beteiligten zur Last fallenden Fahrlässigkeit - und die Bedeutung der von ihnen verletzten Vorschriften für die Abwicklung eines geregelten Straßenverkehrs ( Danzl, EKHG 11§ 11 EKHG E26 bis E28).
Da die Beklagte erst beim letzten Grünblinken in die weitläufige Kreuzung einfuhr, musste ihr bewusst sein, dass angesichts des infolge ihrer geringen Geschwindigkeit rund 10 bis 13 Sekunden dauernden Überquerens der Kreuzung die Signalanlagen des Querverkehrs noch vor dem Räumen der Kreuzung auf Grünlicht umschalten würden, was die Gefahr querender Fußgänger bedingte. Sie war aus diesem Grund - wie vom Erstgericht rechtsrichtig beurteilt - zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. Ihr Verschulden liegt in der Nichtbeachtung des gelben Blinklichts (das „Vorsicht“ bedeutet) und der Nichtbeachtung der Verkehrssituation über einen längeren Zeitraum, weshalb das Verschulden der Klägerin insgesamt als geringer einzustufen ist als jenes der Beklagten. Die für die Klägerin geltende Fußgängerampel zeigte bereits grün und war sie daher-abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen-grundsätzlich berechtigt, die Fahrbahn zu überqueren. Der Sorgfaltsverstoß des unterlassenen Kontrollblicks ist aber nicht von derart geringer Intensität, dass ihr Verschulden in den Hintergrund treten würde.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der Beklagten angemessen.
2. Zum Schmerzengeld
Die Rechtsmittelwerberin erachtet die Schmerzengeldbemessung für die erlittenen Verletzungen und das seelische Ungemach unter Wiederholung der erstgerichtlichen Feststellungen als zu niedrig, ohne konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung zu nennen, die eine korrekturbedürftige Überschreitung des Ermessensspielraums nahelegen. Sie argumentiert, die vom Erstgericht angeführten Entscheidungen seien nicht vergleichbar und dass es die Beträge nicht inflationsbereinigt wiedergegeben habe.
2.1. Das Schmerzengeld soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten und ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RS0031307, RS0031415).
Dabei ist es nicht zulässig, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden körperlichen Schmerzen auf die statistische Lebenserwartung des Verletzten hochzurechnen (OLG Innsbruck 4 R 169/11a uvm). Allerdings ist durchaus davon auszugehen, dass sich detailliert quantifizierte zukünftige Schmerzen bei jüngeren Betroffenen gravierender niederschlagen als bei solchen höheren Alters, was dazu führen kann, dass das Alter des Verletzten in die Globalbemessung als Beurteilungsfaktor einfließen kann ( Danzl, HB Schmerzengeld,Rz 1.35). Der Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung ist daher grundsätzlich zu bejahen (RS0031307 [T24]).
Das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung sind mitzuberücksichtigen (RS0031307 [T18]). Die nicht zu knapp vorzunehmende (RS0031075 [T4]) Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen; diese dienen nur als Berechnungshilfe (RS0122794). Zu berücksichtigen ist auch die inflationsbedingte Geldentwertung (RS0031075 [T10]). Zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ist aber ein objektiver Maßstab anzulegen. Der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen darf im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075) und hat der Zuspruch zu den in vergleichbaren Fällen zuerkannten Summen in vertretbarem Verhältnis zu stehen (2 Ob 104/06t ua).
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass - wie das Erstgericht zutreffend beurteilte - hier eine Globalbemessung des Schmerzengeldes stattzufinden hat, da die künftigen Schmerzen (bis auf allenfalls später auftretende Folgen) bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abschätzbar waren. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel nahm das Erstgericht bei der Festsetzung des Schmerzengeldes nicht nur Bezug auf die besonderen seelischen Schmerzen (Verlust der Fähigkeit, Hobbys und Sportarten wie Skifahren und Schwimmen auszuüben), sondern berücksichtigte diese ebenso wie die zukünftig noch zu erwartenden Schmerzen (siehe US 21).
Die vom Erstgericht angeführten Entscheidungen - 2 Ob 214/14t [massive Fußverletzung] und OLG Innsbruck 4 R 147/20d [Handverletzung] - sind zwar im Hinblick auf die Schmerzperioden mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, nicht aber im Hinblick auf die Verletzungen und das Alter der jeweiligen Kläger. In jenen (teilweise schon älteren) Entscheidungen, in denen sich der Oberste Gerichtshof sowie Oberlandesgerichte mit der Frage eines angemessenen Schmerzengeldes nach einer Beckenringfraktur mit Scham- und Kreuzbeinbruch zu befassen hatten, lagen überwiegend noch weitere schwere Verletzungen vor (vgl OLG Linz 2 R 172/13x und 1 R 112/23f; OLG Innsbruck 2 R 239/04w).
2.3. In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung des gesamten von der Klägerin erlittenen Schmerzgeschehens, des Heilungsverlaufs, der anfänglichen Ängste, Dauerfolgen und ihrer eingeschränkten Freitzeitgestaltung ist das vom Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeld von EUR 25.000,-- bei einer Globalbemessung vertretbar und liegt somit innerhalb des ihm gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessensspielraums.
3. Der Rechtsrüge kommt daher nur teilweise Berechtigung. Die Klägerin hat Anspruch auf folgende Leistungen:
Schmerzengeld EUR 25.000,00
fiktive Haushaltshilfe EUR 1.746,00
Eiskrallen für Stützkrücken EUR 17,80
Pediküre EUR 48,00
Gesamtforderung EUR 26.811,80 s.A davon 2/3 = 17.874,53 s.A.
4. Somit war der Berufung im Umfang eines weiteren Zuspruchs von EUR 4.468,63 s.A. Folge zu geben und auch die Feststellung der Haftung entsprechend der Verschuldensteilung von 2:1 wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
5.Aufgrund der abändernden Entscheidung ist eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzlichen Verfahren erforderlich. Diese stützt sich auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO, da hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens auch nach der Ausdehnung auf EUR 45.000,-- (ON 34) keine Überklagung um mehr als die Hälfte vorliegt.
Die fiktive Bemessungsgrundlage beträgt daher für das gesamte Verfahren:
Schmerzengeld 25.000,00 16.666,67
Haushaltshilfe 1.746,00 1.164,00
Eiskrallen 17,80 11,87
Pediküre 48,00 32,00
Feststellungsbegehren 10.000,00 6.666,67
Summe 36.811,80 24.541,21
Die Klägerin obsiegte mit rund 67 %, weshalb ihr 34 % ihrer Vertretungskosten auf Basis von EUR 36.811,80 zustehen. Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen das klägerische Kostenverzeichnis sind nicht erfolgt. Die Beklagte verzeichnete keine Barauslagen. Es ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch der Klägerin auf Basis der fiktiven Bemessungsgrundlage:
6.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist insgesamt mit ihrer Berufung zu rund 16 % durchgedrungen ([4.468,53 + 1.666,67] / 38.405,90) und hat daher der Beklagten 68 % der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen, das sind EUR 2.495,82 inkl. EUR 415,97 an USt.
Da kein Anlass besteht, von der auch von der Beklagten unbestritten gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO).
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn der von § 500 Abs 2 Z 3 ZPO genannten Qualität nicht zulässig.
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