Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und die fachkundige Laienrichterin Mag a . Stangl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* , **, **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellten Dr. B*, wegen Pflegegeld, über die Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 28. Juli 2025, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben . Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründ ung:
Bei dem am ** geborenen, bei seinen Eltern wohnhaften Kläger trat im September 2023 ein Dünndarmvolvulus mit langstreckiger Darm-Nekrose auf, sodass ein großer Teil des Dünndarms operativ entfernt werden musste. Aufgrund von Komplikationen waren weitere Operationen erforderlich. Der stationäre Aufenthalt des Klägers an der Kinderchirurgie C* dauerte bis Dezember 2023. Seitdem leidet der Kläger an einer Verdauungsstörung (Kurzdarmsyndrom), die zur Folge hat, dass er die Nahrung nur teilweise aufnehmen kann. Aufgrund der hohen Stuhlfrequenz (fünf bis 15 flüssige Stühle täglich) musste der Kläger von der Beantragung des Pflegegelds bis Ende Dezember 2024 durchschnittlich zehnmal täglich gewickelt werden. Seitdem hat sich die Stuhlfrequenz etwas verringert (fünf-bis achtmal täglich), sodass der Kläger durchschnittlich neunmal täglich zu wickeln ist. Weiterhin tritt nach nahezu jeder Nahrungsgabe Durchfall auf; auch unabhängig davon kommt es immer wieder zu flüssigen Stühlen. Aufgrund der häufigen und flüssigen Stühle ist ein häufigerer Windelwechsel und eine intensivere Hautpflege durch Eincremen als bei einem gesunden gleichaltrigen Kind erforderlich. Weiters muss der Kläger mindestens zweimal täglich umgezogen werden, da der flüssige Stuhl aus der Windel austritt.
Der Kläger muss im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind häufiger Nahrung zu sich nehmen, weil er aufgrund seiner Erkrankung die üblichen Nahrungsmengen nicht verträgt bzw nicht verdauen kann; die Verabreichung üblicher Mengen hätte noch häufigere Durchfälle und dadurch eine zu geringe Nahrungs-und Flüssigkeitsaufnahme zur Folge. Die vermehrten Flüssigkeits-und häufigeren Nahrungsgaben sind zu bilanzieren. Die Nahrung muss laktosefrei und darf nicht blähend sein; sie bedarf einer speziellen Zusammensetzung, da sie der Kläger je nach Zusammensetzung unterschiedlich resorbiert [F 1] Die mj klagende Partei erhält daher 6 - 7 Fläschchen pro 24 Stunden und zwischenzeitlich vier bis fünfmal täglich Obst, Brote, Suppen, Fleisch oder Reis. Auch vor Einführung der Beikost bekam die mj klagende Partei durchschnittlich zehn Fläschchen pro Tag. Im Dezember 2024 bestand die Nahrung der mj klagenden Partei zum Großteil aus einer Milch-Misch-Nahrung und zusätzlich kleinen Mengen an Säuglingsbeikost. Danach wurde allmählich festere Nahrung eingeführt . Im Mai 2025 aß der Kläger nach wie vor wenig Beikost (feste Nahrung) und trank vorwiegend Fläschchen. [F 2] Die Zubereitung der Fläschchen (bspw NaCi, Karotten, Reisflocken und ein spezielles Andickungsmittel) nimmt aufgrund der speziellen Zusammensetzung ca fünf Minuten an Mehraufwand im Vergleich zu einem normalen Fläschchen ein.
In den Abend-und Nachtstunden (12-14 Stunden) werden dem Kläger über einen Broviac-Katheter Infusionen verabreicht. Dazu muss der Katheter gespült und sterilisiert und der Infusionsmischbeutel durch Einspritzen einer Vitamingabe und Anbauen einer Leitung vorbereitet werden. Beim Abhängen ist der Katheter wieder zu spülen und zu desinfizieren. [F 3] Während der Infusionsgabe sollte immer jemand in der Nähe sein und die Pumpe sowie den Zugang überprüfen, da die mj klagende Partei unruhig schläft und sich der Infusionsschlauch verwickelt. Es ist auch darauf zu achten, dass durch die Bewegung nicht irgendetwas beim Katheter passiert. Ca. dreimal nachts sollte diesbezüglich Nachschau erfolgen, um eine Blockade möglichst zu verhindern. Die Pumpe schlägt Alarm, wenn eine Blockade besteht. Mindestens einmal pro Nacht schlägt die Pumpe deshalb Alarm. Dann muss ein Elternteil sofort einschreiten und die entsprechenden Maßnahmen setzen, um den Durchfluss des Infusionsmischbeutels zu gewährleisten. Der Kläger schläft bei den Eltern im Doppelbett, sodass immer ein Elternteil bei ihm ist und bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen setzen kann. Da die Infusionen zu erhöhter Harnabgabe führen, muss der Kläger nachts mindestens zweimal gewickelt werden; weiters werden ihm auch nachts zwei Fläschchen verabreicht. Morgens, wenn der Kläger wach und die Infusion noch nicht vollständig verabreicht ist, muss die Infusionsgabe für ein bis zwei Stunden weiter überwacht werden.
Der liegende Broviac-Katheter erschwert sowohl die tägliche Körperpflege, als auch das An-und Auskleiden, da besonders darauf zu achten ist, dass der Katheter nicht disloziert wird oder eine Reizung entsteht. Der Verband des Broviac-Katheters muss mehrmals wöchentlich gewechselt werden. Ein Ende der Infusionstherapie ist nicht absehbar. Weitere Medikamente müssen dem Kläger nach Plan über den Tag verabreicht werden.
Aufgrund einer Thrombose im Bereich der rechten Schulterarterie musste dem Kläger bis Ende Mai 2024 einmal täglich Lovenox gespritzt werden. Um ihm die von ihm benötigte geringere Dosis verabreichen zu können, mussten die Lovenox-Spritzen umgefüllt werden. Weiters bekam der Kläger bis einschließlich Mai 2024 Feucht-Inhalationen.
Im Februar 2024 trat beim Kläger eine beidseitige Mittelohrentzündung auf, sodass Paukenröhrchen eingelegt und Polypen entfernt werden mussten. Aufgrund einer neuerlichen Ohrenentzündung wurde im Dezember 2024 eine Paukenröhrchen-Implantation durchgeführt.
Einmal monatlich findet eine Kontrolle an der Tagesklinik der Kinderchirurgie C* statt. Der Zeitaufand dafür beträgt ca sechs Stunden. Die alle zwei Wochen durchzuführenden Besuche beim Hausarzt (Medikamentenbewilligung) und Fahrten zur Apotheke nehmen jeweils eineinhalb Stunden in Anspruch.
Beim Kläger bestehen folgende Diagnosen:
1. Kurzdarmsyndrom bei Zustand nach Dünndarmvolvulus mit langstreckiger Nekrose im September 2023 (Notfalls-Laparatomie mit Darmresektion, Bauchdeckenabszess, Re-Laparatomie mit Adhäsiolyse, VAC-Anlage, Broviac-Katheter-Anlage);
2. Zustand nach Thrombose der Vena jugularis, der Vena subclavia und der Vena cava superior rechts – tägliche Gabe von Heparininjektionen bis Ende Mai 2024;
3. Nasenpolypenentfernung und Paukenröhrchen-Anlage nach beidseitiger Mittelohrentzündung im Februar 2024.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 23. November 2023 auf Gewährung des Pflegegelds ab, da der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf für die tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung, die Kanülen-oder Sondenpflege, das Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung), die Subcutaninjektionen und Feucht-Inhalationen sowie die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial nur 48 Stunden betrage.
Mit Klage vom 19. April 2023 macht der Kläger geltend, dass ein weit höherer Pflegebedarf bestehe. Das extreme, aus der langstreckigen Dünndarmentfernung resultierende Kurzdarmsyndrom mit intestinaler Resorptionsstörung führe dazu, dass er vermutlich lebenslang, zumindest aber für viele Jahre parenterale Ernährung benötigen werde. Die Verabreichung der individuell gefertigten Mischbeutel als Dauerinfusion über einen zentralen Venenkatheter (Broviac-Katheter) dauere derzeit täglich 14 Stunden. Weiters benötige er aufgrund einer im Krankenhaus eingetretenen Thrombose eine blutverdünnende Therapie in Form subkutaner Lovenox-Injektionen. Darüber hinaus seien ihm „multiple“ Medikamente und eine spezielle (Teil-)Ernährung zu verabreichen. Die komplexe Erkrankung und der zentrale Venenkatheter erforderten permanente Beobachtung und klinische Evaluationen. Es sei ihm daher ab dem 1. Dezember 2023 Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren (ON 20, Seite 7).
Die Beklagtebeantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe; die Ablehnung sei nach den in §§ 4, 4a BPGG normierten Kriterien erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Mai 2024 ein Pflegegeld der Stufe 3, vom 1. Juni bis zum 31. August 2024 ein Pflegegeld der Stufe 2 und ab dem 1. September 2024 ein Pflegegeld der Stufe 3 zu bezahlen. Auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts - die von den Parteien ausdrücklich bekämpften Feststellungen sind in Kursivschriftgesetzt - führte es rechtlich aus, dass auch ein gesundes gleichaltriges Kind bis zu der meist im sechsten Lebensmonat stattfindenden Einführung der Beikost durchaus zehn Mahlzeiten täglich benötigen könne. Erst danach reduziere sich die Häufigkeit der Mahlzeiten bis zum Erreichen des zwölften Lebensmonats auf üblicherweise fünf Mahlzeiten täglich. Daher sei auch beim Kläger bis zum Erreichen des zwölften Lebensmonats nicht von einem pflegebedingten Mehraufwand auszugehen. Für die Zeit danach sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durchschnittlich fünf Mahlzeiten mehr als ein gesundes gleichaltriges Kind zu sich genommen habe, das Eingeben eines Fläschchens aber schneller als etwa eines Müslis erfolgen könne. Es sei daher nicht von einer linearen Verdoppelung des Pflegeaufwands für das Einnehmen der Mahlzeiten auf zwei Stunden täglich auszugehen. Vielmehr sei ein pflegebedingter Mehraufwand von 40 Minuten täglich anzunehmen. Für die Zubereitung der Mahlzeiten - des speziellen Fläschchens - sei von einem Mehraufwand von fünf Minuten auszugehen. Dieser habe bis Dezember 2024 täglich 50 Minuten betragen, weil der Kläger bis dahin vorwiegend Fläschchen und nur geringe Mengen Säuglingsbeikost zu sich genommen habe. Für die Zeit ab Jänner 2025 sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durchschnittlich fünf Mahlzeiten mehr als ein gesundes gleichaltriges Kind benötigt habe, die Zubereitung eines Fläschchens jedoch weniger lang als das Zubereiten oder Kochen fester Nahrung benötige. Somit könne auch insoweit nicht von einer linearen Verdoppelung des Aufwands für die Zubereitung der Mahlzeiten, also von zwei Stunden täglich anstatt des natürlichen Pflegebedarfs von einer Stunde täglich, ausgegangen werden. Es sei ein pflegebedingter Mehraufwand von 40 Minuten anzunehmen. Ein gesundes Kind im Alter des Klägers sei durchschnittlich fünfmal täglich zu wickeln. Die Kinder-EinstV sehe dafür in § 1 Abs 3 Z 6 einen natürlichen Pflegebedarf von einer Stunde täglich vor. Da der Kläger krankheitsbedingt bis Dezember 2024 täglich zehnmal und ab Jänner 2025 neunmal gewickelt werden habe müssen, sei der pflegebedingte Mehraufwand bis Dezember 2024 mit einer Stunde täglich und ab Jänner 2025 mit 50 Minuten täglich anzusetzen. Auch die Verabreichung der Infusionsmischbeutel verursache einen pflegebedingten Mehraufwand, der für das An-und Abhängen mit 15 Minuten täglich und für das mindestens einmalige Einschreiten wegen des in der Schlafphase ausgelösten Alarms mit zehn Minuten täglich anzusetzen sei. Eine darüber hinausgehende gesonderte Nachschau sei nicht zu berücksichtigen, da sie beim zweimaligen Wickeln bzw Eingeben eines Fläschchens in der Nacht erfolgen könne. Während der morgendlichen Wachphase des Klägers, in der noch die Infusion verabreicht werde, falle kein zusätzlicher Mehraufwand an, da auch ein gesundes Kind dieses Alters erhöhter Aufmerksamkeit bedürfe. Somit sei beim Kläger ein „Hilfsbedarf“ für folgende Verrichtungen gegeben:
Stichtag 1. Dezember 2023 bis Ende Dezember 2024:
Ab Jänner 2025:
Beim Kläger habe daher vom Stichtag 1. Dezember 2023 bis zum 31. Mai 2024 ein monatlicher Pflegebedarf von 137 Stunden, vom 1. Juni bis zum 31. August 2024 von 117 Stunden und ab dem 1. September 2024 durchgehend von mehr als 120 Stunden bestanden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten jeweils aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jene des Klägers auch aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit primären Abänderungs-und hilfsweisen Aufhebungsanträgen. Während der Kläger begehrt, die Beklagte ab 1. Dezember 2023 „fortan und in Hinkunft weiterhin“ zur Leistung eines Pflegegelds im gesetzlichen Ausmaß, zumindest aber in Höhe der Stufe 3 zu verpflichten, strebt die Beklagte eine Herabsetzung des Zuspruchs auf ein Pflegegeld der Stufe 1 für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2024 und auf ein Pflegegeld der Stufe 2 ab dem 1. Jänner 2025 an.
Mit seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger , der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Beklagte hat die Berufung des Klägers nicht beantwortet .
Die Berufungen, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, erweisen sich im Sinne der hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge als berechtigt .
A) Zur Berufung des Klägers:
1. Der Kläger, der ungeachtet seines umfassenden Berufungsantrags in Wahrheit nur den Zuspruch eines Pflegegelds der Stufe 3 auch für den Zeitraum Juni bis einschließlich August 2024 (drei Monate) anstrebt, wendet sich aus allen von ihm geltend gemachten Berufungsgründen gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass für die tägliche Verabreichung eines Infusionsmischbeutels ein durchschnittlicher monatlicher Pflegeaufwand von (nur) 20 Stunden anzusetzen wäre. Dazu bekämpft er erkennbar die - in die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils aufgenommenen (dislozierten) - Feststellungen des Erstgerichts, dass neben dem pflegebedingten Mehraufwand „im Rahmen des An-und Abhängens von täglich 15 Minuten“ auch „ein mindestens einmaliges Einschreiten aufgrund des ausgelösten Alarms in der Schlafphase von 10 min täglich zu berücksichtigen“ , aber „eine darüber hinausgehende gesonderte Nachschau […] nicht zu berücksichtigen [sei], da diese mit dem zweimaligem Wickeln bzw Fläschchen in der Nacht erfolgen [könne].“ Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass „diese Nachschau nicht mit anderen Tätigkeiten, wie bspw. Wickeln oder Nahrungszufuhr kombiniert werden [könne], da dies ergänzend zu erfolgen [habe]“; zusammengefasst führt er aus, dass der Sachverständige in seinem Gutachten den durch die Verabreichung der Infusionsmischbeutel entstehenden Mehraufwand klar und nachvollziehbar dargelegt und angegeben habe, dass die Nachschau nicht mit anderen Tätigkeiten „kombiniert“ werden könne. Dennoch habe das Erstgericht den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Pflegeaufwand von durchschnittlich 30 Stunden monatlich mit der Begründung, dass beim zweimaligen nächtlichen Wickeln jeweils eine Nachschau erfolgen könne, auf 20 Monatsstunden gekürzt. Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, weil ihm nach der sich daraus ergebenden Änderung des Sachverhalts „ab 1. Dezember 2023 fortan und in Hinkunft“ ein Pflegegeld der Stufe 3 zu leisten sei.
2. Der vom Kläger als „Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung“ geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Es ist ihm auch die Relevanz nicht abzusprechen, da bei dreimaliger nächtlicher Nachschau und einem vom Erstgericht festgestellten Zeitaufwand von jeweils 10 Minuten pro Nachschau für diese Verrichtung ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 30 Minuten täglich (15 Stunden monatlich) anfiele, sodass der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf für die ansonsten nicht strittige Betreuungsleistung „tägliche Verabreichung eines Infusionsmischbeutels“ bei zwei zusätzlichen, gesonderten Nachschauen um 10 Stunden zu erhöhen wäre, was - bei ansonsten gleichbleibenden Verrichtungen und Zeitwerten - einen Gesamtpflegebedarf von 127 Stunden in den Monaten Juni bis einschließlich August 2024 und somit auch für diesen Zeitraum den Zuspruch eines Pflegegelds der Stufe 3 (§ 4 Abs 2 Z 3 BPGG) zur Folge hätte.
3.Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Da freie Beweiswürdigung nicht Willkür bedeutet, muss sie begründet werden: Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Der Mangel einer Begründung, mit dem die in der Praxis häufigen Leerformeln gleichzusetzen sind, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 3 mN).
4. Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige anlässlich der Erörterung seines Gutachtens in der Tagsatzung vom 5. März 2025 (ON 20, Seiten 2ff) den von ihm im Ergänzungsgutachten vom 20. Jänner 2025 (ON 17) angenommenen durchschnittlichen monatlichen Pflegeaufwand von 30 Stunden für die „tägliche Verabreichung eines Infusionsmischbeutels (dreimalig nächtliche Nachschau zur Leitungskontrolle bezüglich der Infusionstherapie von jeweils 10 Minuten sowie An-und Abhängen von jeweils 15 Minuten)“ wie dort aufgeschlüsselt und anschließend ausgeführt, dass der Kläger sich [beim Schlafen] in den Schläuchen verhänge und verwickle und deshalb darauf zu achten sei, dass die Schläuche nicht abknicken würden, weil sonst die Infusion nicht durchlaufen könne; weiters sei darauf zu achten, dass durch das Einknicken nicht „irgendetwas beim Katheter [passiere]“. Aus seiner Sicht könne man diese Nachschau „nicht mit anderen Tätigkeiten wie bsp. Wickeln oder Nahrungszufuhr kombinieren, da dies ergänzend dazu zu erfolgen [habe]“.
5. Laut seiner Beweiswürdigung hat das Erstgericht „die getroffenen Feststellungen [...] im Wesentlichen auf das logische und nachvollziehbare sowie in jeder Hinsicht schlüssige und unbedenkliche Gutachten samt Ergänzung des Sachverständigen in Verbindung mit seinen Ausführungen im Rahmen der Erörterungstagsatzungen am 18.10.2024, 11.12.2024 und 05.03.2025 […]“ gestützt. Obwohl es also nach eigenem Bekunden die gesamten Ergebnisse des Sachverständigenbeweises berücksichtigt und verwertet hat, ist es dem Sachverständigen in dem bezeichneten Punkt offenbar nicht gefolgt und hat eine von dessen Ausführungen abweichende Feststellung getroffen. Zwar unterliegen auch Befund und Gutachten - in faktischen Grenzen - der Beweiswürdigung des Richters, sodass es keine Aktenwidrigkeit begründet, wenn der Richter den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht folgt ( Rechberger/Klicka aaO § 362 Rz 7; Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 10 [Stand 1.8.2017, rdb.at]), und ist es den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und [etwa] von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse (insbesondere im Senatsprozess, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet) oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391 [T1]). Ein Abweichen von einem als wesentliches Beweismittel bezeichneten Sachverständigengutachten erfordert aber zweifellos eine eingehende Begründung im Sinne einer Darlegung, aufgrund welcher dem Richter/der Richterin bekannten Erfahrungssätze der Sachverhalt anders zu beurteilen sei oder, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht mit den allgemeinen Denkgesetzen in Einklang stünden und daher nicht den Tatsachenfestellungen zugrunde zu legen seien. Eine solche Auseinandersetzung mit dem als relevant erklärten Beweisergebnis ist in der Beweiswürdigung nicht enthalten, sodass offen bleibt, aufgrund welcher Erwägungen das Erstgericht zu der davon abweichenden angefochtenen Feststellung gelangt ist, dass die Nachschau auch „mit dem zweimaligen Wickeln bzw Fläschchen in der Nacht erfolgen kann“. Dieser (eklatante) Begründungsmangel hindert eine Überprüfung der Beweiswürdigung und stellt einen wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar.
6. Im Zusammenhang mit dieser Betreuungsleistung bleibt anzumerken, dass - folgt man den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Zeitwert von jeweils 15 Minuten für das „An-und Abhängen“ nicht nur die Fertigstellung des Infusionsmischbeutels (Einspritzen von Vitaminen, Anbauen einer Leitung), sondern auch die Vor-und Nachbereitung des Katheters umfasst (ON 20, Seiten 4 f) - die Verrichtung Katheter-Pflege doppelt berücksichtigt erscheint, da dafür neben einem Pflegebedarf von 30 Stunden für „tägliche Verabreichung eines Infusionsmischbeutels“ gesondert ein weiterer Pflegebedarf von 5 Stunden gewährt wurde.
B) Zur Berufung der Beklagten:
1.1 Mit ihrer Beweisrüge begehrt die Beklagte anstatt der Feststellungen [F 1] und [F 2] die Ersatzfeststellungen:
„Vor Einführung der Beikost im Dezember 2024 bekam die mj klagende Partei durchschnittlich 8 Fläschchen pro Tag und nahm die Zubereitung eines Fläschchens 10 Minuten in Anspruch. Im Dezember 2024 bestand die Nahrung der mj klagenden Partei zum Großteil aus einer Milch-Misch-Nahrung und zusätzlich kleinen Mengen an Säuglingsbeikost. Danach wurde allmählich festere Nahrung eingeführt. Die mj klagende Partei erhielt im Jänner 2025 6-7 Fläschchen pro 24 Stunden und zwischenzeitig vier bis fünfmal täglich Obst, Brote, Suppe, Fleisch oder Reis. Da dem Kläger die Beikost nicht schmeckt und er daher wenig Beikost zu sich nimmt, trinkt er vorwiegend Fläschchen. Durchschnittlich müssen seit Einführung der Beikost täglich zehn Mahlzeiten zu je zehn Minuten verabreicht werden. Die Zubereitung der Fläschchen und der Beikost benötigt je 10 Minuten.“
Das Erstgericht übersehe, dass die Häufigkeit der Nahrungsaufnahme nach Einführung der Beikost abgenommen habe. Davor (Dezember 2024) seien dem Kläger laut Klagsvorbringen und den Angaben seiner Mutter täglich acht Fläschchen verabreicht worden, wobei der Zeitaufwand für die Zubereitung eines Fläschchens zehn Minuten betragen habe. Der Sachverständige habe diesen Zeitwert als plausibel beurteilt und seinem Gutachten vom 20. Jänner 2025 zugrunde gelegt; dabei sei er jedoch von zehn Mahlzeiten täglich ausgegangen. Die Anzahl der täglichen Mahlzeiten habe sich aber erst mit der Einführung der Beikost im Laufe des Dezember 2024 erhöht und sei nach den Angaben der Mutter des Klägers auf die Nahrungsumstellung zurückzuführen. Zum Nachbegutachtungszeitpunkt (20. Jänner 2025) habe der Kläger [täglich] sechs bis sieben Fläschchen und zwischenzeitig vier bis fünf Mahlzeiten bekommen. Somit seien die Angaben der Mutter des Klägers und des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 5. März 2025, dass der Kläger [täglich] durchschnittlich zehn Mahlzeiten zu sich nehme, auf den Zeitraum nach Einführung der Beikost zu beziehen. Der Kläger möge nämlich nach Angabe seiner Mutter die Beikost nicht, sodass ihm weiterhin Fläschchen verabreicht würden. Bei richtiger Feststellung des Sachverhalts wäre das Erstgericht hinsichtlich der Zubereitung der Mahlzeiten zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Stichtag bis zur Einführung der Beikost ein Pflegemehrbedarf von nur zehn Stunden monatlich (täglich 8 x 10 min – 60 min) bestanden habe; auch hinsichtlich der Einnahme der Mahlzeiten hätte es erst ab Einführung der Beikost, also ab 1. Jänner 2025, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 20 Stunden monatlich (täglich 10 x 10 min – 60 min) berücksichtigt.
Der Kläger verweist darauf, dass der Sachverständige zwar in der Tagsatzung vom 11. Dezember 2024 von der täglichen Zubereitung von acht Mahlzeiten ausgegangen sei, in seinem ergänzenden Gutachten vom 20. Jänner 2025 insoweit aber den Pflegebedarf für den Zeitraum von der Antragstellung bis Ende Dezember 2024 korrigiert habe und von täglich zehn Mahlzeiten ausgegangen sei. Dies stimme auch mit der für diesen Zeitraum festgestellten Stuhlfrequenz (zehnmal Wickeln pro Tag) überein. Aufgrund des Durchfalls müsse er nach jeder Nahrungseingabe gewickelt werden.
1.2 Das Erstgericht hat mit den bekämpften Feststellungen folgenden Sachverhalt konstatiert:
Der Kläger nahm bis einschließlich Dezember 2024 großteils eine Milch-Misch-Nahrung und zusätzlich kleine Mengen an Säuglingsbeikost zu sich. Vor Einführung der Beikost wurden ihm durchschnittlich zehn Fläschchen täglich verabreicht. Danach wurde allmählich festere Nahrung eingeführt. Nunmehr erhält der Kläger täglich sechs bis sieben Fläschchen; vier- bis fünfmal täglich wird er auch mit Obst, Brot, Suppe, Fleisch oder Reis gefüttert. Aufgrund der speziellen Zusammensetzung der Nahrung dauert die Zubereitung eines Fläschchens etwa fünf Minuten länger als die eines „normalen“ Fläschchens.
Von diesem Tatsachensubstrat weichen die von der Beklagten angestrebten Ersatzfeststellungen nur insoweit ab, als dem Kläger bis einschließlich Dezember 2024 - vor Einführung der Beikost - nicht täglich durchschnittlich zehn, sondern acht Fläschchen verabreicht worden seien und die Zubereitung eines Fläschens zehn Minuten in Anspruch nehme. Im Übrigen handelt es sich um nicht mit der Beweisrüge geltend zu machende ergänzende Feststellungen.
Ob und inwieweit eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vorliegt und ob diese geeignet ist, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern, muss hier aber nicht geprüft werden. Die Beklagte erhebt mit ihrer Beweisrüge im Kern nämlich ebenfalls den Vorwurf, dass das Erstgericht eine Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Beweisergebnissen unterlassen habe und aus diesem Grund zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt sei.
1.3 Die von der Beklagten beanstandeten Widersprüche liegen tatsächlich vor:
Der Sachverständige ist seinem Gutachten vom 28. August 2024 (ON 7) von täglich acht Mahlzeiten des Klägers ausgegangen („Einnehmen der Mahlzeiten - achtmal tägliche Gabe“). In der Tagsatzung vom 18. Oktober 2024 (ON 9, Seite 2) hat die Mutter des Klägers - ebenso wie bereits in der Klage (ON 1, Seite 3) und beim Sachverständigen (ON 14, Seite 3) - (informativ) angegeben, dass sie „8 mal täglich ein Fläschchen für den Kläger richten müsse“ und „die Zubereitung jedes Mal im Schnitt ungefähr zehn Minuten [dauere]“; der Sachverständige hat diese Angabe als „medizinisch nachvollziehbar“ beurteilt. Bei der vom Erstgericht daraufhin zur Aklärung der „Verabreichung der Mischbeutelinfusionen, der Subkutaninjektionen und der Feuchtinhalationen“ angeordneten und am 20. Jänner 2025 durchgeführten Nachuntersuchung erhob der Sachverständige durch Befragung der Mutter, dass der Kläger „sechs bis sieben Fläschchen pro 24 Stunden und zwischenzeitlich vier-bis fünfmal täglich, Obst, Brote, Suppe, Fleisch oder Reis“ erhalte und die Zubereitung und Verabreichung eines Fläschchens 20 Minuten in Anspruch nehme (ON 17, Seite 4). Davon ausgehend „korrigierte“ er den Pflegebedarf des Klägers auch für den Zeitraum ab Antragstellung bis Ende Dezember 2024 dahin, dass mehr als sechs Einzelmahlzeiten (vier Mahlzeiten zusätzlich zu je zehn Minuten) zuzubereiten seien und der Mehraufwand dafür monatlich 20 Stunden betrage; denselben Pflegebedarf nahm er für die Zeit ab Jänner 2025 an (ON 17, Seiten 7 f). Bei der Erörterung des Ergänzungsgutachtens in der Tagsatzung vom 5. März 2025 führte er aus, dass bei einem gesunden Kind im Alter des Klägers sechs Mahlzeiten täglich üblich seien. Der Kläger benötige jedoch aufgrund seiner Erkrankung vier weitere, insgesamt also zehn Mahlzeiten täglich. Diesen Mehraufwand habe er sowohl bei der Zubereitung als auch bei der Einnahme der Mahlzeiten mit jeweils zehn Minuten pro Mahlzeit berücksichtigt. Die Mutter des Klägers gab informativ an, dass sich an der Häufigkeit der Nahrungsaufnahme nichts geändert habe und sie dem Kläger durchschnittlich zehnmal täglich eine Mahlzeit eingebe. Weiters bestätigte sie als Zeugin ihre davor getätigten Aussagen (ON 20, Seiten 2 f, 7).
1.4Angesichts dieser Beweisergebnisse ist auch hier von einem Begründungsmangel auszugehen, zumal das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zwar auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Mutter des Klägers verweist und weiters ausführt, dass die Feststelllungen zur Nahrungsaufnahme des Klägers „anhand einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Angaben der Mutter der mj klagenden Partei im Rahmen der Erstellung der Sachverständigengutachten sowie im Rahmen der Einvernahme in der Erörterungstagsatzung getroffen [worden seien]“, aber nicht dartut, weshalb es bezüglich der Häufigkeit der Mahlzeiten des Klägers im Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich Dezember 2024 und der Dauer der Zubereitung eines Fläschens den konsistenten Angaben der Mutter des Klägers gerade nicht gefolgt ist. Somit erweist sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts auch insoweit als nicht überprüfbar und damit als wesentlich mangelhaft iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.
Die Relevanz dieses Mangels ergibt sich daraus, dass bei acht Mahlzeiten täglich der konkret-individuelle Pflegebedarf (siehe unten) des Klägers für die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten bei einem Zeitaufwand von jeweils 10 Minuten für jede dieser Betreuungsleistung täglich 80 Minuten und monatlich 40 Stunden beträgt; bei Abzug des natürlichen Pflegebedarfs gemäß § 1 Abs 3 Z 4 lit a und Z 5 EinstV (siehe unten) verbliebe ein behinderungsbedingter Pflegemehrbedarf von jeweils 10 Stunden anstatt der vom Erstgericht angenommenen 25 und 20 Stunden. Eine derartige Reduktion des Pflegebedarfs hätte - bei ansonsten gleichbleibenden Verrichtungen und Zeitwerten - Auswirkungen auf die Pflegestufen und damit auf das dem Kläger zu gewährende Pflegegeld.
2.1 Gegenstand der Rechtsrügeder Beklagten sind ausschließlich die Betreuungsleistungen der Verrichtung der Notdurft und der Zubereitung sowie des Einnehmens von Mahlzeiten. Sie vertritt dazu auf Grundlage von § 1 Abs 2 und 3 Z 4 lit a, Z 5 und Z 6 Kinder-EinstV die Ansicht, dass der natürliche, alters-und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für diese Betreuungsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen bestehe, im Ausmaß der dafür vorgesehenen fixen Zeitwerte von jeweils einer Stunde täglich (30 Stunden monatlich) vom konkret erhobenen Pflegebedarf in Abzug zu bringen gewesen wäre.
Den Feststellungen des Erstgerichts zufolge sei der Kläger bis Dezember 2024 durchschnittlich zehnmal täglich gewickelt worden. Seit Dezember 2024 habe sich die Stuhlfrequenz auf fünf bis acht Stühle täglich reduziert, weshalb er ab Jänner 2025 durchschnittlich neunmal täglich gewickelt werden müsse. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass einmal Wickeln fünf Minuten dauere. Diesbezüglich werde ein sekundärer Feststellungsmängel geltend gemacht. Der tägliche Pflegebedarf für die Verrichtung der Notdurft habe demnach bis Dezember 2024 50 Minuten betragen; ab Jänner 2025 betrage er 45 Minuten. Bei Abzug des natürlichen Pflegebedarfs eines gleichaltrigen gesunden Kindes für die Verrichtung der Notdurft gemäß § 1 Abs 2 Z 6 Kinder-EinstV im Ausmaß des fixen Zeitwerts von einer Stunde täglich verbleibe für diese Betreuungsverrichtung kein behinderungsbedingter Mehraufwand.
Nach den Beweisergebnissen habe der Kläger vor Einführung der Beikost bis Dezember 2024 täglich acht Fläschchen und danach täglich sechs bis sieben Fläschchen sowie vier bis fünf kleine Mahlzeiten (Beikost), somit zehn Mahlzeiten täglich erhalten. Ausgehend davon, dass auch die Zubereitung der Beikost jeweils zehn Minuten in Anspruch nehme, habe der Zeitaufwand für die Zubereitung der Mahlzeiten vor Einführung der Beikost 80 Minuten und danach 100 Minuten betragen. Abzüglich des natürlichen Pflegebedarfs von täglich einer Stunde errechne sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Mehraufwand vor Einführung der Beikost mit 20 Minuten (10 Stunden) und danach (ab Jänner 2025) mit 40 Minuten (20 Stunden).
Hinsichtlich der Einnahme der Mahlzeiten habe das Erstgericht angenommen, dass bis zur Einführung der Beikost kein Mehrbedarf im Vergleich zu einem gesunden Kind bestanden habe. Ab Einführung der Beikost im Dezember 2024 betrage der tägliche Pflegebedarf des Klägers für diese Verrichtung 100 Minuten (10 x 10 min), also 50 Stunden monatlich. Bei Abzug des monatlichen Fixwerts für den natürlichen Pflegebedarf eines gleichaltrigen nicht behinderten Kindes errechne sich ein behinderungsbedingter Pflegebedarf von 20 Stunden monatliche.
Bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher zu folgendem Ergebnis gelangen müssen:
2.2 Der Klägererwidert, dass der Sachverständige nur den monatlichen Mehraufwand für das Wickeln ermittelt habe, der iSd § 4 Abs 3 BPGG über das erforderliche Ausmaß an Pflege für gleichaltrige nicht behinderte Kinder und damit über den gemäß § 1 Abs 3 Z 6 BPGG vorgegebenen natürlichen Pflegebedarf von einer Stunde täglich hinausgehe. Für diesen „5-fachen Wickelmehraufwand pro Monat“ habe er jeweils 5 Minuten pro Wickeln veranschlagt, sodass sich ein monatlicher Mehraufwand von 12,5 Stunden ergebe. Dasselbe gelte für die Zubereitung der Mahlzeiten, welche einen Mehrbedarf von 25 Stunden erfordere, und die Einnahme der Mahlzeiten; auch dafür sei nur der konkrete Mehrbedarf angesetzt worden.
2.3 Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs eines behinderten Kindes oder Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist Folgendes zu beachten:
Nach § 4 Abs 3 BPGG ist nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass auch nicht behinderte Kinder und Jugendliche allein auf Grund ihres altersbedingten Entwicklungsstands bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens noch nicht selbständig durchführen können. Dieser natürliche, bei jedem Kind oder Jugendlichen gegebene, alters-bzw entwicklungsbedingte Pflegeaufwand kann keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen. Er ist vielmehr familienrechtlich von der (den) jeweils obsorgeberechtigten Person(en) (§§ 177 f ABGB) grundsätzlich auch kostenmäßig alleine zu tragen, da die Pflege des Kindes als Bestandteil der Obsorge (§ 158 Abs 1 ABGB) nach § 160 Abs 1 ABGB insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht umfasst. Dies gilt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für Hilfsverrichtungen ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 7. Kapitel Rz 7.15 f [Stand 1.6.2023, rdb.at]).
Nach der Konzeption des § 4 Abs 3 BPGG wäre daher bei einem behinderten Kind oder Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr stets zunächst konkret der tatsächlich notwendige Gesamtpflegeaufwand für jede einzelne Pflegeverrichtung zu ermitteln. So wie bei Pflegebedürftigen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist dieser für eine einzelne Betreuungsleistung berücksichtigbare Zeitwert nach oben hin nur durch das Ausmaß des konkret Notwendigen begrenzt. Von diesem tatsächlich notwendigen Gesamtpflegeaufwand ist sodann der natürliche, altersbedingte, auch bei einem gesunden Kind anfallende Pflegebedarf in Abzug zu bringen, um so den allein behinderungsbedingten Pflegemehrbedarf zu ermitteln. Nur dieser Mehraufwand kann im Zuge der Einstufung Berücksichtigung finden ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.22).
Hier setzt die mit 1. September 2016 in Kraft getretene Kinder-EinstV an. Sie sieht (Differenz-)Mindest-und Richtwerte vor. Ungeachtet dieser Pauschalierung des Mehrbedarfs durch Richt-und Mindestwerte kommt aber dennoch weiterhin der konkret-individuellen Ermittlung des behinderungsbedingten Mehraufwands im Sinne der Differenzmethode Bedeutung zu. Denn die in der Kinder-EinstV genannten Richt-und Mindestwerte sind (bloß) eine Orientierungshilfe für die Einstufung, es handelt sich um Durchschnittswerte für den Regelfall. Diese können aber - so wie bei Pflegebedürftigen ab Vollendung des 15. Lebensjahrs - gemäß § 3 Abs 6 und § 7 Kinder-EinstV über-oder unterschritten werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf von diesem Pauschalwert erheblich abweicht. Gleiches gilt, wenn Pflegeleistungen berücksichtigt werden, für die in der Kinder-EinstV keine (Differenz-)Zeitwerte vorgesehen sind ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.23).
In § 1 Abs 3 Kinder-EinstV wird der bis zur Erreichung der jeweiligen Selbständigkeitsgrenze anzunehmende natürliche, also altersbedingte Pflegebedarf eines nicht behinderten Kindes oder Jugendlichen als „fixer Zeitwert pro Tag“ festgelegt; von diesem ist bei Ermittlung des Pflegemehrbedarfs zwingend auszugehen, eine Über-oder Unterschreitung ist nicht zulässig ( Greifeneder/LiebhartaaO Rz 7.25). Die Kinder-EinstV sieht für die gängigsten Betreuungsverrichtungen Richtwerte (§ 3 Abs 3 bis 5, §§ 5 und 6) sowie Mindestwerte (§ 3 Abs 6) vor, wobei von den in § 3 festgelegten Richt- und Mindestwerten der in § 1 Abs 3 Kinder-EinstV festgelegte natürliche, altersbedingte Pflegebedarf bereits in Abzug gebracht worden ist (§ 1 Abs 4 Kinder-EinstV). Es handelt sich daher insoweit um (Differenz-)Richt-und Mindestwerte.
Die Aufzählung der Betreuungsleistungen mit (Differenz-)Richt-und Mindestwerten ist bloß demonstrativ ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.31, 7.33).
2.4.Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Beklagten darin beizupflichten, dass von den für die Betreuungsleistungen Verrichtung der Notdurft sowie Zubereitung und Einnehmen von Mahlzeiten konkret-individuell erhobenen Zeitwerten zur Berücksichtigung des natürlichen Pflegebedarfs eines gleichaltrigen nicht behinderten Kindes Abzüge in Höhe der fixen Zeitwerte des § 1 Abs 3 Z 4 lit a und Z 5 EinstV vorzunehmen sind; die Differenzzeitwerte sind als behinderungsbedingter Pflegemehrbedarf der Ermittlung der Pflegestufe zugrunde zu legen. Hingegen erweisen sich die Überlegungen des Erstgerichts, dass beim Kläger bis zum Erreichen des zwölften Lebensmonats nicht von einem pflegebedingten Mehraufwand für das Einnehmen von Mahlzeiten auszugehen sei, weil auch ein gesundes gleichaltriges Kind bis zu der meist im sechsten Lebensmonat stattfindenden Einführung der Beikost durchaus zehn Mahlzeiten täglich benötigen könne, sowie dass bei der Zubereitung der Mahlzeiten - des speziellen Fläschchens - von einem Mehraufwand von fünf Minuten auszugehen sei und der pflegebedingte Mehraufwand dafür daher 25 Stunden monatlich betrage, als methodisch verfehlt.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Annahmen des Erstgerichts, wonach die Zubereitung eines Fläschchens weniger lang als das Zubereiten oder Kochen fester Nahrung dauere und das Eingeben eines Fläschchens schneller als etwa eines Müslis erfolgen könne, von den Parteien zwar nicht beanstandet wurden; Beweisergebnisse sind dafür aber nicht vorhanden. Vielmehr nimmt - wie dargelegt - sowohl die Zubereitung als auch die Verabreichung des Fläschchens nach den Angaben der Mutter des Klägers jeweils zehn Minuten in Anspruch.
2.5 Eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist aber nicht nur aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel derzeit nicht möglich.
2.5.1 Entgegen der von den Parteien und dem Erstgericht vertretenen Ansicht besteht nämlich beim Kläger kein Pflegebedarf für die Verrichtung der Notdurft, sondern für die Reinigung bei Inkontinenz. Unter Verrichtung der Notdurft ist die bestimmungsgemäße Benützung der Toilette mit dem dazu erforderlichen An-und Auskleiden sowie die anschließende Reinigung inklusive Händewaschen zu verstehen. Nach § 1 Abs 3 Z 6 Kinder-EinstV ist bei ei nem gesunden Kind ab dem vollendeten vierten Lebensjahr von der selbstständigen Verrichtung der Notdurft auszugehen ; bis zur Erreichung dieser Selbständigkeitsgrenze wird ein natürlicher altersbedingter Pflegebedarf von einer Stunde pro Tag festgelegt ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.80). Der Begriff Reinigung bei Inkontinez umfasst den Wechsel von „Windeln“ oder Einlagen, die notwendige Reinigung des Kindes oder Jugendlichen und das mit dem Windelwechsel verbundene An- und Auskleiden. Entsprechend der Festlegung des Selbständigkeitsalters in § 1 Abs 3 Z 6 Kinder-EinstV für die Verrichtung der Notdurft sowie eines Richtwerts für die Reinigung bei Inkontinenz in § 3 Abs 3 Z 3 Kinder-EinstV ist davon auszugehen, dass jedes Kind bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres als inkontinent anzusehen ist und daher der Reinigung bei Inkontinenz bedarf. Vor Vollendung des vierten Lebensjahrs wird in der Kinder-EinstV, selbst für den Fall erschwerender Funktionseinschränkungen, kein (Differenz-)Richtwert für die Inkontinenzreinigung vorgesehen, aber auch kein altersbedingter natürlicher Pflegebedarf. Ist daher vor Vollendung des vierten Lebensjahrs behinderungsbedingt die Inkontinenzreinigung über das übliche (nicht näher determinierte) Ausmaß hinaus zeitaufwändig, so ist wie bisher entsprechend der zu § 4 Abs 3 BPGG ergangenen Rechtsprechung der tatsächliche Aufwand zu ermitteln, der - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festzulegende - natürliche altersbedingte Pflegebedarf abzuziehen und der solcherart ermittelte behinderungsbedingte Mehraufwand zu berücksichtigen ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.52) .
2.5.2Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts wurde der Kläger bis Dezember 2024 durchschnittlich zehnmal täglich gewickelt. Seit Dezember 2024 hat sich die Stuhlfrequenz auf fünf bis acht Stühle täglich reduziert, weshalb er ab Jänner 2025 durchschnittlich neunmal täglich gewickelt werden muss. Für das Wechseln der Windeln (Wickeln) hat der Sachverständige einen Zeitaufwand von jeweils fünf Minuten angenommen (ON 20, Seite 3), den auch das Erstgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Auch wenn dieser vom Sachverständigen genannte Zeitwert gemäß § 269 ZPO wohl keines Beweises bedarf, da es sich dabei um eine allgemeinkundige - auch von den Parteien akzeptierte - Tatsache handelt und das Berufungsgericht unzweifelhafte offenkundige Tatsachen ohne Erörterung mit den Parteien von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde legen darf (RS0040219 [T2]), ist es dem Berufungssenat nicht gestattet, hier den Differenzzeitwert für die Betreuungsleistung Reinigung bei Inkontinenz selbst zu bestimmen. Auch für das Berufungsgericht gilt nämlich, dass es die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat, da den Parteien ansonsten die Möglichkeit versagt bliebe, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen (RS0037300 [T2, T14, T20]).
C) Ergebnis:
Somit ist die angefochtene Entscheidung nicht nur wegen der die Überprüfbarkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung hindernden wesentlichen Begründungsmängel, sondern auch zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen, dass bei der Ermittlung des Pflegebedarfs des Klägers anstatt der Betreuungsleistung der Verrichtung der Notdurft jene der Reinigung bei Inkontinenz in Anschlag zu bringen und der behinderungsbedingte Pflegemehrbedarf auf die oben dargestellte Art und Weise zu bestimmen ist. Die von den Begründungsmängeln betroffenen entscheidungsrelevanten Feststellungen zur nächtlichen Nachschau aufgrund des liegenden Broviac-Katheters sowie zur Häufigkeit der Mahlzeiten vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2024, aber auch zum Zeitaufwand für die Zubereitung eines Fläschchens werden nachvollziehbar zu begründen, allenfalls neu zu treffen sein.
D) Kosten:
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten (§ 52 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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