IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle WIEN, vom 18.03.2025, Aktenzeichen: HVBA / XXXX , betreffend Feststellung des Endes der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit 31.10.2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.01.2025 endet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.03.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „PVA“ oder „belangte Behörde“) festgestellt, dass für XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.10.2024 ende.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege. Die angegebene Angehörige befinde sich in stationärer Pflege. Die Voraussetzungen seien somit nicht mehr gegeben.
2. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Gattin nach einem Sturz und Oberarmbruch am 19.09.2024 stationär ins XXXX aufgenommen worden sei und anschließend am 14.10.2024 ins Pflegeheim XXXX zur Überleitungspflege gekommen sei. Ziel sei die Klärung gewesen, ob eine häusliche Pflege nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes wieder möglich oder die Aufnahme in die Dauerpflege notwendig sei. Leider habe im Jänner 2025 festgestellt werden müssen, dass seine Gattin nicht soweit stabilisiert werden könne, dass eine Pflege im häuslichen Umfeld möglich sei. Sie sei daher am 09.01.2025 in die Dauerpflege übernommen worden, ab diesem Zeitpunkt sei auch der Hauptwohnsitz umgemeldet worden. Unverzüglich habe er danach die Selbstversicherung beendet.
3. Am 19.05.2025 langte der verfahrensgegenständliche Akt samt Äußerung der PVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, Stellung zur Äußerung der PVA zu beziehen.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit Gebrauch und hielt im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und lebte mit seiner Ehegattin bis 19.09.2024 im gemeinsamen Haushalt.
Er pflegte seine Ehegattin (die zu pflegende Angehörige) bis 19.09.2024 in häuslicher Umgebung und war in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger selbstversichert.
Am 19.09.2024 erlitt die zu pflegende Angehörige durch einen Sturz einen Oberarmbruch und wurde stationär im XXXX und anschließend am 14.10.2024 im Pflegeheim Senioren-Betreuung XXXX zur Übergangspflege übernommen.
Es erfolgte eine Klärung, ob eine häusliche Pflege nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes wieder möglich oder die Aufnahme in die dauernde stationäre Pflege und Betreuung notwendig sein wird.
Am 09.01.2025 wurde die zu pflegende Angehörige in die dauernde stationäre Pflege und Betreuung übernommen, da sich der Gesundheitszustand nicht besserte und eine häusliche Pflege nicht mehr möglich war.
Am 14.01.2025 erfolgte die Ummeldung des Hauptwohnsitzes der zu pflegenden Angehörigen auf die Adresse des Pflegeheimes Senioren-Betreuung XXXX in XXXX .
Anschließend meldete der Beschwerdeführer im Jänner 2025 der PVA den Dauerpflegeaufenthalt der zu pflegenden Angehörigen.
Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten wurden ab dem 14.10.2024 vom Träger der Sozialhilfe (Land XXXX ) übernommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
2.2. Die Angehörigeneigenschaft, der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner zu pflegenden Angehörigen sowie die gemeinsame Meldeadresse im Inland ist unstrittig. Die Heiratsurkunde und Melderegisterauszüge sind im Akt vorliegend (vgl. OZ 2).
Die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung bis 19.09.2024 ergibt sich daraus, dass die PVA die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger bis 31.10.2024 feststellte und die zu pflegende Angehörige laut Angaben des Beschwerdeführers am 19.09.2024 stationär ins XXXX übernommen wurde.
Bis 31.10.2024 lagen die Voraussetzungen der Selbstversicherung unstrittig vor.
2.3. Der durch einen Sturz verursachte Oberarmbruch und die stationäre Aufnahme im XXXX am 19.09.2024 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
2.4. Die Übernahme in die Übergangspflege im Pflegeheim Senioren-Betreuung XXXX am 14.10.2024 geht aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Pflegeheims hervor.
Die Senioren-Betreuung XXXX gab mit im Akt vorliegenden Schreiben vom 03.02.2025 eine Stellungnahme ab, worin ausgeführt wurde, dass die zu pflegende Angehörige am 14.10.2024 ins Pflegeheim zur Übergangspflege gekommen sei.
Diese Übergangspflege könne drei Monate dauern und diene der Klärung, ob eine Rückkehr in die Pflege im häuslichen Umfeld möglich sei.
Am 09.01.2025 sei die zu pflegende Angehörige in die Dauerpflege im XXXX übernommen worden, da sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht in dem Maße verbessert habe, dass eine Rückkehr nachhause wieder ermöglicht werden könne.
Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die Senioren-Betreuung XXXX bestätigte außerdem mit der im Akt vorliegenden Aufenthaltsbestätigung vom 09.01.2025 den Aufenthalt zur dauernden stationären Pflege und Betreuung der zu pflegenden Angehörigen ab dem 09.01.2025.
2.5. Aus dem im Akt vorliegenden Melderegisterauszug der zu pflegenden Angehörigen vom 14.01.2025 geht hervor, dass eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes auf die Adresse des Pflegeheimes Senioren-Betreuung XXXX in XXXX am 14.01.2025 erfolgte.
2.6. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die PVA vom 18.01.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der PVA den Dauerpflegeaufenthalt ab Jänner 2025 meldete.
2.7. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX geht hervor, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskosten ab dem 14.10.2024 vom Träger der Sozialhilfe (Land XXXX ) übernommen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten:
§ 18b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft seit 01.01.2023):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“
3.2. Voraussetzungen des § 18b ASVG:
3.2.1. Das erste Tatbestandsmerkmal des § 18b Abs. 1 ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben, was einen ständigen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich voraussetzt (§ 4 Abs 2 BPGG); und es muss sich dabei um eine/n nahe/n Angehörige/n der pflegenden Person handeln. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert, eine vergleichbare Umschreibung findet sich aber – in durchaus engem Sachzusammenhang – in der späteren Erweiterung des kv-rechtlichen Angehörigenbegriffs in § 123 Abs 7b ASVG (idF der 70. Nov, BGBl I 2009/84). Diese entspricht grundsätzlich der Aufzählung der „nahen Angehörigen“ in den Materialien zur Einführung des § 18b ASVG (ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4), welche unter anderem den Ehegatten/die Ehegattin umfasst (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG)
3.2.2. Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Damit wird offenkundig der Gegensatz zur stationären Pflege (insbesondere in einem Heim) angesprochen, wobei nach dem letzten Satz des § 18b Abs 1 ASVG dieser Zusammenhang nicht unterbrochen wird, wenn der/die zu Pflegende sich zeitweilig in einen stationären Pflegeaufenthalt, also in ein Krankenhaus, eine Rehabilitations- oder Kuranstalt oder für „Kurzzeitpflege“ (z.B. nach einer Operation) in ein Heim begibt.
Als nicht mehr „zeitweilig“ werden im Lichte der Fristen des Abs. 3 Unterbrechungen anzusehen sein, die sich über mehrere Monate erstrecken. In diesem Rahmen werden auch andere Unterbrechungen, z.B. wegen Krankheit oder Urlaubs (auch der Pflegeperson) unschädlich sein (so bereits Resch, iFamZ 2010 (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG).
3.2.3. Der Wegfall der (wohl gemeint: erheblichen) Pflegetätigkeit ist auch der erste Umstand, der nach § 18b Abs. 3 ASVG zum Ende der begünstigten Selbstversicherung führt. Dem ist in Z 1 der Wegfall der sonstigen Voraussetzungen (insbesondere Inlandswohnsitz, Betreuung in häuslicher Umgebung, eventuell auch Angehörigeneigenschaft) gleichgestellt. Dazu kommt nach Z 2 der Austritt der bisher selbstversicherten Person, der wie alle anderen Endigungsgründe zum Ende der Selbstversicherung mit Ende des betreffenden Kalendermonats führt (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG bis zum Eintritt des stationären Aufenthalts der zu pflegenden Angehörigen – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – unstrittig vorlagen.
Der Beschwerdeführer pflegte seine Ehegattin, die die erforderliche Angehörigeneigenschaft aufweist, in häuslicher Umgebung und unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der gemeinsame Wohnsitz im Inland sowie der Anspruch der zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3, lagen vor.
Dies wurde durch die Feststellung der Selbstversicherung durch die Pensionsversicherungsanstalt bis 31.10.2024 bestätigt.
3.3.2. Zu prüfen ist gegenständlich daher, ob durch die Aufnahme der zu pflegenden Angehörigen in das Pflegeheim am 14.10.2024 zur Übergangspflege die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen sind.
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Nach dem letzten Satz des § 18b Abs. 1 ASVG wird der Zusammenhang mit der Pflege in häuslicher Umgebung durch einen zeitweiligen stationären Aufenthalt der zu pflegenden Angehörigen nicht unterbrochen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine pflegebedürftige Person trotz einer vorübergehenden stationären Unterbringung weiterhin im Rahmen einer häuslichen Pflegebeziehung von der pflegenden Angehörigen bzw. dem pflegenden Angehörigen betreut werden kann und ein bloß vorübergehender stationärer Aufenthalt daher nicht ohne Weiteres zum Entfall der Voraussetzungen der begünstigten Selbstversicherung führen soll.
Bei der Aufnahme der zu pflegenden Angehörigen in das Pflegeheim am 14.10.2024 handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen gerade nicht um eine bereits feststehende dauerhafte stationäre Pflege und Betreuung. Vielmehr wurde die Angehörige nach ihrem durch einen Sturz verursachten Oberarmbruch zunächst stationär im Krankenhaus behandelt und anschließend zur Übergangspflege in das Pflegeheim übernommen. Zweck dieses Aufenthalts war ausdrücklich die Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes und die Klärung der Frage, ob nach einer entsprechenden gesundheitlichen Besserung eine Rückkehr in die häusliche Umgebung und damit eine neuerliche bzw. weitere Betreuung durch den Beschwerdeführer möglich sein würde. Die Übergangspflege war somit ihrem konkreten Zweck nach gerade auf einen vorübergehenden Zeitraum beschränkt und diente der Abklärung, ob eine dauerhafte stationäre Pflege überhaupt erforderlich sein würde.
Entscheidend ist dabei, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Übergangspflege noch nicht feststand, dass die häusliche Pflege endgültig beendet war. Vielmehr bestand zu diesem Zeitpunkt weiterhin die konkrete Möglichkeit einer Rückkehr der zu pflegenden Angehörigen in den gemeinsamen Haushalt und einer Fortsetzung der Pflege durch den Beschwerdeführer in häuslicher Umgebung. Der stationäre Aufenthalt ab 14.10.2024 ist daher unter Berücksichtigung seines konkreten Zwecks und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles als zeitweiliger stationärer Pflegeaufenthalt im Sinne des § 18b Abs. 1 letzter Satz ASVG zu qualifizieren.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Unterkunfts- und Verpflegungskosten bereits ab 14.10.2024 vom Träger der Sozialhilfe übernommen wurden. Die Übernahme dieser Kosten betrifft die Finanzierung des stationären Aufenthalts und lässt für sich allein keinen Schluss darauf zu, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine endgültige und dauerhafte stationäre Pflege und Betreuung feststand. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 18b ASVG ist vielmehr, ob der stationäre Aufenthalt seinem Charakter nach bloß vorübergehend war oder ob bereits von einer dauerhaften Beendigung der häuslichen Pflege auszugehen war. Dies war am 14.10.2024 gerade nicht der Fall.
Erst im weiteren Verlauf des Aufenthalts, nämlich am 09.01.2025, stand – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – fest, dass sich der Gesundheitszustand der zu pflegenden Angehörigen nicht in einem Ausmaß gebessert hatte, das eine Rückkehr in die häusliche Umgebung und eine Fortsetzung der Betreuung durch den Beschwerdeführer ermöglicht hätte. Sie wurde daher zu diesem Zeitpunkt von der Übergangspflege in die dauernde stationäre Pflege und Betreuung übernommen. Erst damit war die zunächst noch offene Frage, ob eine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt möglich sein würde, endgültig geklärt und stand fest, dass die Pflege nicht mehr in häuslicher Umgebung durch den Beschwerdeführer fortgeführt werden konnte. Auch die am 14.01.2025 erfolgte Ummeldung des Hauptwohnsitzes der zu pflegenden Angehörigen auf die Adresse des Pflegeheimes steht damit im Einklang.
Nach § 18b Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung wegfällt. Da die Voraussetzungen der Selbstversicherung durch die bloß vorübergehende Aufnahme zur Übergangspflege am 14.10.2024 noch nicht weggefallen waren, trat eine Beendigung der Selbstversicherung nicht bereits mit Ablauf des Monats Oktober 2024 ein. Der maßgebliche Wegfall der Voraussetzung der Pflege in häuslicher Umgebung ist vielmehr erst mit der Übernahme der zu pflegenden Angehörigen in die dauernde stationäre Pflege und Betreuung am 09.01.2025 eingetreten.
Der Umstand, dass die zu pflegende Angehörige bereits ab 14.10.2024 stationär untergebracht war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Entscheidend ist, dass es sich zunächst um eine Übergangspflege handelte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob eine Rückkehr in die häusliche Umgebung möglich sein würde.
3.3.3. Da somit die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG bis 09.01.2025 vorlagen und der Wegfall der Voraussetzungen erst mit der Übernahme der zu pflegenden Angehörigen in die dauernde stationäre Pflege und Betreuung am 09.01.2025 eintrat, war der Beschwerde stattzugeben und die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG erst mit Ablauf des 31.01.2025 als beendet anzusehen.
3.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Vom Beschwerdeführer wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde.
Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung der in § 18b ASVG normierten und durch die Rechtsprechung sowie die Lehre näher konkretisierten Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf den im Einzelfall festgestellten Sachverhalt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise