Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, **straße **, **, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 2025, Cgs*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkt 1.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem klagsabweisenden Teil (Spruchpunkt 2.) aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 6. Mai 2025 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 28. März 2025 auf Erhöhung des bislang in der Pflegestufe 1 zuerkannten Pflegegeldes abgelehnt, weil der Pflegebedarf insgesamt durchschnittlich 92 Stunden im Monat betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in der Folge ausgedehnte Klage, mit der die Klägerin zuletzt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2025 anstrebt. Dazu brachte sie soweit für das Berufungsverfahren relevant vor, dass nach dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten bei der täglichen Körperpflege jedenfalls die Hälfte des zeitlichen Mindestwerts überschritten werde, weshalb dieser bei der Ermittlung des monatlichen Pflegebedarfs voll zu berücksichtigen sei. Daher ergäbe sich insgesamt ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden. Dies insbesondere deshalb, weil die untere Körperhälfte samt Intimbereich einer Waschhilfe bedürfe.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte zunächst gänzliche Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die von der beklagten Partei durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliege, als jener, der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Soweit der Sachverständige von einem Pflegebedarf der Klägerin für die Hilfe bei der täglichen Körperpflege von 25 Stunden pro Monat ausgehe, weil die Klägerin Hilfe beim Waschen des Halses, des Rückens und der unteren Körperhälfte benötige, verwies die beklagte Partei unter Bezugnahme auf Martin Greifeneder, Pflegegeld Wechselwirkung zwischen täglicher Körperpflege und Baden/Wannenvollbad, ÖZPR 2021/28, darauf, dass hiefür lediglich 10 Stunden Pflegebedarf pro Monat anzusetzen seien, weil wer täglich dusche oder bade, keine zusätzliche Reinigung von Ober-, Unterkörper oder Genitalbereich am Waschbecken benötige. Daher liege bei der Klägerin bestenfalls ein Pflegebedarf von 118 Stunden pro Monat vor, dies entspreche der Pflegegeldstufe 2.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei gegenüber der Klägerin zur Leistung eines Pflegegeldes der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß(Spruchpunkt 1.) und wies es das darüber hinausgehende, auf Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 3 gerichtete Klagemehrbegehren ab (Spruchpunkt 2.). Es legte den auf Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Bei der Körperpflege benötigt die Klägerin Hilfe beim Waschen des Rückens, des Halses und der unteren Körperhälfte. Die übrigen Verrichtungen der Körperpflege kann sie selbstständig ausüben.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass bei der Klägerin nach §§ 1, 2 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) ein monatlicher Pflegebedarf von 118 Stunden besteht, darunter 10 Stunden für die (tägliche) Körperpflege.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahren allein strittigen Zeitwerts für die tägliche Körperpflege hielt das Erstgericht fest, dass § 1 Abs 4 EinstV einen auf einen Tag bezogenen zeitlichen Mindestwert von 2 x 25 Minuten (25 Stunden pro Monat) normiere. Ein Wannenvollbad oder eine Dusche zähle dabei grundsätzlich nicht zur täglichen Körperpflege. Der dafür erforderliche Hilfsbedarf bleibe jedoch nicht unberücksichtigt, sondern sei als „sonstige“ Körperpflege angemessen zu berücksichtigen, wobei dies ergibt sich aus der angeführten Zitatstelle, auf die bereits die beklagte Partei vor dem Erstgericht Bezug genommen hatseit 1. Juli 2020 aufgrund eines Erlasses des BMSGPK vom 31. März 2020 die SV-Träger angewiesen wurden, dass im Zuge der Pflegegeldeinstufung ein Zeitwert von 10 Stunden pro Monat für ein tägliches Duschen oder Wannenvollbad zu berücksichtigen sei. Dies habe Auswirkungen auf die Berücksichtigung von Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege iSd § 1 Abs 4 EinstV. Wer täglich duschen oder baden würde, benötige nämlich keine zusätzliche Reinigung von Ober-, Unterkörper oder Genitalbereich am Waschbecken mehr. Die Klägerin benötige bei der Körperpflege Hilfe beim Waschen des Rückens, des Halses und der unteren Körperhälfte. All dies könne allerdings im Rahmen des täglichen Duschens oder Badens durchgeführt werden. Die übrigen Verrichtungen der täglichen Körperpflege könne die Klägerin selbstständig durchführen. Es bestehe somit kein Hilfsbedarf für die tägliche Körperpflege, sondern nur ein solcher bei der sonstigen Körperpflege, sodass nur ein Pflegebedarf von 10 Stunden für die sonstige Körperpflege, nicht aber ein Pflegebedarf für die tägliche Körperpflege iSd § 1 Abs 4 EinstV zu berücksichtigen sei.
Bei einem monatlichen Pflegebedarf, der zwar mehr als 95, aber nicht mehr als 120 Stunden betrage, bestehe nach § 4 Abs 2 BPGG Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2.
Erkennbar nur gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe durch Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß ; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren inhaltlich nicht mehr beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
1. Die Berufung enthält zusammengefasst folgende Argumente:
1.1 Die Berufung erblickt insbesondere einen sekundären Feststellungsmangel, weil vom Erstgericht lediglich ein Teil des Gutachtens, und zwar, dass die Klägerin Hilfe beim Waschen des Rückens und Halses sowie der unteren Körperhälfte benötige, seinen Feststellungen zugrunde gelegt worden sei, während die weiteren Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, wonach die Klägerin durch die Kombination der verschiedenen Beschwerden bei der täglichen Körperpflege überwiegende Hilfestellung benötige, unberücksichtigt geblieben seien. Wenn nach Ansicht des Sachverständigen bei der Position der täglichen Körperpflege eine überwiegende Hilfestellung erforderlich sei, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen, als dass der Mindestwert im vorliegenden Fall nicht erheblich unterschritten werde und somit der Mindestwert von 25 Stunden pro Monat für diese Position anzusetzen sei, zumal nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten die „sonstige“ Körperpflege von der täglichen Körperpflege auch bereits mitumfasst sei.
1.2 Darüber hinaus würden die angeführten Körperregionen (gesamter Rücken, der Hals und die gesamte untere Körperhälfte, die auch den Intimbereich beinhalte), für deren Reinigung bzw. Pflege Hilfe benötigt werde, beinahe den gesamten Körperbereich, jedenfalls aber mehr als bzw. zumindest 50 % der gesamten Körperfläche umfassen, weshalb nicht auf einen vom Mindestwert abweichenden geringeren tatsächlichen Zeitwert abzustellen, sondern vielmehr der Mindestwert von 25 Stunden pro Monat zu veranschlagen sei.
1.3 Zudem komme dem Aufwand für ein (zweimaliges) Baden oder Duschen nach 10 ObS 143/22k nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn der Betroffene die tägliche Körperpflege ohne fremde Unterstützung bewerkstelligen könne. Bestehe der Hilfebedarf jedoch für Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege, sei der dafür notwendige Teilaufwand neben dem Aufwand für die „sonstige Körperpflege“ zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Argumentation des Erstgerichtes, wonach im vorliegenden Fall die „sonstige“ Körperpflege im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat anzusetzen sei, folgen würde, sei der tatsächliche Aufwand für die Reinigung der entsprechenden Körperregionen zusätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen sei in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs alleine für die Reinigung des Unterkörpers ein monatlicher Hilfsbedarf von 5,5 Stunden angesetzt worden. Umgelegt auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass bereits für den Körperpflegebedarf der unteren Körperhälfte der Klägerin mindestens 5,5 Stunden zusätzlich zu den 10 Stunden pro Monat für „sonstige“ Körperpflege anzusetzen seien. Hinzu komme noch der Pflegebedarf für die Körperpflege des Rückens und Halses, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass sich ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden pro Monat ergeben würde, der Pflegegeld der Stufe 3 rechtfertige.
1.4. Insgesamt seien daher entweder 10 Stunden pro Monat für sonstige Körperpflege zuzüglich Teilaufwand für die verschiedenen Körperregionen (untere Körperhälfte, Rücken und Hals) oder der volle Mindestwert im Rahmen der täglichen Körperpflege (da keine deutliche Unterschreitung vorliege) anzusetzen. Beide Varianten führten bei der Klägerin zu einem 120 Stunden übersteigenden Pflegebedarf pro Monat und damit zu einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
2. Gemäß § 4 Abs 1 und 2 BPGG gebührt bei Zutreffen der hier nicht strittigen übrigen Anspruchsvoraussetzungen Pflegegeld, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, und zwar in Höhe der Stufe 2 (gemäß § 5 Abs 1 BPGG iVm BGBl. II Nr. 417/2024 EUR 370,30 für 2025 bzw. BGBl. II Nr. 263/2025 EUR 380,30 ab 2026) für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 95 Stunden beträgt, bzw. in Höhe der Stufe 3 (EUR 577,00 für 2025 bzw. EUR 592,60 ab 2026) für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden beträgt, dies jeweils monatlich. Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, vielmehr ist der klagenden Partei im Urteil nicht wie vom Erstgericht entsprechend dem auch dahingehend lautenden Klagebegehren erfolgtder Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt (RS0107801).
3. Nachdem feststeht, dass die Klägerin bei der Verrichtung der täglichen Körperpflege Betreuung bedarf nur mehr der dafür zu veranschlagende monatliche Zeitaufwand ist Thema des Berufungsverfahrens, ist gemäß § 1 Abs 4 EinstV dafür grundsätzlich von einem auf einen Tag bezogenen zeitlichen Mindestwert von 2 x 25 Minuten bzw. 25 Stunden pro Monat auszugehen, weil es sich dabei um einen „verbindlichen Mindestwert“, für den eine Unterschreitung ausgeschlossen ist, handelt. Der jeweilige Mindestwert wird wie im Übrigen auch bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt wurdefreilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt (RS0109875). Die Annahme des tatsächlichen Zeitwertes unter Abgehen von dem in der EinstV vorgesehenen Mindestwert kommt dabei nur dort in Frage, wo ein im Verhältnis zum vorgesehenen Mindestwert geringfügiger Zeitaufwand erforderlich ist, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen für die Annahme des Mindestwertes überhaupt zu verneinen. In diesen Fällen ist zwar nicht der Mindestwert, sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen (RS0109875 [T2]).
3.1 Welcher tatsächliche Zeitaufwand für die Betreuung der Klägerin bei der täglichen Körperpflege aufgewendet wird, kann den erstgerichtlichen Feststellungen jedoch bislang nicht entnommen werden. Vielmehr wurde vom Erstgericht dem Vorbringen der beklagten Partei folgend lediglich der mit Erlass des BMSGPK vom 31. März 2020 ab 1. Juli 2020 zugestandene Zeitwert für ein tägliches Wannenvollbad oder Duschen von 10 Stunden pro Monat veranschlagt dieser Wert ist jedoch für die Sozialgerichte nicht verbindlich ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 RZ 5.165/1 mwN) , ohne dass auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen erfolgt wäre, der aufgrund der Kombination der verschiedenen bei der Klägerin bestehenden Beschwerden davon ausgegangen ist, dass für sie wie die Berufung zutreffend aufzeigt bei der täglichen Körperpflege eine überwiegende Hilfestellung erforderlich sei. Was der Sachverständige konkret damit gemeint haben könnte, insbesondere welcher konkrete Zeitaufwand für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege zu veranschlagen ist, wurde jedoch in der Folge vom Erstgericht nicht mehr weiter hinterfragt und auch nicht konkret festgestellt.
3.2 Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der Ganzkörperreinigung durch Baden oder Duschen nur in jenen Fällen eine eigenständige Bedeutung bei der Pflegegeldeinstufung zukommt, in denen zwar die tägliche Körperpflege noch eigenständig vorgenommen werden kann, nicht aber das Baden oder Duschen. Eine Hilfe beim Baden ist neben dem Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege daher in der Regel nicht gesondert zu veranschlagen (RS0107436 [insb. T1]). Besteht der Hilfsbedarf aber wie vorliegendnur für Teilverrichtungen der täglichen Körperpflege (§ 1 Abs 4 EinstV), ist der dafür notwendige Teilaufwand hingegen neben dem Aufwand für die „sonstige“ Körperpflege (§ 1 Abs 2 EinstV) zu berücksichtigen (10 ObS 143/22k Rz 15 mwN).
3.3 Zur täglichen Körperpflege zählen alle üblicherweise von einem Durchschnittsmenschen täglich vorgenommenen Maßnahmen der Körperpflege. Hiezu gehören das Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers mittels Waschlappen, das Zähneputzen (bzw. Reinigung von Zahnersatz), das Frisieren oder das Rasieren. Diese Verrichtungen der täglichen Körperpflege finden hauptsächlich am Waschbecken bzw. im Bett unter Verwendung einer Waschschüssel statt. Auch die notdürftige Reinigung des Genitalbereichs wird der täglichen Körperpflege zuzurechnen sein. Gleiches gilt für die Hautpflege einschließlich der Gesichtspflege, nicht aber für rein kosmetische Verrichtungen, wozu beispielsweise das Schminken zu zählen ist. Das gründliche Waschen der Beine und Füße ist ausgenommen bei entsprechender medizinischer Indikation nicht täglich erforderlich und ist daher nicht zur „täglichen“ Körperpflege zu zählen ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.156 mwN).
3.4 Demgegenüber fällt ein Wannen- oder Duschbadworunter ebenso wie ein normales gründliches Waschen des ganzen Körpers eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung zu verstehen ist (RS0107436; RS0107435 )als nicht täglich notwendige Maßnahme unter die „sonstige“ Körperpflege nach § 1 Abs 2 EinstV (RS0058447 [T1]; RS0107436 [T2]; 10 ObS 12/08z = SSV-NF 22/11 ua). Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ein zweimaliges Baden oder Duschen pro Woche als ausreichend anzusehen ist, ohne dass der Betroffene damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (RS0058447; 10 ObS 337/02k ua). Die Hilfe umfasst dabei neben dem eigentlichen gründlichen Waschen des gesamten Körpers auch das damit im Zusammenhang stehende Abtrocknen samt allenfalls notwendiger Hautpflege, das Aus- und Wiederankleiden, sowie die damit verbundene Hilfe beim Besteigen und Verlassen von Badewanne oder Dusche ( Greifeneder/LiebhartaaO Rz 5.163). Bei der Bewertung dieses Betreuungsaufwands hat sich die Rechtsprechung an den in § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwerten von zwei Mal 25 Minuten pro Tag orientiert und ihn mit etwa 25 Minuten bewertet, woraus sich bei zwei Wannen- oder Duschbädern pro Woche ein monatlicher Aufwand von rund 4 Stunden ergibt (RS0058279; 10 ObS 384/02x ua). Darin sind auch die nur fallweise erforderlichen Verrichtungen des Waschens und Föhnens der Haare (10 ObS 247/00x = SSV-NF 14/105) sowie der Pediküre und Maniküre (10 ObS 89/01p) berücksichtigt.
4. Die Klägerin benötigt Betreuung bei der täglichen Körperpflege im Umfang der Teilverrichtungen des Waschens des Rückens, Halses und der unteren Körperhälfte, worunter auch die notdürftige Reinigung des Genitalbereichs zu zählen ist. Alleine für die letztgenannte Teilverrichtung wird von der ständigen Rechtsprechung ein monatlicher Zeitaufwand von maximal 5,5 Stunden pro Monat für deren Vornahme an 5 Tagen pro Woche veranschlagt. Zudem werden weitere 4 Stunden pro Monat für die Hilfe bei der sonstigen Körperpflege bzw. einem zweimaligen Duschen oder Baden pro Woche (§ 1 Abs 2 EinstV) veranschlagt, sodass sich allein daraus 9,5 Stunden pro Monat ergeben (10 ObS 143/22k), ohne dass noch die erforderliche Betreuung für die weiteren Teilverrichtungen des Waschens des Rückens und des Halses berücksichtigt wurden.
5. Der für die Unterstützung der Klägerin bei der Teilverrichtung des Waschens des Rückens und des Halses zu veranschlagende Zeitaufwand kann bislang mangels konkreter Feststellungennoch nicht beurteilt werden. Die Zugrundelegung des nicht bindenden Zeitwertes aus dem angeführten Erlass des BMSGKP an die SV-Träger vermag nach Ansicht des Berufungsgerichtes entsprechende konkrete Feststellungen nicht zu substituieren, weil die Unterschreitung des für die tägliche Körperpflege in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen Mindestwertes die Erhebung des dann zugrunde zu legenden tatsächlichen Zeitaufwandes erfordert. Hier ist einerseits zu bedenken, dass bislang nicht feststeht, ob die Betreuung bei der Verrichtung der täglichen Körperpflege überhaupt in Form eines täglichen (aufgrund der Wohnungsausstattung der Klägerin wohl auszuschließenden, vgl. SV-Gutachten, ON 4, Seite 5) Wannenvollbades oder durch tägliches Duschen bzw. wie konkret und mit welchem Zeitaufwand dies erfolgt; andererseits kann nicht übersehen werden, dass der von der bisherigen Judikatur zugestandene Zeitwert von rund 25 Minuten pro Vollbad bzw. Dusche bei einer tatsächlichen täglichen Vornahme zu einem vom angeführten und die Sozialgerichte nicht bindenden Erlass abweichendenzu veranschlagenden Zeitwert von 12,5 Stunden pro Monat und damit zu keinem deutlich unter der Hälfte des für die Betreuung der Verrichtung der täglichen Körperpflege in § 1 Abs 4 EinstV normierten Mindestwertes mehr führen würde. Insgesamt kann daher noch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Unterschreitung dieses pauschalierten Mindestwertes hier überhaupt vorliegen.
Ergebnis:
6. Dies macht in Stattgabe der Berufung eine Aufhebung des Urteils in seinem klagsabweisenden Teil samt darauf bezogener Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung und Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung im aufgezeigten Umfang (wie konkret erfolgt die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege und welcher tatsächliche Zeitaufwand ist für die erforderliche Betreuungsleistung in Anschlag zu bringen) unumgänglich. Dabei wird es erforderlich sein, im zweiten Rechtsgang das eingeholte Sachverständigengutachten zu erörtern, weil der Sachverständige offensichtlich die Voraussetzungen für ein Unterschreiten des für die Betreuung bei der Verrichtung der täglichen Körperpflege in § 1 Abs 4 EinstV normierten verbindlichen Mindestwertes als nicht erfüllt angesehen hat.
7. Im Zuge der neuerlichen Sachentscheidung über das Pflegegeld der Stufe 3 ist auch zu beachten, dass im Pflegegeldverfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen (vgl oben 2.).
8. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt mit Blick auf den damit potentiell verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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