Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende, Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 11. Juni 2026, BE*-108, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Steyr zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Dezember 2004 zu Hv* wurde aufgrund von Anlasstaten nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB die strafrechtliche Unterbringung von A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 21. November 2023 (ON 16) wurde der Untergebrachte unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung mehrerer Weisungen am 28. November 2023 bedingt entlassen. Dem Betroffenen wurde unter anderem die Weisung erteilt, in der Nachsorgeeinrichtung der B* C* Wohnung zu nehmen, die dort geltende Hausordnung einzuhalten sowie an der vorgesehenen Tagesstruktur teilzunehmen. In diesem Beschluss wurde auch ausgesprochen, dass der Bund die mit den Weisungen verbundenen Kosten unter den in § 179a StVG genannten Voraussetzungen sowie bis zu der dort genannten Höhe übernimmt.
Die im Beschluss vom 21. November 2023 auferlegten Weisungen sind weiterhin aufrecht. Die Wohnweisung wurde jedoch mit Beschlüssen vom 25. März 2024 (ON 38) und vom 29. Jänner 2026 (ON 54) abgeändert und verpflichtet A* nunmehr, in einer Wohnung der B* gGmbH, **, ** Straße ** in ** D* Wohnung zu nehmen sowie entweder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen oder an den tagesstrukturierenden Maßnahmen bei B* D* teilzunehmen.
Mit Beschluss vom 21. Jänner 2026 (ON 96) wurde dem Betroffenen zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Sinn des § 179a Abs 2 StVG aufgetragen, einen Fragebogen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten sowie laufenden Ausgaben, auszufüllen und vorzulegen.
Nach Einlagen des ausgefüllten Fragebogens (ON 100) sprach das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass der Betroffene ab Juli 2026 monatlich einen Beitrag in Höhe von EUR 670,00 für die Kosten zu leisten habe, die mit der Weisung auf Wohnsitznahme in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung bzw. mit der Weisung zur mobilen Betreuung durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung verbunden seien. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten würden vom Bund getragen werden. Ferner wurde dem Betroffenen aufgetragenen, allfällige Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse binnen dem Gericht binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
Begründend führte das Erstgericht aus, der Betroffene sei sozialversichert und beziehe monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.609,58, zusammengesetzt aus einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das AMS in Höhe von EUR 1.209,00, einer Mietbeihilfe in Höhe von EUR 182,95 sowie einem Behindertenzuschlag in Höhe von EUR 217,62. Darüber hinaus beziehe er Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 200,00. Er verfüge über kein Vermögen und habe keine Sorgepflichten, weise jedoch Mietschulden gegenüber der Nachsorgeeinrichtung in Höhe von EUR 700,00 auf. Die Kosten für Miete samt Betriebskosten beliefen sich auf EUR 435,19. Weiters wende er für die tägliche Grundversorgung, Bedarfsgüter des täglichen Lebens sowie die Freizeitgestaltung nach eigenen Angaben monatlich EUR 1.320,00 auf.
Das Erstgericht legte seiner Beurteilung ein monatliches Gesamteinkommen des Betroffenen von EUR 1.809,58 (monatliche Leistungen und Pflegegeld) zugrunde. Nach Abzug von Wohnkosten in Höhe von EUR 435,19 sowie eines mit EUR 700,00 bemessenen Betrags für den täglichen Grundbedarf, die Bedarfsgüter des täglichen Lebens und die Freizeitgestaltung gelangte es zur Feststellung, dass die Leistung eines monatlichen Kostenbeitrags von EUR 670,00 das Fortkommen des Betroffenen nicht erschwere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Mangels eines ausdrücklich formulierten Rechtsmittelbegehrens ist diese dahin zu verstehen, dass der Betroffene primär die gänzliche Übernahme der Kosten durch den Bund, hilfsweise die Herabsetzung des monatlich zu leistenden Kostenbeitrags, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehrt.
Zusammengefasst bringt der Betroffene vor, der Behindertenzuschlag und das Pflegegeld seien als zweckgebundene Leistungen nicht als Einkommen anzusehen. Zudem beziehe er – exklusive Pflegegeld – lediglich monatliche Leistungen von EUR 1.489,97 statt zuvor EUR 1.609,00. Weiters habe er Bankschulden in Höhe von EUR 3.500,00 zu begleichen und leiste bereits einen Kostenbeitrag für die ihm aufgrund der Wohnweisung zur Verfügung gestellte Wohnung.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, ist im Sinne der Kassation berechtigt.
Nach § 179a Abs 2 StVG hat der Bund, wenn einem bedingt Entlassenen die Weisung erteilt wurde, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, die Kosten der Behandlung oder des Aufenthalts ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der Entlassene keinen Anspruch auf entsprechende Leistung aus einer Krankenversicherung hat und die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschweren würde. Grundsätzlich hat der bedingt Entlassene die mit der Erfüllung der ihm erteilten Weisung verbundenen Kosten selbst zu tragen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 179a Rz 3; RIS-Justiz RS0132825). Nur das kumulative Vorliegen beider im § 179a Abs 2 StVG genannten Voraussetzungen (kein Anspruch auf entsprechende Leistungen aus der Krankenversicherung und Erschwerung des Fortkommens durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten) begründet die Kostenübernahmeverpflichtung des Bundes (14 Os 84/14f; 13 Os 77/19a; RIS-Justiz RS0132825). Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist auch dessen Vermögen in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS0132826; 13 Os 77/19a). Die Kosten sind nur teilweise zu übernehmen, wenn der Betroffene selbst in der Lage und daher auch verpflichtet ist, einen Teil der Kosten ohne Erschwerung seines Fortkommens zu tragen ( Pieber aaO).
Tatsächlich unterliegt der Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG der clausula rebus sic stantibus und steht einer neuerlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Bundes dem Grunde nach immer dann entgegen, wenn sich die Umstände seither nicht entscheidend geändert haben ( PieberaaO Rz 8; siehe auch 11 Os 96/12w).
Im Beschwerdeverfahren tritt nunmehr als zulässige Neuerung hinzu (vgl dazu Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8), dass sich der Betroffene erkennbar auf eine Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse stützt.
Da die Sachverhaltsgrundlagen in diesem Punkt aufgrund der vom Betroffenen in der Beschwerde genannten Änderungen somit (nunmehr) unzureichend sind, ist aus Anlass der Beschwerde gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO mit Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen zu treffen haben, insbesondere zu den behaupteten verminderten Bezügen sowie den geltend gemachten Schulden, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Nachweise des Betroffenen.
Vorab ist jedoch klarzustellen, dass das Pflegegeld – entgegen der Ansicht des Betroffenen – als einkommensrelevante Leistung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Linz 10 Bs 365/18z; 8 Bs 45/21f; OLG Wien 18 Bs 136/20s; 17 Bs 168/25t) und die Höhe auf den gesetzlich vorgesehenen Betrag von EUR 206,20 zu korrigieren sein wird (§ 5 Abs 1 BPGG Anm. 1). Hinsichtlich des Behindertenzuschlages ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu Ra 2020/10/0184 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausgesprochen hat, dass der Behindertenzuschlag als „Zuschlag für Menschen mit Behinderung“ zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderbedarfs vorgesehen ist. Er stellt damit eine zusätzliche Leistung zum Mindeststandard dar, die an eine bestehende Behinderung anknüpft und gerade nicht der bloßen Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dient. Daraus folgt, dass dem Behindertenzuschlag eine behinderungsbezogene Ausgleichsfunktion für besonderen Bedarf zukommt, weshalb dieser bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres als allgemeines Einkommen behandelt werden kann. Im weiteren Verfahren wird daher abzuklären sein, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung (Lungenkrankheit) einen besonderen Bedarf hat, worin dieser allenfalls liegt und inwieweit dieser von der Betreuung durch die Wohneinrichtung getragen/geleistet wird (aus den Berichten der B* gGmbH geht jedenfalls hervor, dass Arzttermine von der Einrichtung organisiert und begleitet werden [ON 99]), oder vom Betroffenen selbst zu tragen/leisten ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mietbeihilfe sowie des vom Erstgericht mit EUR 700,00 bemessenen Betrages für den täglichen Grundbedarf, die Bedarfsgüter des täglichen Lebens und die Freizeitgestaltung bestehen keine Bedenken seitens des Rechtsmittelgerichts, da der Betroffene unter Berücksichtigung der gewährten Mietbeihilfe lediglich vergleichsweise geringe Wohnkosten zu tragen hat und der bemessene Betrag damit jedenfalls als angemessen erscheint.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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