(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;
2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind;
3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren;
4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten – mit Ausnahme der Heimarbeitsentgelte –, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte.
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 32 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 96 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: 1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; 2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die f…
§ 100 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
…Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und…
§ 97 Betriebsvereinbarungen
…Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 96 Abs. 1 Z 4 fallen; 17. Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände; 18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach…
§ 96a Ersetzbare Zustimmung
…gelten §§ 32 und 97 Abs. 2 sinngemäß. (3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.…
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…§ 110 bis 112 ArbVG; 2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, soweit Z 6 nicht anderes bestimmt; 3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG); 4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG); 5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG); 6. soweit sie…
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
…144 ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß § 96 ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum. (19) Die Generaldirektion…
AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 10 Kontrollmaßnahmen
…von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers. (2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung…