§ 15 Bundesstraßenbaugebiet — BStG 1971
(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m nicht überschreiten darf.
(3) Nach Ablauf von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§ 17 ff finden sinngemäß Anwendung.
(4) Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 21 treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
§ 15 BStG 1971 · BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 15 Bundesstraßenbaugebiet
(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nic…
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
…wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 817.111/17-VI/B/5/98 vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Stampfgrabenbrücke”. § 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.…
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz
Art. 1 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz
…01 vom 27. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für die B 64 Rechberg Straße sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Für die B…
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