JudikaturVfGH

V7/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1992

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlußstelle Zirl/Ost - Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol, BGBl 757/1990.

Mit dem Vorbringen der Antragsteller, daß eine bestehende Wegeverbindung zu ihren Grundstücken durch die bekämpfte Verordnung "abgeschnitten" werde, wird noch kein Eingriff in ihre Rechtssphäre dargetan. Daß die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in dem durch die Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG 1971) liegen würden, wird von den Antragstellern nicht einmal behauptet.

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