(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in Stufe 1 157,30 Euro (Anm. 1) ,
in Stufe 2 290,00 Euro (Anm. 2) ,
in Stufe 3 451,80 Euro (Anm. 3) ,
in Stufe 4 677,60 Euro (Anm. 4) ,
in Stufe 5 920,30 Euro (Anm. 5) ,
in Stufe 6 1285,20 Euro (Anm. 6) und
in Stufe 7 1688,90 Euro (Anm. 7)
(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 160,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 162,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 165,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 175,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 192,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 200,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 206,20 €
Anm. 2: für 2020: 295,20 €
für 2021: 299,60 €
für 2022: 305,00 €
für 2023: 322,70 €
für 2024: 354,00 €
für 2025: 370,30 €
für 2026: 380,30 €
Anm. 3: für 2020: 459,90 €
für 2021: 466,80 €
für 2022: 475,20 €
für 2023: 502,80 €
für 2025: 577,00 €
für 2026: 592,60 €
Anm. 4: für 2020: 689,80 €
für 2021: 700,10 €
für 2022: 712,70 €
für 2023: 754,00 €
für 2024: 827,10 €
für 2025: 865,10 €
für 2026: 888,50 €
Anm. 5: für 2020: 936,90 €
für 2021: 951,00 €
für 2022: 968,10 €
für 2023: 1 024,20 €
für 2024: 1 123,50 €
für 2025: 1 175,20 €
für 2026: 1 206,90 €
Anm. 6: für 2020: 1 308,30 €
für 2021: 1 327,90 €
für 2022: 1 351,80 €
für 2023: 1 430,20 €
für 2024: 1 568,90 €
für 2025: 1 641,10 €
für 2026: 1 685,40 €
Anm. 7: für 2020: 1 719,30 €
für 2021: 1 745,10 €
für 2022: 1 776,50 €
für 2023: 1 879,50 €
für 2024: 2 061,80 €
für 2025: 2 156,60 €
für 2026: 2 214,80 €)
§ 55 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 55 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…oder 2. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates…
§ 63 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 63 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen
…einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, unter…
§ 16 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 16 Selbstversicherung in der Krankenversicherung
…Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach § 123 Abs. 7a mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte…
§ 18b Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
… 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren…
§ 51d Zusatzbeitrag für Angehörige
…Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat; 3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009) (4) Der Versicherungsträger hat bei…
§ 77 Ausmaß und Entrichtung.
…Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen…
§ 27c GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 27c Zusatzbeitrag für Angehörige
…hindurch der Kindererziehung gewidmet hat; 3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009) (4) Der Versicherungsträger hat bei…
§ 33 Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung
…Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen…
§ 83 Anspruchsberechtigung für Angehörige
…8a) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte…
§ 24b BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 24b Zusatzbeitrag für Angehörige
…Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat; 3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009) (4) Der Versicherungsträger hat bei…
§ 28 Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
…Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen…
§ 78 Anspruchsberechtigung für Angehörige
…6b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte…
Art. 2 § 15 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 15
…der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § …
§ 14c AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 14c Pflegekarenz
…einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a , dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes ( BPGG ), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal…
§ 79a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 79a § 79a Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…des Kindes, oder 2. einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 79b…
§ 66 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 66 § 66 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 68 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 68…
§ 74 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 74 § 74 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…des Kindes, oder 2. einer in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 74a…
§ 94b GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 94b § 94b
…des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz ( BPGG ) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 65c LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 65c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Kindes, oder 2. einer in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 66d Abs. 1…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7b Pflegekarenz
…– VBG , BGBl. Nr. 86/1948, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal…
§ 9 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 9 Einsatz der Arbeitskraft
…welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen; 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten; 5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs…
§ 7 StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 7 Einsatz der Arbeitskraft
…123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen; 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten; 5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs…
§ 8 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 8 Einsatz der Arbeitskraft
…ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen; 4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten; 5. dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen; 6. nicht mehr dem…
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