Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der C H in M, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Juli 1987, Zl. St-91/87, betreffend Bestrafung wegen Verwaltungsübertretung nach §§ 1 und 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Mai 1987, Sich-I-148/1987, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 10. Juni 1987 erließ die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ein Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin, das ihr mündlich verkündet wurde. Der Spruch dieses Erkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
„H C hat am 3. Juni 1987 zwischen 15.50 Uhr und 16.15 Uhr in Penzendorf, Gemeinde Wartberg/Krems, das Baugelände der Pyhrnautobahn A9 zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse laut Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik Nr. 426/1984 betreten, sich dort aufgehalten und einen Einsatz der Baumaschinen behindert, obwohl der Aufenthalt dort selbst durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22. Mai 1987, Sich-I-48/1987, verboten ist.
Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 i.V.m. § 1 der zitierten VO.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 2.000,-- im Nichteinbringungsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Art. VII EGVG, BGBl. Nr. 172/1950, i.Z. mit §§ 3 und 1 der VO der BH Kdf./Kr. vom 22. Mai 1987.
Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft): Die Vorhaft wurde gemäß § 19 a VStG 1950 in der Dauer von 4 1/2 Stunden angerechnet, dies entspricht einem Betrag von S 62,49.
Ferner hat sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen: S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je 1 Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet); der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/ Barauslagen) beträgt daher S 2.2000,--, S 62,49 f. Vorhaft, S 2.137,51. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG).“
Begründend führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die dienstliche Wahrnehmung von namentlich genannten Gendarmeriebeamten hätten ergeben, daß die Beschuldigte, die auf frischer Tat betreten worden sei, die ihr angelastete Tat begangen habe.
Die Beschwerdeführerin beantragte schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie ausführte, die Verordnung, deren Übertretung ihr zur Last gelegt wurde, existiere nicht, weil die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zur GZ Sich-I-148/1987 zwar am 21. Mai 1987 eine Verordnung erlassen habe, nicht jedoch am 22. Mai; überdies beziehe sich die Verordnung vom 21. Mai 1987 in ihrem örtlichen Anwendungsbereich auf ein Baugelände der Pyhrnautobahn von Baukilometer 6,5 bis 8,5 im Bereich der Gemeinden Ried und Wartberg. Auf dem Baugelände selbst sei nicht ersichtlich, um welche Baukilometer es sich dort handle. In der Realität bestehe daher kein Anwendungsbereich der Verordnung und diese sei rechtswidrig. § 2 der Verordnung gebe den Sicherheitskräften das Recht, Sachen zu entfernen. Eine derart weite Vollzugsermächtigung lasse sich aus Art. II § 4 Abs. 2 V-ÜG nicht ableiten. Auch seien Spruch und Begründung des Erkenntnisses mangelhaft, weil daraus nicht hervorgehe, ob nicht die Ausnahmebestimmung nach § 1 letzter Satz der Verordnung auf die Beschwerdeführerin zutreffe. § 3 der Verordnung beinhalte nur den Strafrahmen, nicht aber die Verbotsnorm. Die Höhe der Strafe schließlich orientiere sich nicht am Strafrahmen. Die Strafe sei willkürlich festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den Spruch des Straferkenntnisses dahin ab, daß er wie folgt lautete:
„Sie haben sich, ohne Bediensteter des mit der Bauführung betrauten Unternehmens zu sein, entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 21. 5. 1987, Zl. Sich-I-148/1987, am 3. 6. 1987 zwischen 15.50 Uhr und 16.15 Uhr in Penzendorf, Gemeinde Wartberg/Krems, auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn aufgehalten.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 in Verbindung mit § 1 der zitierten Verordnung, veröffentlicht unter anderem in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 29. 5. 1987, Folge 22, Seite 22, begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie gemäß Art. VII EGVG 1950, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1977, eine Geldstrafe von S 900,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Arreststrafe von 3 Tagen verhängt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz beträgt daher S 90,--.
Gemäß § 19a VStG wird Ihnen die am 3. 6. 1987 in der Zeit von 16.15 bis 20.45 Uhr erlittene Vorhaft im Ausmaß von 4 Std 30 Minuten in diesem Ausmaß auf die Ersatzarreststrafe und im Betrag von S 56,25 auf die Geldstrafe angerechnet.“
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, wegen der Behinderung der Bauarbeiten für die Pyhrnautobahn durch vorangegangene Demonstrationen habe die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Verordnung vom 21. Mai 1987, Zl. Sich-I-148/1987, die am 22. Mai 1987 um 12.00 Uhr in Kraft getreten sei, den Aufenthalt, insbesondere das Betreten und Verweilen von Personen auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn, A 9, zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse im Bereich der Gemeinden Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems verboten, wobei lediglich die Bediensteten der mit der Bauführug betrauten Unternehmen und Subunternehmen ausgenommen worden seien (S 1). Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot sei gemäß § 3 der Verordnung zur Verwaltungsübertretung erklärt worden. § 3 lege fest, daß der, der den Verboten gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung zuwiderhandle, eine Verwaltungsübertretung begehe. Demnach liege, wenn bei einer Übertretung dieser Verbote von einer Verwaltungsübertretung gesprochen werde, eine solche nach § 3 der Verordnung in Verbindung mit der jeweiligen Verbotsnorm vor. Daß die Beschwerdeführerin, die nicht zum Kreis der Bediensteten der Bauunternehmung gehöre, das Baugelände betreten habe, um gegen die Durchführung der Bauarbeiten zu protestieren, sei unbestritten.
Die Behörde habe die gehörig kundgemachte Verordnung anzuwenden; eine inhaltliche Überprüfung stehe ihr nicht zu. Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit könne insofern nicht gesprochen werden, als das Baugelände der Pyhrnautobahn in der Landschaft für jedermann ersichtlich sei und sich der Baubetrieb, nämlich die Ausbaggerung der Tunnelröhren, jedenfalls innerhalb des von der Verordnung gesteckten örtlichen Rahmens halte.
Richtig sei allerdings der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Verordnung im Straferkenntnis unrichtigerweise mit Datum vom 22. Mai 1987 zitiert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführerin aber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, liege es im Rahmen des Abänderungsrechtes der Berufungsbehörde, das Verhalten der Beschwerdeführerin der richtig zitierten Rechtsvorschrift zu unterstellen.
Den sonstigen formalen Einwänden der Beschwerdeführerin (unvollständige Zitierung des Art. VII EGVG, Erwähnung des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin nicht zum begünstigten Personenkreis gehöre) sei im Rahmen des Abänderungsrechtes nach § 66 Abs. 4 AVG durch eine Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses Rechnung getragen worden. Dieser sei hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a lit. a VStG) auch insofern auf das wesentliche zurückgeführt worden, als die Wiederholung bereits in der Verordnung enthaltener Umschreibungen des Trassenverlaufes entbehrlich schien. Die Neufassung des Spruches bringe auch eine Einschränkung des als strafbar angelasteten Verhaltens mit sich, da beispielsweise nach der Verordnung nicht strafbar sei, den Einsatz von Baumaschinen zu behindern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Grundlage des angefochtenen Bescheides ist die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Mai 1987 über das Verbot des Aufenthaltes im Baugelände der Pyhrnautobahn im Bereich der Gemeinden Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems (in Hinkunft VO).
Die hier maßgeblichen Teile der Verordnung haben folgenden Wortlaut:
„Gemäß Art. II, § 4 Abs. 2, Verfassungsüberleitungsgesetz vom 7. 12. 1929, BGBl. Nr. 393/1929, in Zusammenhang mit § 15 Behördenüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/45, wird zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums verordnet:
§ 1
Der Aufenthalt insbesondere das Betreten und Verweilen von Personen auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn, A 9, zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse im Bereich der Gemeinden Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems, lt. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. 10. 1984, BGBl. Nr. 426, ist verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind die Bediensteten der mit der Bauführug betrauten Unternehmen und Subunternehmen.
§ 3
Wer den Verboten gemäß §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß Art. VII, EGVG, BGBl. Nr. 172/1950, von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am 22. Mai 1987 um 12.00 Uhr in Kraft.
Der Bezirkshauptmann: Dr. S“
Diese Verordnung wurde in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 22, 1987, S 22, veröffentlicht.
Die im § 1 der VO genannte Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Oktober 1984, BGBl. Nr. 426, hat folgenden Wortlaut:
„Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Oktober 1984 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Ried im Traunkreis der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 5,5 der mit Verordnung vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, bestimmten Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn und bindet über Zu-und Abfahrtsstraßen in die Landesstraße L 562 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu-und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Ried im Traunkreis aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ried im Traunkreis aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 7420 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn von km 0,0 bis km 28,50 bezüglich der Anschlußstelle Voitsdorf (nunmehr Ried im Traunkreis) mit ihren Zu-und Abfahrtsstraßen abgeändert.“
Vergleicht man den wiedergegebenen Text der beiden Verordnungen, so zeigt sich, daß der Einwand der Beschwerdeführerin, die VO der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf sei mangels eines Anwendungsbereiches nicht vollziehbar, zutrifft. Durch die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Oktober 1984 wird nämlich die eigentliche Trasse der A 9 Pyhrnautobahn nicht bestimmt, sondern lediglich die Anschlußstelle Ried im Traunkreis der genannten Autobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis. Da somit der Anwendungsbereich der VO der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems in sich widersprüchlich bezeichnet ist, kann sie nicht als Rechtsgrundlage des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnisses wirken.
Schon aus diesem Grund mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung verfallen, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 16. März 198[8]
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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